Kauf auf Rechnung: Gericht stärkt Verbraucherrechte beim Online-Shopping
Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ist für viele Menschen ein wichtiges Kriterium bei der Wahl eines Online-Shops. Doch was, wenn diese Zahlungsart am Ende gar nicht angeboten wird? Nach einem jahrelangen Rechtsstreit haben wir vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen wichtigen Erfolg erzielt. Händler müssen künftig klar darauf hinweisen, wenn der Rechnungskauf nur nach einer erfolgreichen Bonitätsprüfung möglich ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Wichtiges Urteil: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ohne Hinweis auf eine notwendige Kreditwürdigkeitsprüfung unzulässig ist.
- Mehr Transparenz im Online-Handel: Die Bedingungen für beworbene Zahlungsarten müssen bereits in der Werbung klar und leicht zugänglich angegeben werden. Hinweise erst in den AGB oder während des Bestellvorgangs reichen nicht aus.
- Vorteil für Verbraucherinnen und Verbraucher: Der Rechnungskauf gilt als besonders sichere Zahlungsmethode. Kundinnen und Kunden müssen keine Konto- oder Kreditkartendaten preisgeben und zahlen erst nach Erhalt der Ware.
Sie bestellen etwas im Internet, weil der Shop mit dem „Kauf auf Rechnung“ wirbt. Erst im Bestellprozess oder sogar nach der Bestellung erfahren Sie, dass diese Zahlungsart für Sie gar nicht verfügbar ist. Das sollte Ihnen als Käuferin oder Käufer nicht mehr passieren. Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts sind Online-Händler künftig verpflichtet, klar darauf hinzuweisen, wenn der Rechnungskauf nur nach einer Bonitätsprüfung möglich ist. Wir hatten gegen diese Praxis geklagt (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. 15 U 75/22).
Im konkreten Fall hatte der Versandhändler Bonprix mit dem Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben. Dass diese Zahlungsart nur nach einer erfolgreichen Kreditwürdigkeitsprüfung angeboten wird, erfuhren Kundinnen und Kunden jedoch erst später – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise während des Bestellprozesses. Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts verstößt die Werbung gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG). Demnach müssen Bedingungen für verkaufsfördernde Maßnahmen klar, eindeutig und leicht zugänglich sein.
Das Urteil des Oberlandesgerichts hat Signalwirkung für den gesamten Online-Handel. Die Branche ist verpflichtet, Werbeaussagen künftig deutlich transparenter zu gestalten. Wer mit dem Kauf auf Rechnung wirbt, muss Klartext reden und darf die Bedingungen für diese Bezahlmethode nicht im Kleingedruckten verstecken. Informieren Sie uns, wenn Sie Online-Shops finden, die dies nicht korrekt umsetzen.
Kauf auf Rechnung besonders verbraucherfreundlich
Der Rechnungskauf bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern mehrere Vorteile:
- Zahlung erst nach Erhalt der Ware: Produkte können zunächst geprüft werden.
- Mehr Sicherheit bei Widerruf und Retouren: Kundinnen und Kunden müssen nicht ihrem Geld hinterherlaufen.
- Keine sensiblen Zahlungsdaten erforderlich: Konto- oder Kreditkartendaten müssen nicht an den Händler übermittelt werden.
Der Rechnungskauf ist für Verbraucherinnen und Verbraucher die sicherste Wahl beim Online-Shopping.
Ein langer Rechtsstreit mit mehreren Instanzen
Auslöser des Verfahrens war die Beschwerde eines Verbrauchers aus dem Jahr 2021. Er hatte aufgrund der Werbung „Bequemer Kauf auf Rechnung“ bei Bonprix bestellt. Kurz darauf wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass diese Zahlungsart für ihn nicht möglich sei. Stattdessen standen nur Vorkasse oder Paypal zur Verfügung.
Wir mahnten den Online-Händler daraufhin ab und erhoben Anfang 2022 Klage. Nachdem wir zunächst vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht unterlagen, legten wir erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
Der Bundesgerichtshof legte zentrale Fragen des Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied im Mai 2025, dass der Rechnungskauf als „Angebot zur Verkaufsförderung“ anzusehen ist, weil er Verbraucherinnen und Verbrauchern besondere Vorteile bietet und dadurch einen Kaufanreiz schafft. Nach der Rückverweisung an das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigten die Richterinnen und Richter nun auch die geschäftliche Relevanz des Verstoßes.
Gut zu wissen
Die Verbraucherzentrale Hamburg gehört zu den qualifizierten Verbraucherverbänden und kann Unternehmen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze abmahnen und verklagen. Die Auseinandersetzungen vor Gericht sind – wie in diesem Fall – oft mühselig und langwierig. Da wir die Verfahren stets als Klägerin anstoßen, müssen wir während der oft jahrelangen Prozesse die mit jeder Instanz steigenden Gerichts- und Anwaltskosten vorstrecken und ins finanzielle Risiko gehen. Mit einer Spende können Sie unsere Arbeit unterstützen. ⇒ zur Übersicht unserer laufenden Verfahren