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Pressemitteilung vom 18. November 2022

Commerzbank darf keine Entgelte für Guthaben auf Sparkonten verlangen

Landgericht Frankfurt am Main folgt der Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Commerzbank AG untersagt, von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Entgelt für Guthaben auf Sparkonten zu verlangen. Entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank AG erklärte das Gericht für unzulässig. Das Gericht verpflichtete das Kreditinstitut, alle betroffenen Kundinnen und Kunden darüber zu informieren, dass die Klauseln über Verwahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen die Commerzbank AG geklagt (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2022, Az. 2-25 O 228/21, nicht rechtskräftig).

„Das ist ein guter Tag für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Landgericht Frankfurt am Main schiebt mit seinem Urteil dem Versuch der Commerzbank, Kundinnen und Kunden unrechtmäßig Geld aus der Tasche zu ziehen, einen Riegel vor“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Erfreulich ist auch, dass das Gericht die Commerzbank verpflichtet hat, alle Betroffenen über die Unrechtmäßigkeit der Klauseln zu informieren.“

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg führen Verwahrentgelte den Zweck eines Sparvertrages ad absurdum. „Spareinlagen sind unserer Auffassung nach Darlehensverträge, mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher ihrer Bank einen Kredit gewähren“, erläutert Klug. „Es ist nicht nachzuvollziehen, warum Kundinnen und Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch ein Entgelt für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen.“

Mit dem Verfahren gegen die Commerzbank AG wollten die Hamburger Verbraucherschützer grundsätzlich juristisch klären lassen, ob Entgelte für Guthaben auf Sparbüchern oder Sparkonten zulässig sind.

Mehr Informationen zum Thema Negativzinsen auf der Website der Verbraucherzentrale Hamburg unter: www.vzhh.de/negativzinsen.


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