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Pressemitteilung vom 24. Juni 2026

Verbraucherzentrale Hamburg erkämpft wichtiges Urteil zum Kauf auf Rechnung

Händler müssen Bedingungen für bestimmte Zahlungsarten klar und eindeutig angeben

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG) in einem langjährigen Rechtsstreit um irreführende Werbung beim Online-Shopping obsiegt. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ohne klaren Hinweis darauf, dass diese Zahlungsart nur nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung angeboten wird, unzulässig ist (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. 15 U 75/22).

Bereits in der Werbung müssen Bedingungen transparent sein

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die beanstandete Werbung gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, § 6 Abs. 1 Nr. 3). Danach müssen Bedingungen für verkaufsfördernde Maßnahmen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte der Hinweis auf die erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung jedoch erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Verlauf des Bestellprozesses – und damit zu spät.

„Das Urteil hat Signalwirkung für den gesamten Online-Handel. Die Branche ist verpflichtet, Werbeaussagen künftig deutlich transparenter zu gestalten. Wer mit dem Kauf auf Rechnung wirbt, muss Klartext reden und darf die Bedingungen für diese Bezahlmethode nicht im Kleingedruckten verstecken“, erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Rechnungskauf bietet Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher

Der Kauf auf Rechnung gilt als besonders verbraucherfreundlich: Kundinnen und Kunden können die Ware zunächst prüfen und müssen im Falle eines Widerrufs nicht ihrem Geld hinterherlaufen. Zudem müssen sie keine sensiblen Konto- oder Kreditkartendaten preisgeben.

„Der Rechnungskauf ist für Verbraucherinnen und Verbraucher die sicherste Wahl beim Online-Shopping. Dass dies nun auch von Gerichten als besonderer Vorteil anerkannt wird, ist im Sinne des Verbraucherschutzes“, so Rehberg.

Hintergrund des Verfahrens

Auslöser des Rechtsstreits war die Beschwerde eines Verbrauchers im Dezember 2021. Dieser hatte aufgrund der Werbung „Bequemer Kauf auf Rechnung“ beim Versandhändler Bonprix Ware bestellt, wurde jedoch kurz darauf darüber informiert, dass ihm diese Zahlungsart nicht gewährt werde und stattdessen nur Vorkasse oder Paypal zur Verfügung stünden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte das Versandunternehmen daraufhin ab und erhob im Februar 2022 Klage. Nachdem die Hamburger Verbraucherschützer zunächst vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht verloren hatten, legten sie mit Erfolg Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH ließ die Revision zu und übermittelte zentrale Fragen zur Auslegung europäischen Rechts an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser entschied im Mai 2025, dass der Kauf auf Rechnung als „Angebot zur Verkaufsförderung“ einzustufen sei, weil diese Bezahlmethode Verbraucherinnen und Verbrauchern besondere Vorteile biete und dadurch einen Kaufanreiz schaffe. Der BGH schloss sich dieser Auffassung an und verwies das Verfahren anschließend zurück an das HansOLG. Dieses musste nur noch klären, ob der Verstoß gegen die Informationspflicht geschäftlich relevant ist. Das OLG bejahte dies nun ausdrücklich: Die Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ könne Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bewegen, sich gezielt an einen Anbieter zu wenden, der einen Rechnungskauf in Aussicht stellt, statt an einen Händler, der eine sofortige Zahlung verlangt.

Hinweis: Die Verbraucherzentrale Hamburg gehört zu den sogenannten qualifizierten Verbraucherverbänden. Diese haben das Recht abzumahnen und zu klagen, wenn Unternehmen gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen. Eine Übersicht der aktuellen Gerichtsverfahren der Hamburger Verbraucherschützer ist zu finden unter: www.vzhh.de/klagen.


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