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Pressemitteilung vom 13. April 2023

Stuttgarter Lebensversicherung unterzeichnet Unterlassungserklärung

Verbraucherzentrale Hamburg mahnt Klausel zu Stornokosten erfolgreich ab

Die Stuttgarter Lebensversicherung a. G. darf eine bestimmte Klausel zu Stornokosten in fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nicht mehr verwenden. Eine entsprechende Unterlassungserklärung hat das Unternehmen abgegeben. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Hamburg die Verwendung der Klausel abgemahnt, weil sie diese für rechtswidrig hielt. Die Klausel regelte einen weiteren „Abzug auf den Rückkaufswert“ bei einer Kündigung durch den Versicherten. Danach konnte die Stuttgarter, sofern der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Todesfallleistung überstieg, einen weiteren Abzug in Höhe von einem Prozent der Differenz pro Jahr zur restlichen Aufschubzeit vornehmen.

Beispiel für die Funktion der abgemahnten Klausel: Die Todesfallleistung eines noch 25 Jahre laufenden Vertrages beträgt 20.000 Euro. Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Fonds sich über die Laufzeit gut entwickelt haben, beträgt der Rückkaufswert 30.000 Euro. Kündigt der Versicherungsnehmer jetzt den Vertrag, so würde ihn diese Kündigung aufgrund der abgemahnten Klausel weitere 2.500 Euro kosten.

Nach der Rechtsprechung sind Stornoabzüge nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die mit dem Rückkauf (also der Kündigung) verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensieren. „Solche Kompensationsgründe sind hier nicht gegeben“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Vielmehr verdient die Versicherung in unserem Beispiel einen außergewöhnlich hohen Betrag an der Kündigung. Die Kosten sind so hoch, dass sie Verbraucherinnen und Verbraucher sogar davon abhalten können, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen. Das ist für uns nicht hinnehmbar.“

Darüber hinaus kritisieren die Verbraucherschützer fehlende Transparenz in den Verträgen: „Es ist nicht im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn sie erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch diese Klausel zu machen“, sagt Klug.


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