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Pressemitteilung vom 9. August 2019

Kontrastmittel-Skandal muss strafrechtliche Folgen haben

Betroffene Ärzte sind schadensersatzpflichtig

Der Recherche-Verbund von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung hat aufgedeckt, dass Ärzte für Untersuchungen mit Computertomografen (CT) und Magnetresonanztomografen (MRT) vermutlich Kontrastmittel eingesetzt haben, obwohl diese nicht notwendig gewesen wären. Den Krankenkassen und indirekt den Versicherten seien dadurch hohe Kosten entstanden. „Das ist jedoch nur eine Seite des Problems“, meint Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Mediziner, die Kontrastmittel ohne medizinische Notwendigkeit einsetzen, machen sich strafbar.“

Unnötige Gabe von Kontrastmitteln ist Körperverletzung

Eine radiologische Untersuchung mit Kontrastmitteln ist nach Auffassung Kranichs immer dann eine strafbare Handlung, wenn die Untersuchung wie in den recherchierten Fällen auch ohne Kontrastmittel erfolgreich gewesen wäre. „Kein Patient würde in die Gabe von Kontrastmitteln einwilligen, wenn diese nicht erforderlich seien“, so der Patienten-schützer. Kontrastmittel können zu Bindegewebserkrankungen führen, die Nieren schädigen oder Allergien auslösen.

Laut § 223 Strafgesetzbuch ist der Eingriff in den Körper eines anderen Menschen ohne dessen Einwilligung Körperverletzung und damit strafrechtlich relevant. „Sollten die Vorwürfe gegen die Radiologen zutreffen, muss das strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen haben“, fordert Kranich. Es müsste im Einzelfall nachgewiesen werden, dass tatsächlich keine Indikation für die Kontrastmittelgabe gegeben war.

Ärzte zu Schadensersatz verpflichtet

Patienten, die durch die unnötige Gabe von Kontrastmitteln geschädigt wurden, können Schadensersatz von ihren Ärzten verlangen, sollten sie nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden sein, dass die Mittel für die CT- oder MRT-Untersuchung nicht notwendig sind.


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