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Prämiensparen: Zinsnachzahlungen von der Sparkasse

Banken und Sparkassen haben jahrelang unwirksame Klauseln zur Zinsanpassung in ihren Prämiensparverträgen verwendet. Zum Nachteil der Kunden, deren Zinsen von den Unternehmen zu niedrig berechnet wurden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wie genau die Zinsen zu berechnen sind, muss noch juristisch geklärt werden. Nutzen Sie unseren Musterbrief, um Ihre Nachforderungen geltend zu machen.

Beratung in der Verbraucherzentrale

Das Wichtigste in Kürze

  1. Kreditinstitute, die unzulässige Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen verwenden, sollen dies nach dem Willen der BaFin betroffenen Kunden mitteilen.
  2. Im Einzelfall könnten sich Nachzahlungen von mehreren tausend Euro ergeben.
  3. Verbraucher, die ein Angebot von ihrer Bank oder Sparkasse erhalten haben, sollten dies unabhängig prüfen lassen.
  4. Nach einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs brauchen Betroffene aber weiter Geduld.
Stand: 22.03.2023

Viele Prämiensparverträge werden variabel verzinst. Die Anpassungen in der Verzinsung ergeben sich aus entsprechenden Klauseln im Kleingedruckten. Doch zahlreiche Banken und Sparkassen nutzen in ihren Verträgen unwirksame Klauseln. Zum Nachteil der Kunden. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein Urteil im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher gesprochen. Demnach sind die von der Sparkasse Leipzig in ihren Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“ verwendeten Klauseln zur Zinsanpassung unwirksam. Entsprechend sind auch die darauf basierenden Zinsberechnungen der Sparkasse falsch. Wir gehen davon aus, dass das Urteil auch auf andere Anbieter übertragbar ist.
Einziger Wermutstropfen für Betroffene: Die Entscheidung, welcher Referenzzins anzuwenden ist, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt. Das bedeutet, dass Betroffene weiterhin Geduld und starke Nerven brauchen, weil vermutlich noch ein weiteres Jahr ins Land gehen wird.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln

Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Form einer Allgemeinverfügung zu Zinsnachzahlungen bei Prämiensparverträgen mobil gemacht. Damit sollen Kreditinstitute gezwungen werden, alle früheren und aktuellen Kunden auf die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln hinzuweisen. Zudem sollen die Anbieter unwiderruflich zusagen, nach Klärung der Zinsberechnungsmethode die Zinsen neu zu berechnen oder den Verbrauchern ein Angebot zur Nachberechnung der Zinsen zu unterbreiten. Mehrere Hundert Banken und Sparkassen haben jetzt allerdings Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung eingelegt. Bis die Gerichte über den Widerspruch entscheiden, kann es dauern. Bis dahin ist die Allgemeinverfügung noch nicht rechtskräftig.

Nachzahlungen von einigen tausend Euro

Vielen Kunden mit einem Prämiensparvertrag ist gar nicht bewusst, dass ihnen überhaupt Zinsnachzahlungen zustehen. Diese können bis zu einige tausend Euro betragen. Betroffene können mithilfe eines Musterbriefes der Verbraucherzentralen ihre Ansprüche prüfen lassen.

Die Stiftung Warentest bietet auf ihrer Internetseite einen Sparplan-Rechner an. Mit diesem können Sie für bestimmte Verträge Ihren zu erwartenden Nachschlag berechnen

Auch erste Verbraucher aus Hamburg konnten bereits Zinsnachzahlungen geltend machen: Eine Dame hatte bei der Sparda-Bank im Jahr 2001 den Ansparplan „Sparda-Plus" abgeschlossen und in dieser Zeit nach unseren Berechnungen über 500 Euro Zinsen zu wenig erhalten. Diese Summe hat die Sparda-Bank jetzt in Form einer "Kulanzerstattung" an die Verbraucherin ausgezahlt.

Angebote unabhängig prüfen lassen

Auf Kompromissangebote ihrer Bank oder Sparkasse sollten sich Betroffene hingegegn nicht einfach so einlassen. Wir raten unbedingt dazu, die Kompromissangebote von unabhängiger Stelle prüfen zu lassen. Von Hamburger Banken oder Sparkassen, die ihren Kunden Zinserträge vorenthalten, ist uns bislang wenig bekannt.

Es steht zu befürchten, dass die Kreditinstitute Vereinbarungen anstreben, die zwar vorteilhaft für sie, aber nachteilig für die Kunden sind. So gehören beispielsweise Klauseln, die dem Kunden mit der Vertragsunterschrift alle weiteren rechtlichen Schritte verbauen, nicht in eine solche Vereinbarung.

Danke für Ihren Hinweis!

Sie vermuten unzulässige Zinsanpassungsklauseln in Ihren Prämiensparvertrag? Dann schreiben Sie uns. Melden Sie uns Ihren Fall.

Musterfeststellungsklagen

Unser Bundesverband hat Musterfeststellungsklagen gegen verschiedene Institute erhoben. Betroffene Kunden können sich in die Klageregister eintragen. Die Verfahren werden erfahrungsgemäß einige Zeit dauern, sollten dann aber wieder Wirkung für alle Geldinstitute haben. Nähere Informationen zu den Verfahren finden Sie auf der Website www.musterfeststellungsklagen.de.

Bücher und Broschüren