Parship und der Wertersatz
Wer beim Online-Partnervermittler Parship seinen Vertrag fristgerecht widerruft, wird trotzdem kräftig zur Kasse gebeten. Das Unternehmen verlangt von ehemaligen Kunden einen überzogenen Wertersatz. Nach einem aktuellen Urteil des EuGH sollte damit jetzt Schluss sein. Betroffene können ihr Geld zurückholen – mit unserem Musterbrief!
Das Wichtigste in Kürze
- Die Partnervermittlung Parship verlangt hohe Summen als sogenannten Wertersatz, wenn Kunden ihren Vertrag binnen der möglichen Frist von 14 Tagen widerrufen.
- Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist der Wertersatz zeitanteilig, also anhand der Tage bis zur Erklärung des Widerrufs zu berechnen.
- Betroffene können mit einem kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale Geld zurückfordern. Ansprüche gegenüber Parship verjähren nach drei Jahren.
Es geht um Fälle wie diesen: Frau L. widerrief ihre kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der Partnerbörse Parship nach zwölf Tagen und damit innerhalb der vorgeschriebenen Widerrufsfrist von zwei Wochen. Kurz danach erhielt sie zu ihrer Überraschung die Mitteilung, dass sie für zehn in der kurzen Zeit zustande gekommene Kontakte 306,99 Euro als sogenannten Wertersatz zahlen sollte, was 75 Prozent des Preises ihres ursprünglich abgeschlossenen Jahresabonnements von 409,32 Euro entsprach.
Wie Parship den Wertersatz berechnet
Laut Parship kann die Höhe des zu leistenden Wertersatzes wie im Fall von Frau L. bis zu 75 Prozent des Produktpreises für den vom Kunden abgeschlossenen Vertrag betragen. Berechnet wird die Höhe des Wertersatzes nach der Anzahl der bereits genutzten Kontakte auf der Online-Plattform und so schrieb Parship Folgendes an Frau L.:
„Wir garantieren Ihnen das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl an Kontakten im Rahmen Ihrer Premium-Mitgliedschaft. Gemäß unseren Regelungen zum Wertersatz bei Widerruf ist die Anzahl der genutzten Kontakte die Basis für die Berechnung des Wertersatzes. Wir berechnen Ihnen also folgenden Wertersatz:
Ihr Produktpreis: 409,32 Euro
Laufzeit Ihres Produkts (Monate): 12
Laufzeitbezogene garantierte Kontakte: 7
Davon zustande gekommene Kontakte: 10
Bereits von Ihnen gezahlt: 409,32 Euro
Rückerstattung: 102,33 Euro
Den von Ihnen zu viel gezahlten Betrag erstatten wir Ihnen in den nächsten Tagen.“
Fordern Sie Ihr Geld zurück
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Oktober 2020 macht der Berechnungsmethode, die wir schon seit Jahren kritisieren, den Garaus. Danach ist für den Wertersatz, den Verbraucher zu zahlen haben, wenn sie ihren Vertrag widerrufen, grundsätzlich die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen zu betrachten und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen.
Für den Fall von Frau L. würde dies bedeuten: Auf Basis der vertraglich vereinbarten Laufzeit ist zunächst der Tagespreis zu ermitteln. Das wären 1,12 Euro (409,32 Euro / 365 Tage). Für die gesamte Nutzungsdauer von zwölf Tagen müsste Frau L. laut EuGH lediglich 13,46 Euro zahlen. Parship forderte hingegen satte 306,99 Euro.
Wenn Sie genauso zur Kasse gebeten wurden wie Frau L., sollten Sie jetzt Ihr Geld von der Partnervermittlung zurückholen. Ermitteln Sie die berechtigte Höhe des Wertersatzes, indem Sie den für Ihren persönlichen Fall gültigen Tagespreis zugrunde legen. Schreiben Sie Parship (bzw. Elitepartner) an und fordern Sie das Unternehmen auf, den unberechtigterweise einbehaltenen Teil des Wertersatzes zurückzuzahlen.
Wichtig: Schicken Sie den Brief per Einschreiben, damit Sie nachweisen können, dass Ihr Schreiben tatsächlich eingegangen ist.
Musterbrief
Sie wissen nicht, wie Sie das Schreiben an die Partnervermittlung formulieren sollen? Dann nutzen Sie einfach unseren kostenlosen Musterbrief. Viel Erfolg!
Verbraucher melden uns zurück, dass Parship den unberechtigterweise einbehaltenen Wertersatz tatsächlich ohne lange Diskussionen erstattet. Auf dem Konto von Frau M. gingen beispielsweise 471 Euro ein, nachdem sie unseren Brief an die Partnervermittlung geschickt und eine Frist gesetzt hatte.
Reichen Sie Klage eine
Erfolgt hingegen keine Erstattung innerhalb der Frist, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Die Mühe lohnt sich! Schon vor der Entscheidung des EuGH hat das Amtsgericht Hamburg das Unternehmen Parship regelmäßig verpflichtet, Geld an ehemalige Kunden zurückzuzahlen.
Die Spanne reicht von kleineren Beträgen um die 20 Euro bis hin zu höheren Summen von mehreren hundert Euro, die sogar zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent von der Partnervermittlung beglichen werden müssen. Darüber hinaus musste Parship die Anwalts- und Gerichtskosten für die Verfahren in diesen Fällen komplett tragen.
Urteile des Amtsgerichts Hamburg
- 1. Dezember 2020, Az. 20 a C 417/20 (223,73 Euro)
- 2. September 2020, Az. 31a C 166/20 (408,38 Euro)
- 26. August 2020, Az. 26 C 192/20 (379,76 Euro)
- 14. Juli 2020, Az. 26 C 64/20 (194,31 Euro)
- 26. Juni 2020, Az. 26 C 63/20 (298,16 Euro)
- 8. Juni 2020, Az. 48 C 95/19 (429,34 Euro)
- 5. Juni 2020, Az. 12 C 53/20 (168,69 Euro)
- 13. Mai 2020, Az. 26 C 547/19 (463,09 Euro)
- 23. April 2020, Az. 40a C 28/20 (286,97 Euro)
- 2. August 2019, Az. 44 C 137/19 (378,41 Euro)
- 17. Juni 2019, Az. 41 C 111/18 (38,88 Euro)
- 15. April 2019, Az. 31c C 74/19 (217,71 Euro)
- 23. Oktober 2018, Az. 44 C 306/18 (420,89 Euro)
- 1. Oktober 2018, Az. 25a C 52/18 (432,34 Euro)
- 1. Oktober 2018, Az. 25a C 51/18 (92,37 Euro)
- 25. April 2018, Az. 31a C 252/17 (261,34 Euro)
- 23. April 2018, Az. 12 C 63/18 (223,93 Euro)
- 14. November 2017, Az. 20a C 197/17 (362,01 Euro)
- 9. Oktober 2017, Az. 6 C 17/17 (240,94 Euro)
- 5. September 2017, Az. 17a C 91/17 (378,84 Euro)
- 4. August 2017, Az. 13 C 31/17 (247,05 Euro)
- 6. Juli 2017, Az. 31b C 40/17 (28,45 Euro)
- 5. Juli 2017, Az. 31b C 25/17 (215,51 Euro)
- 14. Juni 2017, Az. 41 C 4/17 (316,74 Euro)
- 3. Mai 2017, Az. 25b C 95/17 (392,96 Euro)
- 26. April 2017, Az. 44 C 46/17 (116,55 Euro)
- 3. April 2017, Az. 20a C 52/17 (386,44 Euro)
- 22. März 2017, Az. 26 C 55/17 (134,10 Euro)
- 1. März 2017, Az. 6 C 9/17 (250,20 Euro)
- 27. Februar 2017, Az. 20a C 442/16 (314,21 Euro)
- 21. Februar 2017, Az. 23a C 12/17 (172,22 Euro)
- 30. Januar 2017, Az. 6 C 334/16 (353,59 Euro)
- 7. Februar 2017, Korrektur zu Urteil vom 30. Januar 2017
- 30. Januar 2017, Az. 6 C 333/16 (359,10 Euro)
- 24. Januar 2017, Az. 31a C 236/16 (20,90 Euro)
- 29. Dezember 2016, Az. 48 C 307/16 (313,43 Euro)
- 25. Juli 2016, Az. 40 b C 105/16 (223,33 Euro)
- 30. Juni 2016, Az. 12 C 85/16 (327,44 Euro)
- 10. Juni 2016, Az. 17 a C 121/16 (427,78 Euro)
- 12. Januar 2015, Az. 49 C 607/14 (336,15 Euro)
Was bisher geschah
Aus unserer Sicht ist das Vorgehen von Parship unzulässig, da es geeignet ist, Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten. Wir haben das Unternehmen daher erst abgemahnt und dann verklagt, damit es zukünftig keinen Wertersatz mehr fordert, dessen Höhe den Betrag übersteigt, der für die tatsächliche Nutzungsdauer fällig wäre.
Mit Urteil vom 22. Juli 2014 hat das Landgericht Hamburg auf unsere Klage hin Parship untersagt, Verbrauchern, die ihren Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen haben, überzogene Kosten zu berechnen.
Trotz der deutlichen Worte des Landgerichts Hamburg hat Parship gegen das Urteil Berufung eingelegt. Parship fordert Verbraucher daher weiterhin zur Zahlung des Wertersatzes auf Grundlage der erfolgten Kontakte auf.
In zweiter Instanz hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) entschieden. Das hob die verbraucherfreundliche Entscheidung des Landgerichts auf, weil es die Methode der Berechnung des Wertersatzes durch Parship lediglich als Rechtsauffassung wertete und darin keine wettbewerbswidrige Irreführung sah.
Die Frage, wie hoch der Wertersatz wirklich sein darf, bleibt auch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts weiterhin unklar. Zwar vertritt das OLG in seiner Urteilsbegründung die Auffassung, dass der Wertersatz nicht zwingend zeitabhängig berechnet werden muss, stellt jedoch gleichzeitig klar, dass es die von Parship vorgenommene Berechnung für unzulänglich hält. Denn diese orientiere sich ausschließlich am Zustandekommen von Kontakten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Partnervermittlung garantierten Kontakte von der Werthaltigkeit sind, die Parship ihnen beimisst.
Die Richter des Obersten Gerichtshofs in Österreich (Urteil vom 23. Oktober 2018, Az. 4 Ob 179/18d) haben hingegen keine Zweifel daran, dass der Wertersatz pro rata temporis – also nur für die tatsächlich genutzten Tage im Verhältnis zur vereinbarten Gesamtlaufzeit – zu zahlen ist. Eine Berechnung des Wertersatzes unter Berücksichtigung der zustande gekommen Kontakte hält das Gericht daher für rechtswidrig.
Der EuGH hat Parship dazu verurteilt, den sogenannten Wertersatz, den Kunden nach einem Widerruf an Parship leisten müssen, grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen. (Urteil vom 8. Oktober 2020, Rechtssache C-641/19). Beispielrechnung: Kunden mit einer vereinbarten Vertragslaufzeit von einem Jahr und einem Widerruf nach einem Tag müssten künftig nur noch 1/365tel des Gesamtpreises als Wertersatz zahlen. In der Vergangenheit hatte Parship teilweise bis zu 75 Prozent des Gesamtpreises als Wertersatz verlangt, selbst wenn nur wenige Tage zwischen Vertragsschluss und Widerruf lagen.