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Überweisungen: Bummeln nicht erlaubt!

Banken und Sparkassen dürfen bei Überweisungen nicht bummeln. Für den Geldtransfer gibt es klare Fristen, doch immer wieder kommt es vor, dass Tage ins Land gehen, bis Geld auf einem anderen Konto gutgeschrieben wird.

Frau mit Smartphone in der Hand vor einem Laptop
Stand: 13.02.2024

Banken und Sparkassen dürfen bei Überweisungen nicht bummeln. Einen Überweisungsauftrag müssen sie „baldmöglichst“ ausführen. So schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch vor (§ 676a BGB). Das Gesetz sieht außerdem strenge Fristen vor, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen. So steht in § 675 s BGB, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen muss.

Doch Verbraucherinnen und Verbraucher müssen immer wieder feststellen, dass manche Überweisungen Tage brauchen, bis sie ihnen gutgeschrieben sind. Damit sichern sich die Geldhäuser – gesetzeswidrig! – Zusatzgewinne.

Im Grunde ist der Zahlungsverkehr zwischen Banken und Finanzdienstleistern eine schnelle Angelegenheit. Durch den technischen Fortschritt können Transferleistungen innerhalb von Sekunden durchgeführt werden. Auf den Börsenplätzen ist das auch eine Selbstverständlichkeit – nicht aber im täglichen Geschäft mit Kundinnen und Kunden.

Fristen für Überweisungen

  1. Nach dem BGB muss die Bank eine Überweisung zu einem anderen Bankinstitut innerhalb eines Bankgeschäftstages ausgeführt haben (§ 675s). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Überweisungsauftrag vorliegt.
  2. Für beleghafte Überweisungen (Überweisungsauftrag in Papierform) darf die Frist noch einen weiteren Tag dauern. Maximal dürfen zwei Tage ins Land gehen, bis eine Überweisung vollständig abgewickelt sein muss.
  3. Eine gesonderte Frist für die Gutschrift ergibt sich aus § 675t. Danach darf das Geld noch einen Tag später gutgeschrieben werden, solange die Wertstellung zum Vortag erfolgt.

Fordern Sie Geld für Bummelei!

Wenn Sie feststellen, dass Ihre Bank oder Sparkasse die Frist nicht eingehalten hat, können Sie für die Verzögerung einen Verzugszins in Höhe des sogenannten Basiszinssatzes (3,62 Prozent, seit 1. Januar 2024) plus 5 Prozent für die Dauer der Verspätung in Rechnung stellen. Das macht also derzeit 8,62 Prozent pro Jahr bzw. rund 0,024 Prozent pro Tag.

Wenn Sie infolge einer verzögerten Überweisung weitere Nachteile erlitten haben, können Sie außerdem Schadensersatz fordern, sofern Sie diese Nachteile konkret nachweisen können. Dafür können Sie unseren Musterbrief nutzen.

Danke für Ihren Hinweis

Bummelt auch Ihre Bank oder Sparkasse bei Überweisungen, dann berichten Sie uns darüber! Wir werden die Missstände öffentlich machen.

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