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Pressemitteilung vom 26. März 2018

Rundfunkbeitrag für Zimmer in WG oder Studentenwohnheim?

Verbraucherzentrale Hamburg informiert zum Semesterstart

Zum ersten April startet das Sommersemester und viele junge Menschen nehmen ein Studium auf, beziehen eine eigene Wohnung und gründen einen Hausstand. Die Studienanfänger sind in diesem Fall meistens zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn sie in einer Wohngemeinschaft oder im Studentenwohnheim leben. Vom Beitrag befreien lassen können sich Studierende, wenn sie Sozialleistungen wie BAföG beziehen.

Rundfunkbeitrag teilen in Wohngemeinschaften

Der Rundfunkbeitrag wird grundsätzlich für jede Wohnung fällig. Leben Studierende gemeinsam mit anderen Leuten in einer Wohngemeinschaft, so muss sich eine Person beim Beitragsservice anmelden und die WG kann sich die monatlichen Kosten von 17,50 Euro teilen. Sind einige Bewohner von der Zahlung des Beitrags befreit, so müssen diejenigen für den Rundfunkbeitrag aufkommen, die sich nicht befreien lassen können. „Eine Anmeldung auf jemanden, der sich befreien lassen kann, ist nicht möglich. Erst, wenn alle Bewohner befreit sind, ist die gesamte Wohnung auch beitragsfrei“, erläutert Anneke Voß von der Verbraucherzentrale Hamburg. Sie rät Studierenden in WGs, den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ausreichend über alle Mitbewohner zu informieren, sodass richtig eingeordnet werden kann, ob und von wem was gezahlt werden muss.

Unterschiedlicher Rundfunkbeitrag im Studentenwohnheim

Auch für Unterkünfte in Studentenwohnheimen wird der Rundfunkbeitrag in der Regel fällig. „Ein Wohnheimzimmer gilt als einzelne Wohnung, wenn es von einem allgemein zugänglichen Flur aus erreichbar ist und einen eigenen Briefkasten und eine eigene Klingel hat. Pro Zimmer ist dann der Beitrag von 17,50 Euro im Monat zu zahlen“, erklärt Voß. Sind jedoch mehrere Wohnheimzimmer zum Beispiel als Doppelapartments oder wie eine Wohngemeinschaft gestaltet und vom allgemein zugänglichen Flur durch eine gemeinsame Wohnungstür getrennt, muss laut Beitragsservice wie in anderen WGs nur eine Person für den Rundfunkbeitrag angemeldet sein und die Studierenden können sich die 17,50 Euro pro Monat teilen. „Ob ein Wohnheimzimmer als einzelne Wohnung oder als Wohngemeinschaft angesehen wird, ist nicht immer ganz klar. Unerheblich für die Einstufung ist, ob der Wohnheimplatz über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügt“, sagt Voß.

BAföG-Empfänger vom Rundfunkbeitrag befreit

Beziehen Studierende BAföG, können sie sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt und der Bezug der Leistung nachgewiesen werden. „Hat man es verpasst, rechtzeitig einen Befreiungsantrag zu stellen, lässt sich das rückwirkend für die letzten drei Jahre nachholen, wenn die entsprechenden BAföG-Bescheinigungen beim Beitragsservice vorgelegt werden“, sagt Voß.

Die Verbraucherzentrale informiert und berät unentgeltlich bei Fragen zum Rundfunkbeitrag – Montag bis Donnerstag zwischen 10 und 11 Uhr telefonisch unter (040) 24832-270 oder persönlich ohne Voranmeldung immer montags zwischen 14 und 18 Uhr am Standort in der Kirchenallee 22 / Ecke Ernst-Merck-Straße in Hamburg St. Georg.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.