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Hörzu: Gewinn über 300 Euro kassieren?

Mit der Februar-Ausgabe der Zeitschrift Hörzu haben viele Leserinnen und Leser eine „Geschenk-Benachrichtigung“ erhalten. Sie auch? Dann können Sie möglicherweise 300 Euro einfordern.

Frau mit 100-Euro-Scheinen in der Hand

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) prüft, ob Verbraucherinnen und Verbraucher die Auszahlung eines über die Zeitschrift Hörzu angepriesenen „Geschenks“ fordern können.
  2. Wer mit seiner Zeitschrift eine „Geschenk-Benachrichtigung“ erhalten hat, sollte diese nicht wegwerfen, sondern eine Kopie an den Verbraucherzentrale Bundesverband schicken.
  3. Bei einer ausreichenden Zahl von Rückmeldungen erwägt der vzbv eine Musterfeststellungsklage, um die Ansprüche durchzusetzen. 
Stand: 24.02.2022

Die „Geschenk-Benachrichtigung“ aus der Februar-Ausgabe der Zeitschrift Hörzu sieht aus wie ein Brief. Als Absenderin ist die Verbraucher-Service-Gesellschaft Hamburg mbH angegeben. Laut Text scheinen Empfängerinnen und Empfänger dieses Werbeschreibens 300 Euro gewonnen zu haben. Um den Geldbetrag jedoch zu erhalten, sollen sie das Unternehmen anrufen. Was hat es damit auf sich?

Hinter dem Geschenk verbirgt sich in Wirklichkeit ein Reisegutschein, der innerhalb von drei Monaten nach der Gewinnbenachrichtigung einzulösen ist. Wer sich bei der Verbraucher-Service-Gesellschaft Hamburg meldet, muss mit Angeboten für kostenpflichtige Produkte rechnen. In den Teilnahmebedingungen, die sich auf der Internetseite des Unternehmens befinden, ist das auch genauso aufgeführt.

Werbeschreiben, die wie eine Gewinnmitteilung aufgemacht sind, sieht man immer wieder. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man die Auszahlung des zugesagten Gewinnes einfordern.