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Muss ich den Bedingungen und Preisen meiner Bank zustimmen?

Früher musste man aktiv widersprechen, wenn Banken ihre Entgelte für Leistungen erhöhten. Schweigen galt als Zustimmung. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Klauseln für ungültig erklärt. Immer mehr Banken fordern nun Zustimmungen ein, drohen mit Kündigungen oder versuchen, Kundinnen und Kunden mit fadenscheinigen Begründungen abzuwimmeln. Andere Unternehmen haben tatsächlich schon massenhaft Kündigungen verschickt.

Frau zieht Geld am Automaten

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Bundesgerichtshof hat es Banken und Sparkassen untersagt, das Schweigen von Kontoinhabern zu einer Gebührenerhöhung als Zustimmung zu werten. 
  2. Betroffene können mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale Gebührenerhöhungen zurückfordern. Manche Banken versuchen allerdings, Ansprüche mit einem Verweis auf die sogenannte Dreijahreslösung abzuwimmeln.
  3. Immer mehr Kreditinstitute fordern ihre Kundinnen und Kunden auf, Bedingungen und Preisen zuzustimmen. Nur mit einer Zustimmung könne man das Vertragsverhältnis rechtssicher fortführen. Das soll angeblich auch für Konten der Postbank-Tchibo-Kooperation gelten.
Stand: 13.03.2024

In der Vergangenheit merkte man gar nicht, wenn eine Bank ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) änderte und zum Beispiel neue Bedingungen formulierte. Man erhielt lediglich eine Mitteilung, dass im Vertrag etwas angepasst werden sollte. Doch wer liest schon das Kleingedruckte.

Aufmerksam werden die meisten Menschen erst dann, wenn plötzlich die Kontoführungsgebühren oder andere Serviceleistungen teurer werden. Aber dann ist es oft schon zu spät und ein Widerspruch ist nicht mehr möglich. Das lag an bestimmten Klauseln in den AGB der Banken. Diese erlaubten es den Unternehmen, einen ausbleibenden Widerspruch als Zustimmung zu werten. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) im April 2021 einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20).

Neue Klauseln, Geld zurückholen

Als Folge des Urteils mussten zahlreiche Kreditinstitute ihre Klauseln ändern. Zudem können Kundinnen und Kunden Gebührenerhöhungen aus den letzten drei Jahren von ihrer Bank zurückfordern. Doch dafür müssen sie aktiv werden. Die Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, das Geld unaufgefordert zu erstatten, auch wenn die BaFin eine schnelle und faire Umsetzung des Urteils angemahnt hatte. Wollen Sie Ansprüche geltend machen, nutzen Sie den Musterbrief der Verbraucherzentralen.

Musterbrief

Unser Online-Service für Musterbriefe hilft Ihnen, ein passendes Schreiben aufzusetzen, dass Sie an Ihre Bank oder Sparkasse schicken können.

Welche Gebühren Sie bei Ihrer Bank zurückfordern können, müssen Sie im Zweifel jedoch selbst herausfinden. Die Banken sind jetzt zwar verpflichtet, Sie über die geltenden Preise und Gebühren zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung zu informieren, doch bei älteren Konten war das noch nicht der Fall.

So oder so, mit Ihrer Rückforderung sollten Sie sich beeilen, denn nach drei Jahren ist Ihr Anspruch verjährt. Das bedeutet: Sie können noch bis Ende 2024 Forderungen des Jahres 2021 geltend machen, in 2025 dann alles rückwirkend bis zum 1. Januar 2022 und so weiter ...

Es gibt Stimmen im Schrifttum, die die Auffassung vertreten, dass hier die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist greift, d. h. die Verjährung beträgt taggenau 10 Jahre von ihrer Entstehung an. Sollten sich die Gerichte dem anschließen, könnte man noch zu viel genommene Kontoführungskosten bis 2014 rückwirkend zurückfordern.

Abgewimmelt mit falschen Fristen

Von der Verjährungsfrist ist die Frist zu unterscheiden, bis zu der mit der letzten wirksamen Erhöhung verglichen werden darf. Lassen Sie sich bei diesen Fristen nicht ins Bockshorn jagen. Viele Banken und Sparkassen erklären nämlich, dass man unwirksame Erhöhungen nur für einen bestimmten Zeitraum zurückfordern kann. So schreibt die Haspa (Hamburger Sparkasse) ihren Kundinnen und Kunden beispielsweise: „Sie zahlen den gegenwärtig berechneten Preis seit mehr als drei Jahren ohne Beanstandungen. Damit gilt er als zwischen uns vereinbart. Rückerstattungsansprüche bestehen deshalb nicht.“

Doch das spielt überhaupt keine Rolle! Irgendwann wurde ein Konto eröffnet und ein Preis vereinbart oder es war sogar kostenlos. Die Differenz zwischen dem damaligen Preis (zur Kontoeröffnung) und dem aktuellen Preis ist die Basis für die Berechnung der Rückforderungen. So kann etwa eine Gebührenerhöhung aus dem Jahr 2016 durchaus noch angegriffen werden, denn sie war auch in den folgenden Jahren noch fällig.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Dreijahreslösung (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. VIII ZR 241/15), die der Argumentation von Banken und Sparkassen zugrunde liegt, bezieht sich auf Energielieferverträge. Und hier ist die Situation unserer Auffassung nach eine völlig andere als beim Girokonto. Energieunternehmen haben wegen staatlicher Umlagen und Steuern einen weitaus geringeren Einfluss auf den Preis als Kreditinstitute auf ihre Bankgebühren. Dennoch werden Sie dieses Argument vermutlich immer wieder hören. Lassen Sie sich nicht abspeisen!

Leider teilt aber auch der Ombudsmann für den Sparkassen- und Giroverband die Auffassung der Sparkassen. Anders als die Kundenbeschwerdestellen beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (zuständig z. B. für die Sparda) oder bei der Bundesbank, die es kürzlich in Schlichtungssprüchen ähnlich wie wir sahen und die Dreijahreslösung nicht auf diese Fälle für anwendbar halten. Wir erhalten allerdings erste Rückmeldungen, dass die Banken hier den Schlichtersprüchen nicht folgen. Damit bliebe nur der Rechtsweg.

Musterfeststellungsklagen

Einzelne Verbraucherzentralen sowie unser Bundesverband, der auch schon das Postbank-Urteil erstritten hat, haben Musterfeststellungsklagen erhoben. Unter anderem gegen die Sparkasse Köln/Bonn und die Sparkasse Berlin. Betroffene Kunden können sich in die Klageregister eintragen. Die Verfahren werden erfahrungsgemäß einige Zeit dauern, sollten dann aber wieder Wirkung für alle Geldinstitute haben. Nähere Informationen zu den Verfahren finden Sie auf der Website www.musterfeststellungsklagen.de.

Beachten Sie: Beide Vertragspartner haben in der Regel ein ordentliches Kündigungsrecht. Es kann also passieren, dass Ihre Bank, nachdem Sie Ihre Ansprüche geltend gemacht haben, mit einer Kündigung Ihres Giro-, Tages- oder Festgeldkontos reagiert.

Banken ziehen die Daumenschrauben an

So setzen beispielsweise die Hamburger Sparkasse, die Deutsche Bank, die Postbank oder die Norisbank ihren Kundinnen und Kunden quasi die Pistole auf die Brust. Sie fordern sie auf, Gebührenerhöhungen oder zumindest aktualisierten Geschäftsbedingungen zuzustimmen. Aus unserer Sicht sollte sich eine Zustimmung ausschließlich auf die Zukunft beziehen. Es bedeutet nicht, dass Sie damit auf etwaige Ansprüche auf in der Vergangenheit zu viel gezahlte Gebühren verzichten.

Wer nicht einwilligt, dem wird mehr oder weniger offen mit der Kündigung des Kontos gedroht. Auf der Homepage der Haspa heißt es beispielsweise: „Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäftsbeziehung mit Ihnen dauerhaft fortführen können.“ Dies ist natürlich nicht die feine englische Art, aber dieses Recht haben Banken grundsätzlich – unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. Erste Banken haben sogar schon massenhaft Kündigungen verschickt.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema

  • Was sollte ich tun, wenn ich mit den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen meiner Bank nicht einverstanden bin? 
    Wenn Sie einer Erhöhung von Entgelten nicht zustimmen möchten, bleibt Ihnen nur, sich nach einem anderen Geldinstitut umzusehen. Aber auch dort erhalten Sie keine Garantie, dass das neue Konto günstig oder sogar kostenfrei bleibt. Wir befürchten, dass irgendwann alle Institute Entgelte erheben oder zumindest Bedingungen an ein kostenloses Konto knüpfen. Wenn Sie ein Konto komplett ohne Gebühren suchen, nutzen Sie den unabhängigen Gehalts- und Girokontenvergleich der Stiftung Warentest. Es gibt noch (wenige) Kontomodelle, die ohne Wenn und Aber kostenfrei sind.
  • Nehme ich mit meiner Zustimmung auch rückwirkend Preiserhöhungen hin?
    Aus unserer Sicht ist eine rückwirkende Erhöhung der Preise eine Umgehung des Urteils des Bundesgerichtshofs und damit nicht zulässig.
  • Verpflichte ich mich zu zukünftigen Preiserhöhungen, wenn ich den aktuellen Bedingungen zustimme?
    Nein, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss Ihre Bank bei jeder künftigen Preiserhöhung erneut Ihre ausdrückliche Zustimmung einfordern.
  • Kann meine Bank mein Konto kündigen, wenn ich die AGB nicht unterschreibe?
    Banken dürfen den sogenannten Zahlungsdienstevertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer angemessenen Frist (mindestens zwei Monate) kündigen. Es ergibt daher wenig Sinn, sich gegen eine solche Kündigung zu wehren.
  • Was ist überhaupt ein angemessener Betrag für eine Kontoführungsgebühr?
    Da jede und jeder sein Konto anders nutzt, lässt sich pauschal kein konkreter Preis beziffern. Laut Stiftung Warentest sind bis zu 60 Euro im Jahr als günstig zu werten.
  • Mit welchen Preiserhöhungen muss ich neben den Kontogebühren noch rechnen?
    Einige Banken haben keinen Pauschalpreis für das Konto, sondern einen Basispreis, bei dem dann jede Kontobewegung extra kostet. Manche Institute verlangen Entgelte für das Geldabheben am Automaten und an der Supermarktkasse oder für den monatlichen Versand der Kontoauszüge.
  • Stimme ich in einer Gebührenerhöhung zu, wenn ich mein Girokonto weiterhin nutze?
    Aus unserer Sicht nicht. Allein durch die Nutzung Ihres Kontos stimmen Sie nicht automatisch einer Vertragsänderung wie beispielsweise Preisanpassungen zu. Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist in einem Fall gegen die Sparda-Bank Hannover vorgegangen und hat nun vor Gericht Recht bekommen. Das Landgericht Hannover hat einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und das Vorgehen der Bank untersagt. Diese Verfügung ist allerdings nicht mit einem rechtkräftigen Urteil zu vergleichen, stützt aber unsere Rechtsauffassung.
    Anders liegt der Fall, wenn Sie Ihr Konto weiter nutzen, nachdem die Bank eine wirksame Kündigung ausgesprochen hat. Dann könnte die Weiternutzung eine stillschweigende Vertragsverlängerung sein.

Unser Rat zur Postbank-Tchibo-Kooperation

Haben Sie im Rahmen einer Werbekampagne ein Girokonto bei der Postbank in Kooperation mit Tchibo abgeschlossen? Die beiden Unternehmen bewarben diese Konten seinerzeit mit dem Hinweis „Dauerhaft ohne Kontoführungs- oder Jahresgebühren. Für alle Zeiten – versprochen!“ Sollte Sie die Postbank nun anschreiben, raten wir Ihnen, den Brief unterschrieben zurückzuschicken.

Wichtig: Versehen Sie das Schreiben aber mit einem Sternchen und dem Text: *„weiterhin gelten die abweichend vereinbarten Bedingungen für eine kostenlose Kontoführung“. Legen Sie die Werbebroschüre oder die Vertragsunterlagen (in Kopie) für das im Rahmen der Postbank-Tchibo-Kooperation abgeschlossene Konto bei.

Uns haben zwischenzeitlich erste Rückmeldungen erreicht, wonach die Postbank den Zusatz nicht akzeptiert, sondern ihn als Nicht-Zustimmung wertet. Es ist an Ihnen zu entscheiden, welches Risiko Sie an dieser Stelle eingehen wollen. Am Ende muss wohl ein Gericht entscheiden, ob das Vorgehen der Postbank zulässig ist oder nicht.

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