Aldi Nord erfolgreich verklagt
Aldi Nord hat eingelenkt und unsere vorm Landgericht Itzehoe vorgebrachten Einwände zu einem fehlenden Grundpreis anerkannt. Der Discounter muss nun nachbessern. Wir werden uns weiter dafür einsetzen, dass sich die Preisauszeichnung in den Märkten von Aldi wie auch bei anderen Händlern grundlegend verbessert.
Das Wichtigste in Kürze
- Für fast alle Lebensmittel müssen Händler den sogenannten Grundpreis neben dem Verkaufspreis am Regal ausweisen.
- Der Discounter Aldi (Nord) gibt die Grundpreise (pro Liter / pro Kilogramm) nicht immer sorgfältig an. Bei einer Stichprobe im Frühjahr 2021 in Hamburger Aldi-Märkten hat die Verbraucherzentrale zahlreiche Verstöße festgestellt.
- Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Aldi erfolgreich verklagt. Der Discounter hat die vorgebrachten Ansprüche hinsichtlich eines fehlenden Grundpreises bei einem veganen Aufschnitt anerkannt und damit ein Urteil des Landgereichts Itzehoe akzeptiert.
Laut Preisangabenverordnung müssen Händler neben dem Verkaufspreis für fast alle Lebensmittel sogenannte Grundpreise angeben. Nur bei wenigen Ausnahmen darf der Preis pro Kilogramm oder pro Liter am Regal fehlen.
Wegen der mangelhaften Kennzeichnung von Grundpreisen haben wir eine Regionalgesellschaft der Aldi GmbH & Co KG erfolgreich verklagt. Der Discounter hat eingelenkt und das Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 5 HKO 14/21) anerkannt. Konkret ging es in dem Verfahren um einen veganen Aufschnitt, der in einer 70-Gramm-Plastikpackung in mindestens zwei Hamburger Filialen des Discounters ohne Grundpreis auf dem Preisschild verkauft wurde. Der Aufschnitt stand stellvertretend für viele weitere Lebensmittel bei Aldi Nord in Hamburg, die keine korrekte Preiskennzeichnung hatten.
Schlampige Kennzeichnung von Grundpreisen bei Aldi
Im Frühjahr 2021 hatten wir zahlreiche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung in Geschäften von Aldi Nord festgestellt. Mehr als 100 (!) waren es in fünf stichprobenartig überprüften Hamburger Filialen des Händlers, in einer einzelnen Filiale sogar 30 Verstöße. Es gab fehlende Grundpreise, falsche Grundpreise, fehlende und falsche Preisschilder, auch vereinzelt irreführende Angaben zu Preissenkungen sowie verwirrende Angaben mit Beispielpreisen auf dem Preisschild.
Beispiele aus Märkten von Aldi Nord
Aldi Nord muss endlich seine Hausaufgaben machen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten! Man kann nicht mit günstigen Preisen werben und diese dann nur schlampig ausweisen.
Armin Valet, Abteilungsleiter Lebensmittel + Ernährung bei der Verbraucherzentrale Hamburg
Fehlende Sorgfalt im Einzelhandel, kaum Kontrollen durch Behörden
Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisauszeichnungen gelten im Einzelhandel als Kavaliersdelikt. Die Verfolgung und Ahndung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten obliegt in Hamburg den Bezirksämtern. Die ministerielle Zuständigkeit liegt bei der Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI).
Eine Anfrage unsererseits bei der BWI zeigt jedoch, dass die öffentlichen Stellen nur selten aktiv werden, um geltende Rechtsvorschriften zur Preisauszeichnung durchzusetzen. So sind 2020 und 2021 lediglich in einem von insgesamt sieben Hamburger Bezirken Verwarnungen und Bußgeldbescheide dokumentiert, allerdings nur fünf an der Zahl. Was in den übrigen Bezirken gegen Verstöße unternommen wurde, ist nicht bekannt.
Kein Wunder, dass Händler die Preisauszeichnung auf die leichte Schulter nehmen. Schummler müssen kaum Sorge haben, dass man ihnen auf die Schliche kommt. Das betrifft nicht nur Aldi, sondern auch andere Händler, wie Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern zeigen. Die Behörden kontrollieren nicht regelmäßig. Interne Zielvorgaben scheint es nicht zu geben. Die Supermärkte und Discounter wissen, dass praktisch niemand die Grundpreise kontrolliert und die Rechtsvorschriften durchsetzt.
Grundpreis immer wichtiger
Dabei hat der Grundpreis in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Seit einer Gesetzesreform dürfen Lebensmittel in der Europäischen Union in allen möglichen Füllmengen angeboten werden. Grundpreise sollen den Preisvergleich zwischen verschiedenen Produkten ermöglichen. Nur bei sehr wenigen Waren gibt es laut Preisangabenverordnung eine Ausnahme, und es muss kein zusätzlicher Grundpreis angegeben werden.
Grundpreise oft schlecht lesbar
Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und „leicht erkennbar“, „deutlich lesbar“ oder „sonst gut wahrnehmbar“ sein. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs sieht eine Buchstabenhöhe von knapp 2 Millimetern vor, was in etwa einer Schriftgröße von ca. 5 bis 6 Punkt entspricht. Das ist sehr klein, vor allem wenn man eine Sehschwäche hat oder Waren aus dem untersten Regalfach kaufen will. Der Vorstoß von Verbraucherschützern, eine DIN-Norm für Grundpreise mit einer Mindestschriftgröße im Handel einzuführen, ist leider gescheitert.
Danke für Ihren Hinweis!
Sie haben sich auch schon einmal über einen fehlenden oder schlecht lesbaren Grundpreis geärgert? Dann nutzen Sie unser Missstand-melden-Formular und informieren Sie uns. Wir sammeln Beschwerden und gehen gegebenenfalls gegen die Händler vor.