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Einlagensicherung: Wie sicher ist mein Geld bei der Bank?

Was passiert, wenn eine Bank pleitegeht und wie sicher sind die eigenen Ersparnisse? Um das Ersparte von privaten Anlegern zu schützen, greifen im Falle einer Insolvenz verschiedene Sicherungssysteme. Sie sichern Sparverträge sowie Einlagen auf Tagesgeld- oder Festgeldkonten und Sparbüchern ab. Wir beantworten wichtige Fragen zum Thema Einlagensicherung.

Bankengebäude mit Glasfassade

Das Wichtigste in Kürze

  1. In Deutschland ist ein Bankguthaben von bis zu 100.000 Euro pro Person durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt; diese greift bei Banken innerhalb der Europäischen Union.
  2. Die gesetzliche Einlagensicherung gilt für Girokonten, Sparverträge sowie Guthaben auf Tagesgeld- oder Festgeldkonten oder Sparbüchern und auch Verrechnungskonten von Depots.
  3. Das Einlagensicherungssystem hat die Ansprüche von Anlegerinnen und Anlegern binnen sieben Tagen zu erfüllen.
  4. Neben der gesetzlichen Einlagensicherung gibt es weitere freiwillige Sicherungssysteme, die auch deutlich höhere Summen als 100.000 Euro absichern.
Stand: 16.03.2023

Alle Banken in Deutschland sind Mitglied in einem Einlagensicherungssystem. Es gibt die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen, institutsbezogene Sicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie zusätzliche freiwillige Entschädigungsfonds.

Bis zu welcher Summe ist mein Geld abgesichert?

Guthaben bis zu einer Höhe von 100.000 Euro auf Girokonten, Tagesgeld- oder Festgeldkonten, Sparbüchern und vielen anderen Sparverträgen sowie Verrechnungskonten von Depots sind über die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Die Sicherungsgrenze gilt pro Kundin bzw. Kunden und Bank, nicht pro Konto. Unter bestimmten Umständen (Geldbeträge aus privaten Immobiliengeschäften, Heirat, Scheidung, Entlassung, Geburt, Versicherungsleistungen etc.) sind Einlagen vorübergehend bis 500.000 Euro gesichert. In diesen Fällen müssen Sie Ihren Anspruch jedoch schriftlich nachweisen und begründen.

Bei Gemeinschaftskonten hat jeder einzelne Kontoinhaber bzw. jede einzelne Kontoinhaberin einen separaten Anspruch auf Entschädigung. Gibt es also zwei Kontoberechtigte (zum Beispiel ein Ehepaar) verdoppelt sich der Maximalbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung auf 200.000 Euro. Geschützt sind sowohl Einlagen in Euro als auch in allen anderen gültigen Währungen auf der Welt.

Was passiert, wenn meine Bank pleitegeht?

Ist eine Bank zahlungsunfähig und stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall fest, startet das gesetzliche Einlagensicherungssystem automatisch das Entschädigungsverfahren. Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer Bank müssen Sie nicht geltend machen oder gesondert nachweisen. Die Entschädigung erfolgt automatisch innerhalb von sieben Werktagen auf Basis der Informationen, die der Bank vorliegen.

Wie sicher ist mein Geld bei ausländischen Banken?

Ihre Einlagen sind auch dann von den deutschen Sicherungssystemen geschützt, wenn Sie Kundin oder Kunde einer deutschen Niederlassung einer ausländischen Bank sind. Diese Niederlassungen gelten nach dem Gesetz als selbstständig und benötigen daher eine eigene Erlaubnis der BaFin.

Anders verhält es sich mit Zweigstellen einer Bank aus einem anderen Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Diese gelten nicht als selbstständig und besitzen daher keine Erlaubnis der BaFin, sondern der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde und sind auch von den dortigen Einlagensicherungssystemen geschützt. Sind Sie Kundin oder Kunde einer solchen Zweigstelle, greift zwar die zuständige Sicherungseinrichtung im Ausland, doch Sie können das Entschädigungsverfahren in Deutschland abwickeln. Sie erhalten die Auszahlung der Entschädigung über die deutschen Sicherungssysteme. Die Finanzmittel dafür muss das ausländische Einlagensicherungssystem bereitstellen.
Umgekehrt übernimmt die ausländische Einlagensicherung die Abwicklung für die deutschen Systeme, wenn Sie etwa Geld bei einer österreichischen Zweigstelle eines deutschen Kreditinstitutes haben. Die Höhe des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs bei Banken innerhalb der EU-/EWR-Länder entspricht den Regelungen in Deutschland.

Haben Sie Ihr Geld bei der deutschen Zweigstelle einer Bank aus einem Drittland (nicht EU- oder EWR-Land) eingezahlt, greifen grundsätzlich die dort ansässigen ausländischen Sicherungssysteme.

Was passiert mit meinen Fonds?

Nichts! Fonds und Aktien sind Sondervermögen und von einer Pleite nicht betroffen. Eventuell müssen Sie sich eine neue Bank für Ihr Depot suchen.

Welche Sicherungssysteme gibt es neben der gesetzlichen Einlagensicherung?

  • Gesetzliche Einlagensicherung

In Deutschland gibt es drei gesetzliche Entschädigungseinrichtungen: zwei Einlagensicherungssysteme und ein Anlegerentschädigungssystem. Die beiden Einlagensicherungssysteme schützen Kundinnen und Kunden von privaten und öffentlichen Banken. Wird eine Bank zahlungsunfähig, stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall fest und die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen greifen.

Anleger, die Wertpapierdienstleistungen von reinen Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleistungsinstituten oder Kapitalverwaltungsgesellschaften in Anspruch nehmen, sind über die Anlegerentschädigung geschützt. Dafür ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zuständig. Hier ist der Schutz pro Kundin bzw. Kunde und Bank auf 20.000 Euro begrenzt. Außerdem müssen Anlegerinnen und Anleger mindestens zehn Prozent des entstandenen Schadens selbst tragen.

  • Institutsbezogene Sicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken

Die Guthaben von Kundinnen und Kunden öffentlich-rechtlicher Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind durch die institutsbezogenen Sicherungssysteme geschützt. Für Sparkassen nimmt der Haftungsverbund des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) diese Aufgabe wahr, für Volks- und Raiffeisenbanken besteht die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Alle institutsbezogenen Sicherungssysteme sind als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkannt. Für die Kunden besteht also ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch.

  • Zusätzliche freiwillige Einlagensicherungsfonds

Neben den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben die Bankenverbände freiwillige Sicherungseinrichtungen auf den Weg gebracht. Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) entschädigt Kundinnen und Kunden privater Banken und der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der Öffentlichen Banken e.V. (VÖB) die Kundinnen und Kunden öffentlich-rechtlicher Institute.

Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds erhöhen den Betrag der gesetzlichen Einlagensicherung. Nur Schäden, die darüber hinausgehen, übernimmt die freiwillige Einlagensicherung. Ein einklagbarer Rechtsanspruch auf diesen erweiterten Schutz besteht nicht. Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds haben eigene Regelungen zur Vorgehensweise im Insolvenzfall eines Mitgliedsinstituts getroffen. Diese können Sie bei den jeweiligen Bankenverbänden erfragen.

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