In-App-Käufe: Erfolg gegen Anwaltsinkasso von Telefónica
Darf eine Kanzlei im Auftrag einer Telefongesellschaft Inkassobriefe versenden, in denen irreführende Verweise auf Urteile und Gesetze stehen? Nein, das darf sie natürlich nicht! Wir haben erfolgreich geklagt – und ein Vater muss keine 442,14 Euro für die In-App-Käufe seines Sohnes zahlen.
Das Wichtigste in Kürze
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Eine Kanzlei muss irreführende Verweise auf Urteile und Gesetze in Inkassoschreiben zum Verfolgen angeblicher Forderungen unterlassen.
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Erziehungsberechtigte als Anschlussinhaber einer Rufnummer haften nicht automatisch, wenn ihre minderjährigen Kinder über die Funktion „Bezahlen per Handyrechnung“ Einkäufe tätigen.
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Betroffene Eltern sollten schnell reagieren und sich wehren; die Verbraucherzentrale stellt hierfür einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung.
Die Kanzlei KSP Rechtsanwälte, die Inkasso für Telefongesellschaften wie die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG betreibt, muss irreführende Äußerungen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung beim Verfolgen angeblicher Forderungen durch die Nutzung der Bezahlfunktion „Bezahlen per Handyrechnung“ – wie sie beispielsweise oft bei In-App-Käufen zum Einsatz kommt – gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unterlassen. Wir haben mit Erfolg gegen die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geklagt.
Vater soll für In-App-Käufe seines Sohnes zahlen
Ein Verbraucher fiel aus allen Wolken, als seine Mobilfunkrechnung von Telefónica neben dem monatlichen Entgelt unter der Position „Zahlen per Handyrechnung“ einen Betrag von 442,14 Euro auswies. Sein Sohn im Grundschulalter sollte für die Online-Spiele „Brawl Stars“ und „FIFA Fußball“ In-App-Käufe getätigt haben. Weder wusste der Erziehungsberechtigte von den Käufen, noch war er mit diesen einverstanden. Er legte Einspruch ein und bezahlte den geforderten Betrag nicht.
Einige Zeit später erhielt der Vater ein Schreiben von der Hamburger Kanzlei KSP, die ihn im Auftrag des Mobilfunkanbieters belehrte, dass „er als Anschlussinhaber und Vertragspartner von Telefónica für jede zurechenbare Nutzung der SIM-Karte seines Telefons hafte. Auf die Minderjährigkeit des tatsächlichen Nutzers käme es für die Haftung des Anschlussinhabers nicht an. Gemäß § 45 i Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes bestünde eine Regelhaftung für den Inhaber eines Telekommunikationsanschlusses“. Um die Aussage zu untermauern, verwies die Kanzlei zudem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2006.
Erfolgreich wegen Irreführung verklagt
Mit Gesetzestexten und Gerichtsurteilen versuchen die Inkasso-Anwälte von KSP, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen. Am Ende zahlen viele doch, obwohl sie als Eltern nicht dazu verpflichtet sind. Denn aus dem Telekommunikationsgesetz ergibt sich in Fällen wie dem geschilderten weder eine Regelhaftung des Anschlussinhabers, noch hat der BGH diese in dem zitierten Urteil angenommen. Vielmehr haben die obersten Richter im Jahr 2017 in ihrer Entscheidung hervorgehoben, dass die Vorschrift des Telekommunikationsgesetzes bei der Nutzung von über die Telefonrechnung abgerechneten Zahlungsdiensten gerade nicht zum Tragen kommt.
Das Landgericht Hamburg sah die Sache in dem von uns angestoßenen Verfahren wie wir und wertet in seinem Urteil die Aussagen der Kanzlei KSP als irreführende Behauptung einer eindeutigen, aber tatsächlich nicht bestehenden Rechtslage.
Zügig Einspruch gegen Forderungen einlegen
In-App-Käufe sind Käufe, die während eines Spiels an Smartphone oder Tablet getätigt werden. Nutzende können sich dadurch mehr Spielzeit verschaffen oder über Extras verfügen. Die Kosten für die zusätzlichen Spielfunktionen addieren sich am Ende oft zu hohen Forderungen auf. Teilweise stehen Hunderte oder sogar mehr als Tausend Euro auf der Handyrechnung. Doch Eltern haben sehr gute Chancen, sich gegen die überhöhten Rechnungen zu wehren. Wichtig ist allerdings, diese sofort schriftlich zu beanstanden.
Musterbrief
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