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Pressemitteilung vom 11. Mai 2020

Inkasso in die Schranken gewiesen

Verbraucherzentrale Hamburg gewinnt Klage gegen Tesch mediafinanz

Inkassodienstleister drohen säumigen Kunden oft mit folgenschweren Konsequenzen, um sie zur Zahlung offener Beträge zu bewegen. Das Landgericht Osnabrück hat der Tesch mediafinanz GmbH nun die Androhung von „Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“ untersagt und klargestellt, dass Verbraucher, die eine Forderung als unberechtigt zurückgewiesen haben, auch nach neuer Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht an Auskunfteien wie die Schufa gemeldet werden dürfen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Tesch mediafinanz GmbH auf Unterlassung verklagt (Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. April 2020, Az. 18 O 400/19).

Unlauteres Geschäftsgebaren

„Vertragspartner der Schufa“ stand in der Kopfzeile eines Inkassobriefs, mit dem das Inkassounternehmen rund 500 Euro für ein Möbelstück von einem Verbraucher forderte. Doch vom Kaufvertrag war der Kunde wegen verspäteter Lieferung rechtmäßig zurückgetreten. Der Brief schloss mit dem Satz: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“ Die Verwendung einer solchen Klausel ist unlauter, urteilte das Landgericht Osnabrück und verbot der Tesch mediafinanz GmbH, Verbraucher auf diese Art und Weise zum Ausgleich eines Geldbetrags aufzufordern. Der Betroffene müsse aufgrund der Formulierung befürchten, dass im Fall der Nichtzahlung eine Meldung an die Schufa erfolge. Dieses Vorgehen wäre jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. An der vormals vom Bundesdatenschutzgesetz bestimmten Rechtslage habe sich nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 nichts geändert.

Schufa als Drohkulisse

Gemäß DSGVO dürfen Inkassofirmen persönliche Daten von Verbrauchern nicht an Auskunfteien wie die Schufa weitergeben, wenn eine Forderung von den Betroffenen als unberechtigt zurückgewiesen wurde. „Wer einer Rechnung ausdrücklich widersprochen hat, darf keinen Eintrag bei der Schufa bekommen. Daran müssen sich auch Inkassounternehmen halten“, so Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Drohung mit der Schufa führe laut Rehberg meist dazu, dass Verbraucher selbst unrechtmäßige Forderungen am Ende begleichen würden. Diese Drohkulisse sei daher gerade in der Inkassobranche besonders beliebt.

Weitere Informationen zum aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen die Tesch mediafinanz GmbH, die nach eigenen Angaben zu den Marktführern im Bereich Treuhandinkasso gehört, sind auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de veröffentlicht.

Verbrauchertipp: Mit dem „Inkasso-Check“ der Verbraucherzentrale können Verbraucher selbst klären, ob eine Forderung berechtigt ist und falls ja, ob die volle Höhe der Kosten fällig ist. Das Online-Tool ist zu finden auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de/inkasso-check.


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