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Pressemitteilung vom 9. Juli 2026

Telefónica: Gericht untersagt einseitige Kündigung während Mindestvertragslaufzeit

Verbraucherzentrale Hamburg geht erfolgreich gegen unfaire Klausel zur vorzeitigen Kündigung von Mobilfunkverträgen vor

Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) hat einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG stattgegeben. Das Unternehmen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsunterlagen künftig keine Klausel mehr verwenden, die ihm erlaubt, Mobilfunkverträge der Tarife O2 Mobile Unlimited Max und O2 Mobile Unlimited Smart jederzeit mit einer Frist von einem Monat einseitig zu kündigen – selbst noch vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Mai 2026, Az. 3 UKl 15/25 e).

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Klausel bereits im Frühjahr 2025 abgemahnt. Telefónica verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sodass die Verbraucherschützer Klage erhoben. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale nun vollumfänglich Recht und untersagten die Verwendung der Klausel.

Mindestvertragslaufzeit muss für beide Seiten gelten

Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die Klausel Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen. Während Kundinnen und Kunden bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit an den Vertrag gebunden sind, hätte sich Telefónica jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat vom Vertrag lösen können.

„Wer einen Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit unterschreibt, muss sich darauf verlassen können, dass auch der Anbieter den Vertrag grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Eine einseitige Ausstiegsmöglichkeit nur für das Unternehmen verschiebt das Vertragsrisiko unzulässig auf die Kundinnen und Kunden“, erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Gericht weist Argumentation von Telefónica zurück

Telefónica hatte argumentiert, Verbraucherinnen und Verbraucher könnten von einer vorzeitigen Kündigung sogar profitieren. Mobilfunkangebote würden stetig günstiger, sodass Betroffene nach einer Kündigung einfach einen preiswerteren Vertrag abschließen könnten. Doch das überzeugte das Gericht nicht.

Die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass es allein Sache der Verbraucherinnen und Verbraucher sei zu entscheiden, ob sie ihren bestehenden Vertrag behalten oder sich einen neuen Anbieter suchen möchten. Niemand müsse gezwungen werden, Zeit und Aufwand in die Suche nach einem neuen Vertrag zu investieren. Wenn Telefónica Kundinnen und Kunden tatsächlich früher in den Genuss günstigerer Tarife bringen wolle, könne das Unternehmen ihnen selbst ein zusätzliches Kündigungsrecht einräumen – statt sich einseitig vom Vertrag zu lösen.

Europäisches Recht steht Verbraucherschutz nicht entgegen

Ohne Erfolg berief sich Telefónica außerdem auf den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC). Das Unternehmen vertrat die Auffassung, die europäische Richtlinie harmonisiere die Vorschriften zur Vertragslaufzeit vollständig, sodass eine Kontrolle der AGB-Klausel nach deutschem Recht ausgeschlossen sei.

Auch dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht nicht. Nach Auffassung der Richter regelt der EECC den hier streitigen Sachverhalt gerade nicht abschließend. Deshalb bleiben die allgemeinen Vorschriften zur Kontrolle unangemessener AGB-Klauseln nach deutschem Recht anwendbar. Das ergebe sich sowohl aus den Erwägungsgründen der Richtlinie als auch aus deren Zielsetzung, Endnutzerrechte zu stärken und nationale Verbraucherschutzvorschriften für nicht ausdrücklich geregelte Fragen unberührt zu lassen.

Verbraucherzentrale begrüßt Ende der Rosinenpickerei

Das Urteil bestätigt den selbstverständlichen Grundsatz des Vertragsrechts, dass Verträge für beide Seiten gelten. „Mobilfunkanbieter können sich nicht die Vorteile einer Mindestvertragslaufzeit sichern und sich gleichzeitig die Möglichkeit offenhalten, unliebsame Verträge jederzeit vorzeitig zu beenden“, so Verbraucherschützerin Julia Rehberg. „Wer Kundinnen und Kunden für einen bestimmten Zeitraum bindet, muss sich auch selbst an diese Vereinbarung halten. Gut, dass die Rosinenpickerei bei Telefónica nun ein Ende hat.“

Das Urteil gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ist zu finden unter: www.vzhh.de/klagen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg wird gefördert durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.


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