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Pressemitteilung vom 25. Juni 2021

Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 1. Juli

Verbraucherzentrale Hamburg rät dazu, korrekte Anwendung der Pfändungstabelle zu prüfen

Ab dem 1. Juli 2021 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für das Nettoeinkommen. Die Bundesregierung passt die sogenannte Pfändungstabelle an. Demnach ist ein monatlicher Betrag bis 1.259,99 Euro unpfändbar. Bislang betrug die Grenze 1.179,99 Euro. Bei Menschen mit Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Freibeitrag für die erste unterhaltberechtigte Person um 470 Euro auf 1.729,99 Euro und für jede weitere Person um 260 Euro. In der bis zum 30. Juni geltenden Tabelle galt ein Freibetrag für die erste unterhaltspflichtige Person von 1.629,99 Euro, der sich für jede weitere Person um 240 bis 250 Euro erhöhte.

„Endlich dürfen die Verbraucherin und Verbraucher mehr von ihrem Einkommen behalten“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro erhöht. Künftig wird die Pfändungstabelle jährlich angepasst. Bislang geschah dies immer alle zwei Jahre.

Anwendung der aktuellen Tabelle prüfen

Die Anpassung an die neuen Grenzen vollziehen Banken und Sparkassen bei Lohn- und Kontopfändungen automatisch. Es gibt keine Übergangsregelung. „Sowohl die Banken als auch die Arbeitgeber und Sozialleistungsträger sind verpflichtet, ab dem 1. Juli die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen“, erklärt Föller. „Dennoch empfehlen wir, sich insbesondere bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob diese die aktuelle Pfändungstabelle anwenden.“ Bei fehlerhaften Auszahlungen an Gläubiger nach der alten Tabelle können Schuldner die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitut verlangen.

Individuelle Freibeträge, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt werden, müssen Schuldner jedoch selbst ändern lassen. „Wenn der Schuldner also beispielsweise zusätzlich unpfändbare Lohnanteile wie z. B. Auslöse oder Fahrgeld bezieht, sollte er sich für eine Anpassung an das zuständige Amtsgericht wenden“, so Föller.

Verbraucherzentrale unterstützt Ratsuchende

Verbraucher mit Unterhaltsverpflichtungen können sich von einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle, zum Beispiel der Verbraucherzentrale, eine Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrages ausstellen lassen. Die Insolvenz- und Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale Hamburg unterstützt Ratsuchende bei Fragen rund um das Thema Schulden unter der Telefonnummer 040 /24832-109.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.