Prämiensparen: Zinsnachzahlungen von der Sparkasse
Banken und Sparkassen haben jahrelang unwirksame Klauseln zur Zinsanpassung in ihren Prämiensparverträgen verwendet. Zum Nachteil der Kundinnen und Kunden, deren Zinsen von den Unternehmen zu niedrig berechnet wurden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wie genau die Zinsen zu berechnen sind, ist jetzt juristisch geklärt. Nutzen Sie unseren Musterbrief, um Ihre Nachforderungen geltend zu machen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Streit um die Berechnungsmethode von Prämiensparzinsen ist beendet.
- Im Einzelfall könnten sich Nachzahlungen von mehreren tausend Euro ergeben.
- Nach verbraucherfreundlichen Urteilen des Bundesgerichtshofs sollten Betroffene ihre Ansprüche geltend machen. Hierbei hilft unserer Musterbrief.
Viele Prämiensparverträge werden variabel verzinst. Die Anpassungen in der Verzinsung ergeben sich aus entsprechenden Klauseln im Kleingedruckten. Doch zahlreiche Banken und Sparkassen nutzen in ihren Verträgen unwirksame Klauseln. Zum Nachteil der Kundinnen und Kunden. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein Urteil im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher gesprochen. Demnach sind die von der Sparkasse Leipzig in ihren Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“ verwendeten Klauseln zur Zinsanpassung unwirksam. Entsprechend sind auch die darauf basierenden Zinsberechnungen der Sparkasse falsch. Wir gehen davon aus, dass das Urteil auch auf andere Anbieter übertragbar ist.
Lange war unklar, wie die Zinsen zu berechnen sind. Jetzt hat der BGH mit seinen Urteilen vom 9. Juli 2024 (Az. XI ZR 44/23 und Az. XI ZR 40/23 ) bestätigt, dass die Sparkassen Zinsen bei ihren Prämiensparverträgen falsch berechnet haben. Mit den aktuellen Urteilen hat der zuständige Senat wichtige Fragen geklärt und einen Zinssatz zur Nachberechnung festgelegt.
Unwirksame Zinsanpassungsklauseln
Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Form einer Allgemeinverfügung zu Zinsnachzahlungen bei Prämiensparverträgen mobil gemacht. Damit sollen Kreditinstitute gezwungen werden, alle früheren und aktuellen Kunden und Kundinnen auf die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln hinzuweisen. Zudem sollen die Anbieter unwiderruflich zusagen, nach Klärung der Zinsberechnungsmethode die Zinsen neu zu berechnen oder den Verbrauchern ein Angebot zur Nachberechnung der Zinsen zu unterbreiten. Mehrere hundert Banken und Sparkassen hatten Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung eingelegt. Bis die Gerichte über den Widerspruch entscheiden, ist die Allgemeinverfügung noch nicht rechtskräftig.
Nachzahlungen von einigen tausend Euro
Vielen Kunden und Kundinnen mit einem Prämiensparvertrag ist gar nicht bewusst, dass ihnen überhaupt Zinsnachzahlungen zustehen. Diese können bis zu einige tausend Euro betragen. Betroffene können mithilfe eines Musterbriefes der Verbraucherzentralen ihre Ansprüche prüfen lassen.
Die Stiftung Warentest bietet auf ihrer Internetseite einen Sparplan-Rechner an. Mit diesem können Sie für bestimmte Verträge Ihren zu erwartenden Nachschlag berechnen
Auch erste Verbraucher und Verbraucherinnen aus Hamburg konnten bereits Zinsnachzahlungen geltend machen: Eine Dame hatte bei der Sparda-Bank im Jahr 2001 den Ansparplan „Sparda-Plus“ abgeschlossen und in dieser Zeit nach unseren Berechnungen über 500 Euro Zinsen zu wenig erhalten. Diese Summe hat die Sparda-Bank jetzt in Form einer „Kulanzerstattung“ an die Verbraucherin ausgezahlt.
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