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In der Flirtfalle

Immer mehr Menschen, die auf der Suche nach der Liebe fürs Leben sind, nutzen hierfür Plattformen im Internet. Doch dabei kann man viel verlieren – Geld nämlich. Wir verraten Ihnen, welche Flirtfallen in der digitalen Welt lauern und wie Sie sich am besten vor finanziellen Verlusten schützen.

Paar auf dem Bett
Stand: 20.02.2023

Flirten und Partnesuche im Internet – das ist inzwischen so normal wie das Kennenlernen am Arbeitsplatz oder in der Disco. Doch Flirtportale und Singlebörsen sind manchmal trickreich aufgebaut. Nutzer werden später zur Kasse gebeten – dabei wollten sie doch bloß kostenlos flirten.

Uns erreichen regelmäßig Beschwerden. Verbraucherinnen und Verbraucher wollen kostenlose Testabos für Internetflirtportale nutzen oder Flirt-Gutscheine einlösen. Prompt stolpern sie in langfristige Abonnements. Widerrufsrechte sind angeblich erloschen, Kündigungen werden nicht akzeptiert.

Falle Nr. 1: Kostenlose Anmeldung

Bei vielen Seiten ist die Anmeldung kostenlos. Doch mit der bloßen Anmeldung gibt es noch keinen echten Nutzen – man lernt niemanden kennen. Für die Nutzung des vollen Angebots, vor allem die aktive Kontaktaufnahme zu anderen Teilnehmern oder das Lesen empfangener Nachrichten, muss man ein Abonnement abschließen, das natürlich kostenpflichtig ist.

Bei einigen Flirtportalen erhält man unmittelbar nach der ersten kostenlosen Anmeldung Mitteilungen, dass sich im eigenen Postfach Kontaktmails von anderen Personen befinden. Da mit der einfachen kostenlosen Registrierung eine Nutzung des Postfaches jedoch nicht möglich ist und damit die Kontaktmails auch nicht gelesen werden können, ist die Verlockung oder Gefahr, sich doch kostenpflichtig zu registrieren, sehr groß.

Falle Nr. 2: Kostenlose Testphase

Viele Internetseiten bieten ihren Kundinnen und Kunden für einen begrenzten Zeitraum eine sehr günstige Testphase für beispielsweise 1,99 Euro an, die sich in der Regel automatisch verlängert und dann kostenpflichtig wird. Zwar kann innerhalb der Testphase der Vertrag gekündigt oder innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, doch manche Anbieter bestreiten schlicht, eine Kündigungserklärung erhalten zu haben.

Falle Nr. 3: Erloschenes Widerrufsrecht

Bei einem fristgerechten Widerruf teilen Unternehmen ihren Kunden gern mit, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erloschen sei, da bereits Nachrichten versandt und/oder empfangen wurden. Doch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erfüllt wurde. Dies ist bei Partnervermittlungsverträgen, bei denen der Unternehmer sich ja über Monate zur Leistungserbringung verpflichtet, nicht möglich.

Wir haben etliche Unternehmen, die versuchten, Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Hinweis auf die Kontaktaufnahme das Widerrufsrecht abzusprechen, bereits erfolgreich abgemahnt. Mehr darüber lesen Sie in unserem Beitrag „Login – und das Recht erlischt?“

Falle Nr. 4: Überzogener Wertersatz

Einige Portale verlangen Geld, selbst wenn fristgerecht widerrufen wurde. So bestehen sowohl Parship als auch ElitePartner auf bis zu 75 Prozent des ursprünglich vereinbarten Entgelts für die gesamte Vertragslaufzeit als Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Dienste.

Falle Nr. 5: Verweigerte Kündigung

Bei einer Partnervermittlung via Internet handelt es sich nach unserer Auffassung um „Dienste höherer Art“ (§ 627 BGB), verbunden mit dem Recht zur jederzeitigen Kündigung. Dann wäre man nicht an die vereinbarte Laufzeit gebunden. Bezahlen muss man demnach lediglich die Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden. Diese Auffassung vertreten auch – mit guter Begründung – das Amtsgericht Hamburg in seinen Urteilen vom 27. Oktober 2021 (Az. 31b C 287/21) und vom 26. Juli 2019 (Az. 32 C 510/18), ebenso das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 6. April 2022 (Az. 143 C 217/21) das Amtsgericht Friedberg in seinem Urteil vom 5. Dezember 2014, das Landgericht Traunstein in seinem Urteil vom 10. April 2014 (Az. 1 S 3750/13), das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17. Juni 2011 (Az. 7 c C 69/10) sowie das Amtsgericht Schöneberg in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 (Az. 104a C 413/09). Dagegen verneint das Amtsgericht München (Az. 172 C 28687/10) mit Urteil vom 5. Mai 2011 ein Recht zur fristlosen Kündigung.

Gut zu wissen

Unserer Auffassung nach verwehren Partnervermittlungen wie Parship Nutzerinnen und Nutzern zu Unrecht den jederzeitigen Austritt aus dem Vertrag und verwenden unzulässige Klauseln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat daher eine Musterfeststellungsklage gegen Parship angestrengt und will auf diese Weise Nutzerinnen und Nutzern aus langen und teuren Verträgen heraushelfen. Betroffene können sich ab sofort in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentralen zu ihren Musterfeststellungsklagen.

Bei reinen Kontaktbörsen ist die Rechtslage etwas anders. Bei diesen handelt es sich nicht um „Dienste höherer Art“. Denn im Unterschied zur Partnervermittlung wird hier lediglich die Nutzung einer Plattform angeboten, auf der Profile eingestellt und die Profile anderer Nutzer eingesehen werden können. Weitere Dienste, wie beispiels­weise Partnervorschläge oder Persönlichkeitstests werden von dem Anbieter nicht erbracht. Bei Verträgen mit Kontaktbörsen ist man daher an die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden. Eine fristlose Kündigung ist nicht möglich.

Falle Nr. 6: Automatische Vertragsverlängerung

In vielen AGB von Partnervermittlungs- und Datingportalen ist vorgesehen, dass sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit automatisch verlängert. Handelt es sich bei der Partnervermittlung um einen „Dienst höherer Art“ ist eine derartige Klausel jedoch unwirksam, da eine Regelung über die Laufzeit dem Recht auf Kündigung zu jeder Zeit entgegensteht.

Doch unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag über einen „Dienst höherer Art“ handelt oder nicht, ist eine Klausel, die vorsieht, dass sich ein zunächst für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossener Vertrag um weitere zwölf Monate verlängert, wenn man ihn nicht zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit kündigt, unwirksam (Urteile des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2018, Az. 41  C 26/18, vom 9. Oktober 2019, Az. 6 C 116/19) und vom 4. März 2021, Az. 32 C 521/20).

Ebenso ist eine Klausel, die die Verlängerung eines Jahresvertrags um ein weiteres Jahr im Fall der unterbliebenen Kündigung vorsieht, unwirksam (Urteile des Amtsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2019, Az. 32 C 510/18, 24. Oktober 2019, Az. 31a C 93/19, 14. Juli 2020, Az. 49 C 157/20, 21. August 2020, Az. 22a C 10/206. November 2020, Az. 31a C 45/20) und 25. März 2021, Az. 32 C 520/20). Auch das Landgericht Hamburg hat auf Klage der Verbraucherzentrale Brandenburg entschieden, dass eine Klausel, die eine Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Laufzeitende vorsieht im Zusammenhang mit einer automatischen Vertragsverlängerung um 12 Monate, unwirksam ist (Urteil vom 15. April 2021, Az. 312 O 162/20, nicht rechtskräftig, da Parship Berufung eingelegt hat).

Konkret bedeutet das: Der Vertrag mit der Partnervermittlung verlängert sich aufgrund der – unwirksamen – Klauseln nicht automatisch. Er endet nach Ablauf der vereinbarten (Erst-) Vertragslaufzeit.

Und für nach dem 1. März 2022 geschlossene Verträge gilt ohnehin: Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann sich der Vertrag ledig auf unbestimmte Zeit verlängern. Die Kündigung ist nach Ablauf der Erstlaufzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist stets möglich.

Falle Nr. 7: Mahnungsdruck

Partnersuchende, die einmal Kontakt mit Flirtportalen, Singlebörsen oder Partnervermittlungen hatten, müssen damit rechnen, mit Mahn- und Inkassobriefen überschüttet zu werden – unabhängig von der individuellen Rechtslage. Viele Betroffene halten dem Druck nicht stand und zahlen, obwohl sie das gar nicht müssten.

Unser Rat

  • Lassen Sie sich nicht von kostenlosen oder sehr günstigen Angeboten auf Singlebörsen und Flirtportalen blenden. Im Kleingedruckten gibt es oft Haken. Kündigen und widerrufen Sie immer per Brief mit Einschreiben/Rückschein.
  • Sofern Sie Ihren Vertrag wirksam widerrufen, gekündigt oder angefochten haben und die Dienste des Anbieters nicht mehr nutzen, sollten Sie auch keine Beiträge mehr zahlen. Widerrufen Sie auch das SEPA-Lastschriftmandat und holen Sie sich gegebenenfalls abgebuchte Beträge über Ihr Geldinstitut zurück.
  • Lassen Sie sich nicht von Mahn- und Inkassobriefen einschüchtern, sondern suchen Sie Rechtsrat.