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Fitnessstudio: Wann kann ich Verträge mit McFit, Clever Fit und Co. kündigen?

Stress abbauen im Fitnessstudio – das macht Spaß und ist gesund. Doch nicht immer läuft alles stressfrei. Vor allem bei der Kündigung haben viele Sportbegeisterte Probleme – mit fiesen Klauseln im Kleingedruckten. Worauf Sie achten sollten.

Mann auf Hantelbank

Das Wichtigste in Kürze

  1. Verträge mit Fitnessstudios haben meist eine Laufzeit von zwei Jahren. Bi Abschluss direkt im Fitnessstudio gibt es kein Widerrufsrecht.
  2. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben Probleme, ihren Vertrag wegen bestimmter Klauseln zu kündigen.
  3. Unangenehme Überraschungen lassen sich vermeiden, indem man Konditionen und Gegebenheiten vor dem Unterzeichnen eines Vertrags überprüft.
Stand: 10.11.2023

Stress abbauen im Fitnessstudio – das macht Spaß und ist gesund. Doch nicht immer läuft alles reibungslos und es gibt stattdessen eine Portion Stress obendrauf. Besonders oft beschweren sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei uns, weil sie Schwierigkeiten bei der Kündigung ihres Vertrags haben.

Sollten Sie Probleme mit dem Betreiber Ihres Fitnessstudios – insbesondere beim Ausstieg aus Ihrem Vertrag – haben, können Sie in unsere Beratung kommen. In diesem Artikel geben wir Ihnen vorab Antworten auf die häufigsten Fragen.

Wie und wann kann man einen Vertrag kündigen?

Das Wichtigste zuerst: Ist der Vertrag im Fitnessstudio erst einmal unterzeichnet, haben Sie kein Widerrufsrecht. Es sei denn, Sie haben mit Ihrem Betreiber etwas anderes vereinbart – am besten schriftlich.

Wollen Sie ordentlich (fristgemäß) aus Ihrem Vertrag aussteigen, müssen Sie ihn zum vereinbarten Vertragsende unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Die Frist steht im Vertragstext bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Wurde der Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen, darf die Kündigungsfrist nur noch einen Monat betragen. Auch darf sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit – mit monatlicher Kündigungsfrist – verlängern. Haben Sie den Vertrag vor März 2022 geschlossen ist eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zulässig. Eine Bindung an weitere Termine, wie zum Beispiel an das Quartalsende, ist nach überwiegender Auffassung verschiedener Gerichte nicht erlaubt. Auch können sich Altverträge nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um ein weiteres Jahr verlängern, wenn dies bei Vertragsschluss, beispielsweise in den AGB, vereinbart wurde.

Notieren Sie sich das Kündigungsdatum für Ihren Vertrag im Kalender. Beachten Sie beim Versand des Kündigungsschreibens, dass für die Frist der Zugang beim Empfänger entscheidend ist – daher vorsichtshalber besser ein paar Tage früher mit dem Brief zur Post gehen. Aus Beweisgründen bietet es sich an, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken oder sich den Empfang – bei Abgabe im Studio – quittieren zu lassen.

Bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung wird das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet, was nur aus wichtigem Grund erfolgen darf. Dieser bemisst sich daran, ob Ihnen als Kunde oder Kundin eine Fortsetzung des Vertrages unter den vorgetragenen Umständen unzumutbar ist.

Wann ist ein vorzeitiger Vertragsausstieg möglich und wann nicht?

Schon mancher, der sich zu Jahresbeginn im Fitnessstudio anmeldete, verlor im März die Lust. Doch das ist kein triftiger Kündigungsgrund. Auch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Umstände berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung. Nur bei gravierenden Veränderungen der Trainingsbedingungen oder Leistungsmängeln des Studios haben Sie die Möglichkeit, vorzeitig aus Ihrem Vertrag auszusteigen. Das sind Ihre Optionen:

Krankheit

Können Sie das Studio krankheitsbedingt nicht mehr nutzen, so dürfen Sie aus Ihrem Vertrag aussteigen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1996, Az. XII ZR 55/95). Allerdings muss es sich um eine dauerhafte Erkrankung handeln, die Sie auf Wunsch des Studios mit einem ärztlichen Attest belegen müssen. Dabei genügt ein Attest des Hausarztes. Eine Bescheinigung von einem Amtsarzt oder Ähnliches kann nicht von Ihnen verlangt werden (Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 4. April 2002, Az. 1 C 19/02). Eine Klausel, nach der die konkrete Art der Erkrankung genannt werden muss, ist unzulässig. Es genügt, wenn sich aus dem Attest ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2012; Az. XII ZR 42/12). Achtung, ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn die Krankheit (in diesem Maß) bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war.

Umzug

Lange herrschte über die Frage, ob im Fall eines Umzugs ein Kündigungsrecht besteht, unter den Gerichten keine Einigkeit. Doch mittlerweile steht fest: Sollten Sie während Ihrer Mitgliedschaft berufsbedingt umziehen müssen, so können Sie Ihren Vertrag nicht außerordentlich kündigen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2016, Az. XII ZR 62/15). Achten Sie daher bereits beim Abschluss des Vertrags darauf, dass Ihnen für den Fall des Umzugs ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird.

Urlaub

Ein langer Urlaub oder eine längere Abwesenheit begründen keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung oder auf ein Ruhen des Vertrages. Möglicherweise können Sie aber im Wege der Kulanz eine Vereinbarung mit dem Studio-Betreiber treffen.

Arbeitslosigkeit

Verlieren Sie Ihren Job und können Sie sich die monatlichen Beiträge fürs Sportstudio nicht mehr leisten, müssen Sie auf die Kulanz des Studio-Betreibers hoffen. Vorzeitig kündigen dürfen Sie Ihren Vertrag leider nicht.

Schwangerschaft

Theoretisch können Sie weiter an den Geräten trainieren, auch wenn Sie ein Kind bekommen. Das sehen auch viele Fitnessstudios so und akzeptieren daher keine außerordentliche Kündigung. Liegt eine Risikoschwangerschaft vor und verbietet der Arzt Ihnen sportliche Betätigung, sieht es schon anders aus. Daher gilt: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund einer Schwangerschaft kann nicht durch eine Vertragsklausel gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings wird eine Vereinbarung in den AGB, die vorsieht, dass die Mitgliedschaft für den Zeitraum der Schwangerschaft ruht, von den Gerichten regelmäßig als wirksam erachtet. In diesen Fällen verlängert sich der Vertrag nicht um den Zeitraum des Ruhens, sondern endet zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Eine Laufzeitverlängerung um die ausgesetzten Monate ist unzulässig (Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 26. November 1999, Az. 56 C 1402/99).

Keine Lust oder kein Bedarf mehr

Ist Ihr Körper gut in Schuss und sehen Sie keine Notwendigkeit mehr, sich regelmäßig sportlich in einem Fitnessstudio zu betätigen, oder haben Sie einfach keine Lust mehr auf die Schinderei, können Sie nicht einfach aus Ihrem Vertrag aussteigen. Nichtgefallen, mangelnde Lust oder Desinteresse sind keine zureichenden Gründe für eine vorzeitige Kündigung oder ein Ruhen des Vertrages.

Neuer Trainingsort

Ein Sportstudio darf nicht beliebig den Trainingsort verlegen – nicht einmal innerhalb des Stadtgebiets. Sollte dies dennoch passiert sein, können Sie Ihren Vertrag in diesem Fall außerordentlich kündigen (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2000, Az. 1 U 207/98).

Längere Schließzeit

Bleiben die Pforten Ihres Sportstudios für längere Zeit geschlossen, können Sie Ihren Vertrag vorzeitig kündigen – jedoch nur dann, wenn Sie tatsächlich mehrere Monate nicht trainieren können. Beträgt die Schließzeit nur vier Wochen, wird sich eine Kündigung wohl nicht durchsetzen lassen. Zahlen müssen Sie für die Zeit der Schließung aber keinesfalls.

Unzumutbare Trainingsbedingungen

Auch wenn sich die Trainings­bedingungen erheblich zu Ihrem Nachteil verändern, beispielsweise wenn aus einem ursprünglichen Fitness-Center für Frauen ein gemischtes Studio für Männer und Frauen wird, kann es aussichtsreich sein, nach einer Auflösung des Vertrags zu fragen.

Inhaberwechsel

Wechselt nur der Inhaber, nicht aber das Leistungsangebot, so besteht nach überwiegender Ansicht verschiedener Gerichte kein Grund zur Kündigung. Sie müssen einen Inhaberwechsel also hinnehmen, wenn sich die Leistungen Ihres Studios dadurch nicht nachteilig ändern (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2007, Az. 5 S 199/06).

Welche Klauseln im Kleingedruckten sind zulässig und welche nicht?

Manche Betreiber versuchen über das Kleingedruckte gängige und allgemeingültige Vereinbarungen oder Gesetze zu umgehen. Lesen Sie daher sämtliche Texte vor dem Vertragsabschluss genau. Viele der unscheinbaren Klauseln müssen sie nicht hinnehmen.
 

Höhere Beiträge

Eine Klausel, die das Studio zur Erhöhung der Beiträge berechtigt, ist nur in sehr engen Grenzen zulässig. Sie darf keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinns des Studios führen. Lassen Sie im Zweifelsfall die Rechtmäßigkeit der Klausel von uns prüfen.

Andere Öffnungszeiten

Eine Klausel, die die einseitige Änderung der Trainings- und Öffnungszeiten erlaubt, ohne dass Ihr Interesse als Nutzer oder Nutzerin in irgendeiner Art und Weise berücksichtig wird, ist unwirksam (Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az. 2/2 O 132/96). Gleiches gilt, wenn vorgesehen ist, dass das Studio nach kurzer Vorankündigung jederzeit geschlossen werden kann (Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Oktober 1998).

Bestätigung über Gesundheitszustand

Auch wenn manche Betreiber das in der Vergangenheit anders handhabten, müssen Sie Ihrem Fitnessstudio keine Auskunft über Ihren Gesundheitszustand geben. Eine formularmäßige Bestätigung in den AGB, nach der Sie erklären, dass Sie sportgesund sind, ist unwirksam (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 1987, Az. 2 S 126/86).

Eigene Getränke fürs Training

Klauseln, nach der Mitglieder eines Fitnessstudios keine eigenen Getränke in die Trainingsräume mitbringen dürfen, sind unzulässig (Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg an der Havel vom 29. Oktober 1998, Az. 7 U 36/03; Urteil des Landgerichts Stade, Az. 4 O 35/97; Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., Az. 2/2 O 307/04). Hingegen ist ein Verbot von Glasflaschen aufgrund der Verletzungsgefahr erlaubt.

Gerätenutzung grundsätzlich „auf eigene Gefahr“?

Der Betreiber des Studios hat die Sicherheit der Einrichtung regelmäßig zu überprüfen und die Kundinnen und Kunden während des Trainings im Auge zu behalten. Ein Ausschluss der Haftung ist daher unzulässig. Ein Haftungsausschluss für seine Fahrlässigkeit stellt eine unzulässige AGB dar. Die Haftung auch für „nur“ leichte Fahrlässigkeit auszuschließen, ist nicht rechtens (Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 1991, Az. 17 U 165/90; des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 1988, Az. 2 U 219/87). Der Betreiber hat die Pflicht, seine Geräte regelmäßig zu kontrollieren. Er haftet ansonsten für Fahrlässigkeit (Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Februar 2009, Az. 23 O 249/06). Allerdings haftet der Betreiber nicht, wenn die Geräte unbefugt benutzt werden (Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2009, Az. 6 U 212/08).

Haftung für Wertgegenstände, Clubausweise und Schrankschlüssel

Ein Haftungsausschluss für Ihre mitgebrachten (Wert-)Gegenstände ist unzulässig, wenn der Betreiber des Studios keine verschließbaren Schränke oder vergleichbar geeignete Aufbewahrungs­möglichkeiten zur Verfügung stellt (Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 271/85). Für den Verlust oder die Beschädigung des Schrankschlüssels haften Sie als Kunde nur dann, wenn Sie diesen auch tatsächlich zu verantworten haben. Gleiches gilt für den Clubausweis bei Verlust, Beschädigung und mangelnder Einlesbarkeit (Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. April 1999, Az. 17 O 338/98).

Pflicht zur Sportkleidung

Das Fitnessstudio kann verlangen, dass Sie zum Training keine Straßenbekleidung, sondern dafür vorgesehene Sportkleidung sowie Sportschuhe tragen. Eine Klausel, die beispielsweise lautet „Das Trainieren in Unterhemd oder Pullover ist untersagt“, ist grundsätzlich nicht unzulässig. Dennoch sind Sie berechtigt, sich bei Kälte durch zusätzliches Tragen eines Unterhemds oder eines Pullovers gegen diese zu schützen. Nicht jede Bekleidung kann verboten werden.

Worauf ist vor dem Unterzeichnen eines Fitnessstudio-Vertrags zu achten?

Verschiedene Kriterien können für die Wahl des passenden Sportstudios eine Rolle spielen, zum Beispiel die räumliche Nähe und günstige Verkehrsanbindung. Auch hinsichtlich der Öffnungszeiten gibt es Unterschiede: In manchem kann man rund um die Uhr trainieren. Wenn Sie oft auswärts unterwegs sind, könnte die Mitgliedschaft bei einer Kette sinnvoll sein, weil Sie dann – je nach Vertrags­bedingungen – möglicherweise alle Filialen des Unternehmens nutzen können. Natürlich sollte das Studio sauber sein und entsprechende Hygiene­einrichtungen haben. In jedem Fall empfiehlt sich eine Besichtigung vor Ort. Vereinbaren Sie am besten ein kostenloses Probetraining ohne weitere Verpflichtungen.

Unser Rat

Halten Sie die Vertragsunterlagen erst einmal in den Händen, so gilt wie bei allen Vertragsschlüssen: Lesen Sie sich alles (auch das Kleingedruckte) in Ruhe zu Hause durch und vergleichen Sie das Angebot mit den Offerten anderer Fitnessstudios.

Weil Sie aus einem Fitnessstudio-Vertrag nicht so schnell wieder herauskommen, sollten Sie auf jeden Fall lieber eine kürzere Laufzeit als die üblichen zwei Jahre wählen. Es gibt mittlerweile viele Anbieter, bei denen man jeden Monat kündigen kann.