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Bauspar- und Prämiensparverträge: Kündigung nicht immer wirksam

Verbraucher mit alten, hochverzinsten Bauspar- oder Prämiensparverträgen sind vielen Kreditinstituten ein Dorn im Auge. Mit raffinierten Methoden wollen sie ihre Kunden zum Aufgeben ihrer Verträge bewegen oder kündigen sogar ohne rechtliche Grundlage selbst. Unser Rat: Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken!

Sparschwein in Händen haltend

Das Wichtigste in Kürze

  1. Kreditinstitute versuchen, Kunden aus ihren langfristigen, hochverzinsten Bauspar- oder Prämiensparverträgen zu drängen.
  2. Für Kündigung seitens der Unternehmen fehlt oft eine rechtliche Grundlage.
  3. Unser Rat: Einen kühlen Kopf bewahren und die Möglichkeiten eines Widerspruchs prüfen.
Stand: 07.10.2019

Haben Sie vor vielen Jahren einen langfristigen, hochverzinsten Bauspar- oder Prämiensparvertrag bei einer Bank oder Sparkasse abgeschlossen? Und haben Sie die höchste Prämienstufe Ihres Vertrags erreicht? Dann gehören Sie mit Sicherheit zu den Kunden, von denen sich die Kreditinstitute lieber heute als morgen trennen würden. Und um Sie von der Kündigung Ihres Vertrages zu überzeugen, lassen sich die Unternehmen eine ganze Menge einfallen:

  • Einige Firmen appellieren in Anschreiben an das schlechte Gewissen  ihrer Kunden. Sie würden mit ihren hochverzinsten Verträgen in den aktuellen Niedrigzinszeiten andere Sparer und das Unternehmen selbst über Gebühr belasten. Daher verlange es aus Sicht der Anbieter allein das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“, teure Verträge zu beenden.
  • Die Unternehmen stellen in ihren Anschreiben die Nachteile des laufenden Vertrages und gleichzeitig die Vorzüge einer vorzeitigen Kündigung heraus. Die negativen Konsequenzen für die Kunden verschweigen sie.

Wenn alles Bitten und Drängeln nicht hilft, fahren einige Unternehmen aber auch härtere Geschütze auf. Sie drohen mit Kündigung der Verträge oder nutzen vermeintliche Spielräume in den gesetzlichen Regelungen für eine direkte Kündigung. Dabei ist in den betroffenen langfristigen Spar- und Bausparverträgen ein ordentliches Kündigungsrecht des Anbieters häufig gar nicht vorgesehen.

Kündigung nur in Ausnahmefällen erlaubt

Das Kündigen von Bauspar- oder Prämiensparverträgen seitens der Unternehmen sind vom Gesetzgeber zu Recht enge Grenzen gesetzt.

Sparkassen dürfen langfristige Verträge nur dann kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist – also die versprochenen Prämien gezahlt worden sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019, Az. XI ZR 345/18). Vorausgesetzt, in den geschlossenen Verträgen ist nichts anderes vereinbart. Das muss aber nicht automatisch heißen, dass eine Kündigung auch in Ihrem Fall rechtens ist. In diesen drei Fällen dürfen die Kreditinstitute auf keinen Fall kündigen:

  • Falls in Ihrem Vertrag eine Laufzeit vereinbart ist, darf grundsätzlich nicht vor Ablauf dieser Laufzeit gekündigt werden.
     
  • Ist in Ihrem Vertrag eine Prämienstaffel festgeschrieben, muss ihre Bank oder Sparkasse diese auch zwingend bis zum Erreichen der höchsten Stufe leisten.
     
  • Hat Ihnen die Bank oder Sparkasse beim Vertragsabschluss Werbematerial ausgehändigt, dass bestimmte Leistungsdaten ihres Vertrages bewirbt, müssen diese eingehalten werden. Allerdings müssen Sie das Werbematerial vorlegen und nachweisen, dass es Gegenstand des Beratungsgespräches war.

Unser Rat

Prämiensparen ist eine besondere Form des Sparbuchs. Kunden zahlen monatlichen einen konstanten Betrag ein und bekommen dafür – abhängig von der Marktsituation – Zinsen von ihrer Bank oder Sparkasse. Darüber hinaus erhalten sie ab einer festgelegten Frist jährliche Prämien, die im Laufe der Zeit steigen. Gängig ist in der höchsten Prämienstufe eine Prämie von 50 Prozent der Einzahlungen, die der Kunde im Jahr leistet. Es gibt aber auch Vertragsvarianten mit bis zu 100 Prozent Prämie.

Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen Ihr Kreditinstitut Ihren laufenden Vertrag madigmachen will. Fallen Sie gleichzeitig auch nicht auf verlockend klingende Alternativangebote herein. Sollte Ihnen ein Anbieter eine Kündigung androhen oder bereits gekündigt haben, sollten Sie sich in jedem Fall unverzüglich beraten lassen. Wir prüfen für Sie die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs.

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