Patientenbeteiligung: Übersicht der Ausschüsse
Patientenvertreter:innen in Hamburg haben Beteiligungsrechte in verschiedenen Ausschüssen. So setzen sie sich auf Landesebene für eine patientenorientierte medizinische Versorgung ein. Über die Stabsstelle Patientenbeteiligung Hamburg wird die Teilnahme an den folgenden Ausschüssen koordiniert.
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
In Hamburg bilden Kassenärztliche sowie Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Krankenkassen den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Vertreter:innen verschiedener Bereiche der Gesundheitsversorgung beraten über aktuelle Hamburger Themen.
Zusammensetzung: eine Person für den unparteien Vorsitz, zwei weitere unparteiische Mitglieder, neun Vertreter:innen der Ärzte, neun Vertreter:innen der Krankenkassen; bis zu neun Patientenvertreter:innen sowie das Gesundheitsministerium (in Hamburg die Sozialbehörde) haben ein Mitberatungsrecht.
Aufgabe: Bedarfsplanung für Hamburg (welche Fachrichtungen, wie viele niedergelassene Ärzte in welchen Gebieten). Basierend darauf stellt der Landesausschuss fest, ob eine Über- oder Unterversorgung besteht (§ 103 SGB V) und beschließt gegebenenfalls Zulassungsbeschränkungen für Ärzte und Psychotherapeuten.
Erweiterter Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
Der erweiterte Landesausschuss ist ein Arbeitsgremium des Landesausschusses, das zusätzlich aus neun weiteren Vertreter:innen der Krankenhäuser (Hamburger Krankenhausgesellschaft) besteht und die Teilnahmeberechtigungen von Ärzten (ambulant und stationär) prüft, die an der ambulanten fachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V teilnehmen möchten.
In jedem Bundesland bilden die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen jeweils einen Zulassungs- und einen Berufungsausschuss. Beide Ausschüsse sind paritätisch besetzt: Vertreter:innen der Ärzte bzw. Psychotherapeuten und Vertreter:innen der Krankenkassen. Patientenorganisationen haben gemäß §140f SGB V ein themenbezogenes Mitberatungsrecht.
Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss ist ein unabhängiges Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, zuständig für Zulassungen bzw. Ermächtigungen zur vertragsärztlichen Versorgung (auch Psychotherapeuten). Der Vorsitz in den Sitzungen wechselt ab zwischen Krankenkassen und Ärzteschaft.
Entscheidungen umfassen unter anderen Zulassungen / Ruhen / der Entzug von Zulassungen, Ermächtigungen zur ambulanten Versorgung, Anträge von Krankenhausärzten, Genehmigungen von Gemeinschaftspraxen, Verlegung von Sitzen, Umwandlungen des Fachgebiets, Jobsharing nach §32 Zulassungsverordnung, Anstellungen und das Ende der Zulassung.
Der Ausschuss ist an das SGB V und die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte gebunden und entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, außer beim Nachbesetzungsverfahren, bei dem Gleichstand als angenommen gilt.
Zur Wahrnehmung der Patienteninteressen benennen relevante Organisationen sachkundige Vertreter. Details zum Mitberatungsrecht und Anwesenheitsrecht bei Beschlussfassung regelt das Patientenrechtegesetz.
In § 96 SGB V sind die Besonderheiten der Zulassungsausschüsse (Ärzte und in der psychotherapeutischen Besetzung) geregelt.
Die Sozialbehörde hat in bestimmten Verfahren ein Mitberatungsrecht, wenn der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der genannten Entscheidungen trifft. Diese umfassen beispielsweise zusätzliche Vertragsarztsitze (verschiedene Gründe), Nachbesetzungsverfahren, Besetzung zusätzlicher Sitze basierend auf oberen Landesbehörden, Ablehnung einer Nachbesetzung, Befristung einer Zulassung, Verlegung eines Sitzes oder einer genehmigten Anstellung, sowie Ermächtigungen von Ärzten / Einrichtungen. Das Mitberatungsrecht umfasst:
- Frühzeitige Information über Verfahrensgegenstände
- Teilnahme an Sitzungen einschließlich Anwesenheit bei Beschlussfassungen
- Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge
Berufungsausschuss
Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses von beteiligten Ärzten oder Psychotherapeuten, der KV Hamburg oder den Krankenkassen. Falls der Widerspruch nicht erfolgreich ist, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Der Berufungsausschuss ist paritätisch besetzt, mit gleicher Anzahl von Vertreter:innen der Ärzte und der Krankenkassen. Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Mitglieder des Zulassungsausschusses dürfen nicht als Beisitzer:in im zugehörigen Berufungsausschuss tätig sein.