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HanseWerk: Verjährung gestoppt

Wir haben mit der HanseWerk Natur GmbH eine Vereinbarung geschlossen, wonach das Unternehmen in bestimmten Fällen auf die Einrede der Verjährung für Ansprüche auf Erstattung verzichtet, die sich möglicherweise aus der einseitigen Umstellung einer Preisgleitklausel für seine Wärmelieferverträge ergeben.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Kundinnen und Kunden der HanseWerk Natur GmbH, die im Jahr 2015 per Brief eine einseitige Umstellung der Preisgleitklausel im laufenden Wärmelieferungsvertrag mitgeteilt hatte, stehen unter Umständen Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche zu.
  2. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat mit dem Energieanbieter eine Vereinbarung geschlossen, wonach dieser unter bestimmten Voraussetzungen und befristet gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
  3. Betroffene sollten Abrechnungen und sonstige Unterlagen sowie Schreiben zu Ihrem Fernwärmevertrag sammeln, um ihre Ansprüche später beziffern zu können.

Um die Verjährung von Erstattungsansprüchen aus dem Jahr 2015 oder darauffolgenden Jahren gegenüber der HanseWerk Natur GmbH zu verhindern, haben wir im November 2018 eine Vereinbarung mit dem Unternehmen darüber geschlossen, dass HanseWerk gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Erstattungsansprüche verjähren nämlich üblicherweise mit Ablauf des dritten Jahres nach Eingang einer überhöhten Abrechnung – Ende 2018 waren das also Erstattungsansprüche aus in 2015 eingegangenen und bezahlten Rechnungen, Ende 2019 alle Rechnungen aus 2016 und so weiter... .

Damit Ihre HanseWerk-Ansprüche nicht verjähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind oder waren Fernwärmekunde bei der Hansewerk Natur GmbH und
  • die HanseWerk Natur GmbH hat Ihnen ein Umstellungsschreiben geschickt und
  • Sie machen unter Hinweis auf den zwischen der Verbraucherzentrale und der HanseWerk Natur GmbH vorliegenden Rechtsstreit Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche (aus Bereicherungs- oder Schadensersatzrecht) geltend.

HanseWerk verzichtet nur in solchen Fällen auf die Einrede der Verjährung, bei denen die geltend gemachten Ansprüche von Fernwärmekunden

  • bei Abschluss der Vereinbarung, das heißt am 16. November 2018, noch nicht verjährt waren und
  • die Ansprüche auch nicht durch Individualvereinbarungen zwischen HanseWerk und Ihnen oder durch bereits individuell ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen oder Vergleiche erloschen sind.

Unser mit der HanseWerk Natur GmbH vereinbarte Verzicht auf die Verjährung ist befristet und endet, wenn ein abschließendes Urteil im Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und HanseWerk Natur gefällt ist – und zwar mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Sollte HanseWerk nach dem abschließenden Urteil verpflichtet sein, die Kunden zu kontaktieren und über die Rechtslage zu informieren, endet der Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des entsprechenden Aufklärungsschreibens bei Ihnen als Kunde. Sollte wir dagegen in dem Rechtsstreit unterliegen, endet der Verzicht mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.

Im Gegenzug werden wir aus etwaigen zu unseren Gunsten gegenüber HanseWerk ergangenen Urteilen nicht vollstrecken, solange diese noch nicht rechtskräftig sind.

Wichtig: Sammeln Sie alle Abrechnungen und sonstigen Unterlagen und Schreiben zu Ihrem Fernwärmevertrag, um Ihre Ansprüche später beziffern zu können. Sollte unsere Klage erfolgreich sein, werden wir Sie bei der Berechnung der Erstattungsansprüche unterstützen.

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