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Pressemitteilung vom 30. August 2019

BGH-Urteil: Widerrufsbelehrung von Kreditverträgen fehlerhaft

Verbraucherzentrale prüft Immobiliendarlehen auf Widerrufsmöglichkeiten

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH hatte die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages der Sparda-Bank für fehlerhaft erklärt (Beschluss vom 4. Juni 2019, Az. XI ZR 331/179).

Aufgrund des BGH-Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Verträge noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken wie der Volks- und Raiffeisenbank, Sparda- oder PSD-Bank, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, die Möglichkeiten eines Widerrufs unabhängig überprüfen zu lassen.

Teure Verträge ablösen

„Gerade für Verbraucher mit einem hochverzinsten Immobiliendarlehen ist diese Widerrufsmöglichkeit interessant“, bestätigt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Zinsen für ein Immobiliendarlehen liegen heute teilweise bei unter einem Prozent. Da lohnt es sich, einen teuren Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Vor allem, da keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.“

Ob Verträge für einen Widerruf in Frage kommen, prüfen die Finanzexperten der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Verträge vieler Banken und Bausparkassen sind betroffen“, so Krolzik. „Es bedarf allerdings einer genauen Prüfung im Einzelfall.“

Kein elektronischer Geschäftsverkehr

Der Bundesgerichtshof hatte eine Passage in der Widerrufsinformation eines Vertrags der Sparda-Bank moniert. Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich online geschlossenen Vertrag. Bei Immobilienkrediten ist dies allerdings so gut wie nie der Fall, da diese in der Regel per eigenhändiger Unterschrift geschlossen werden. Diese Unterschrift schließt einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit ist die Widerrufsbelehrung des Vertrages fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt werden.

Weitere Informationen zum Widerruf von Immobilienkrediten sind auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg veröffentlicht unter: www.vzhh.de/kreditwiderruf


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.