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Ärger beim Kauf von Möbeln und Küchen

Wer Möbel oder Küchen kauft, soll fast immer eine Anzahlung leisten. Doch eine Pflicht, das Geld vorzustrecken, gibt es nicht. Bedenken Sie: Ist der Händler pleite, ist Ihr Geld weg. Verzögert sich die Lieferung, sollten Sie Druck machen.

Frau schaut sich ein Sofa in einem Möbelhaus an

Das Wichtigste in Kürze

  1. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen Möbel und Küchen erst nach Lieferung bzw. Aufbau bezahlen. 
  2. Selbst wenn im „Kleingedruckten“ eine Anzahlung vereinbart ist, kann diese in der Regel verweigert werden.
  3. Verzögert sich eine Möbellieferung, sollten Betroffene ihren Vertragspartner in Verzug setzen. Dann haben sie Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz.
Stand: 29.01.2024

Wer Möbel im Ladengeschäft oder eine Einbauküche kauft, ist nicht verpflichtet, eine Anzahlung zu leisten. Besteht der Händler für den Abschluss des Vertrages auf eine Anzahlung, sollten Sie erwägen, zur Konkurrenz zu gehen. 

Zahlung erst bei Lieferung oder nach Einbau

Nach dem Gesetz besteht keine Vorausleistungspflicht bei Kaufverträgen. Haben Sie eine maßangefertigte Einbauküche oder maßangepasste Jalousien gekauft (und einen sogenannten Werkvertrag geschlossen), ist sogar gesetzlich geregelt, dass Sie erst nach Abschluss der Arbeiten zahlen müssen.

Für Sie als Kundin oder Kunde sind Anzahlungen in Höhe von oft einigen Tausend Euro ein hohes Risiko.

  • Geht der Händler pleite, ist Ihr Geld weg, obwohl Ihnen keine Möbel geliefert wurden.
  • Für die oft einige Monate dauernde Lieferzeit geben Sie Ihrem Händler einen zinslosen Kredit.

Verweigern Sie Anzahlungen für Möbel und Küchen grundsätzlich. Wenn der Händler darauf besteht: Kaufen Sie die Ware notfalls woanders! Haben Sie im Kaufvertrag ausdrücklich eine Anzahlung mit dem Verkäufer vereinbart, so müssen Sie diese auch leisten und tragen das Insolvenzrisiko.

Gut zu wissen

Eine Klausel im Kleingedruckten, die Sie zur Anzahlung verpflichtet, ist hingegen – zumindest bei einem Kauf im stationären Handel (also zum Beispiel im Möbelhaus) und im Rahmen von Werkverträgen (Maßanfertigungen) – unwirksam. Das haben bereits einige Gerichte entschieden, zum Beispiel das Landgericht Potsdam, Az. 8 O 627/94, das Oberlandesgericht Dresden, Az. 21 U 3679/97 für 20 Prozent Anzahlung, das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 4. Oktober 2001, Az. 4 U 115/00 – Fenster- und Türenhersteller / 80 Prozent bei Lieferung, 20 Prozent nach Montage. Auch die Vereinbarung „Restzahlung vor Lieferung“ ist ungültig (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1999, Az. VIII ZR 204/98)!

Frist setzen bei Lieferverzug

Sie haben Möbel bestellt, doch auch nach Wochen ist die Couch noch nicht da?

Da hilft es nichts, wenn Sie dem Händler hinterher telefonieren. Dann wird es Zeit, den Vertragspartner in Verzug zu setzen. Denn nur, wenn er in Verzug ist, haben Sie weitergehende Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz. Aus Beweisgründen sollten Sie die Fristsetzung unbedingt schriftlich vornehmen – am besten per Einwurf-Einschreiben. Die Frist muss angemessen sein. Unser Musterbrief hilft Ihnen dabei.

Auch, wenn Sie die Möbel wirklich gern haben möchten und eigentlich gar nicht zurücktreten wollen: Kündigen Sie das an, denn nur das bringt den Händler auf Trab.

Unser Angebot

Sie haben Ärger beim Kauf von Möbeln oder einer Küche und kommen in der Sache nicht weiter. Unsere Juristinnen und Juristen helfen Ihnen gerne weiter. ⇒ Jetzt Beratungstermin vereinbaren

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