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Krankenversicherung im Studium: Privat oder gesetzlich versichern?

Wer vor dem Studium privat krankenversichert ist, muss sich bei der Einschreibung entscheiden: in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln oder sich von der Versicherungspflicht für Studierende befreien lassen und privat versichert bleiben. Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein. Denn wer sich für die private Krankenversicherung entscheidet, kann während des Studiums in der Regel nicht einfach zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Junge Frau mit Stift an der Hand überlegt

Das Wichtigste in Kürze

  1. Studierende müssen grundsätzlich krankenversichert sein. Je nach bisherigem Versicherungsstatus kommen die gesetzliche (GKV) oder die private Krankenversicherung (PKV) infrage.
  2. Viele Studierende können bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei über ein gesetzlich versichertes Elternteil familienversichert bleiben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Wer bereits privat versichert ist, kann sich zu Studienbeginn von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und in der PKV bleiben.
  4. Diese Befreiung kann während des Studiums grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist daher in dieser Zeit nicht möglich.
  5. Besonders bei PKV-Tarifen mit Beihilfe können die Beiträge für den Versicherungsschutz zunächst niedrig sein. Fällt die Beihilfe aber weg, kann die finanzielle Belastung deutlich steigen.
  6. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Studierenden, nicht nur die Beiträge zu Studienbeginn zu schauen. Entscheidend sind die Kosten während des gesamten Studiums und in der Zeit danach.
Stand: 23.09.2026

Wohnung finden, Umzug planen, Stundenplan zusammenstellen: Vor Beginn eines Studiums gibt es einiges zu organisieren. Auch um die Krankenversicherung sollten sich Studienanfängerinnen und -anfänger frühzeitig kümmern.

Besonders wichtig ist das für alle, die bislang privat krankenversichert sind. Denn mit der Einschreibung steht eine Entscheidung an, die sich auf das gesamte Studium auswirkt.

PKV im Studium: Eine Entscheidung mit langfristigen Folgen

Studierende unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Wer zuvor privat krankenversichert war, kann sich davon jedoch befreien lassen und in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben.

Diese Befreiung lässt sich nicht widerrufen. Wer sich dafür entscheidet, bleibt grundsätzlich für die Dauer des Studiums privat versichert. Erst wenn die studentische Versicherungspflicht endet, etwa durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, wird neu beurteilt, welcher Krankenversicherungsschutz möglich oder vorgeschrieben ist.

Was bei der Einschreibung wie eine Formalität wirkt, kann deshalb weitreichende Folgen haben.

GKV im Studium: Familienversicherung oder Studententarif

Viele junge Studierende können zunächst beitragsfrei über ein gesetzlich versichertes Elternteil familienversichert bleiben – in der Regel bis zum 25. Geburtstag, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können Studierende die vergünstigte Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) nutzen. Je nach Krankenkasse und persönlicher Situation liegen die Beiträge einschließlich Pflegeversicherung derzeit bei etwa 140 bis 150 Euro im Monat.

Die studentische Krankenversicherung gilt grundsätzlich bis zum 30. Geburtstag. Wer danach weiter studiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gesetzlich versichert bleiben, muss dann aber meist mit höheren Beiträgen rechnen.

PKV mit Beihilfe: Warum die Beiträge zunächst niedrig sein können

Genauer hinschauen sollten vor allem Kinder von privat versicherten Beamtinnen und Beamten. Sie haben häufig Anspruch auf Beihilfe.

Als berücksichtigungsfähige Kinder erhalten sie teilweise 80 Prozent Beihilfe. Über eine private Krankenversicherung müssen dann lediglich die verbleibenden 20 Prozent der Krankheitskosten abgesichert werden. Die monatlichen PKV-Beiträge können dadurch während des Studiums zunächst vergleichsweise niedrig sein.

Das kann sich jedoch ändern: Endet der Anspruch auf den Familienzuschlag, entfällt in der Regel auch der Beihilfeanspruch – spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres.

Wer sich zu Studienbeginn von der gesetzlichen Versicherungspflicht hat befreien lassen, kann dann allerdings nicht ohne Weiteres in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

PKV-Kosten im Studium: Wann es teurer werden kann

Ein niedriger PKV-Beitrag bei der Einschreibung sollte nicht allein den Ausschlag geben. Wichtig ist, die mögliche finanzielle Belastung über mehrere Jahre hinweg zu betrachten. Das gilt insbesondere, wenn

  • der Beihilfeanspruch während des Studiums endet und der PKV-Beitrag deutlich steigt,
  • das Studium voraussichtlich länger dauert oder
  • nach dem Studienabschluss zunächst keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird.

Auch die Zeit nach dem Studium sollte deshalb in die Entscheidung einbezogen werden.

Unser Rat

Treffen Sie die Entscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung nicht allein anhand des aktuellen Monatsbeitrags. Vergleichen Sie die Kosten und Bedingungen für die gesamte Studienzeit und berücksichtigen Sie auch die Zeit danach. Vor einer Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht sollten Sie insbesondere prüfen:

  • Wie hoch sind die Beiträge für die private Krankenversicherung heute und wie können sie sich später verändern?
  • Wie lange besteht ein möglicher Beihilfeanspruch? Welche Kosten entstehen, wenn die Beihilfe entfällt?
  • Kommt eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung infrage?
  • Wie hoch wären die Beiträge in der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung?
  • Welche Versicherungsmöglichkeiten bestehen voraussichtlich nach dem Studienabschluss?

Die Verbraucherzentrale Hamburg berät zur Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie zu Fragen rund um die Beihilfe – auch Studierende. Termine können online unter www.vzhh.de/termine oder telefonisch unter (040) 24832-130 vereinbart werden.

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