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Pressemitteilung vom 4. April 2018

Gericht stoppt Etikettenschwindel bei Allianz Index Select Rente

Landgericht München I gibt Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt

Die Allianz Deutschland AG muss nach einem Urteil des Landgerichts München I bestimmte Formulierungen hinsichtlich der Wertentwicklung ihres sogenannten Vorsorgekonzepts Index Select unterlassen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, welche die Art und Weise, wie der Versicherungskonzern für seine private Rentenversicherung wirbt, für irreführend und unlauter hält (Urteil vom 23. März 2018, Az. 37 O 12326/17, nicht rechtskräftig).

Das Landgericht München I kam zu der Überzeugung, dass „die an zahlreichen Stellen des Internetauftritts hervorgehobene Aussage „Beteiligung an der Wertentwicklung des EUROSTOXX 50“ sowie die Verwendung des Begriffs „Indexpartizipation“ bei einem Großteil der Verbraucher den Eindruck erweckt, es erfolge (...) eine Anlage in Finanzprodukte, mit der die im Aktienindex gelisteten Werte abgebildet werden.“ Die Richter sahen in den Formulierungen zur Index Select Rente irreführende Angaben, weil „eine Korrelation des Renditeversprechens (...) mit der Wertentwicklung des Aktienindexes nur sehr eingeschränkt besteht“. 

„Das vermeintliche Wunderprodukt Index Select ist reine Augenwischerei, denn in welcher Höhe und in welcher Form Anleger tatsächlich am Index partizipieren, darüber lässt die Allianz ihre Kunden im Unklaren. Wir freuen uns, dass die Münchner Richter diesen Etikettenschwindel nun gestoppt haben. Gerade bei der Altersvorsorge darf Verbrauchern nicht ein X für ein U vorgemacht werden“, so Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Die beworbene Indexbeteiligung erfolgt nach dem Verständnis der Hamburger Verbraucherschützer nicht über die eingezahlten Beiträge, sondern ausschließlich über die von der Allianz erwirtschaftete und jährlich zu ermittelnde Überschussbeteiligung. Die Rendite des Finanzprodukts wäre damit nicht primär von der tatsächlichen Wertentwicklung des Aktienindex abhängig, sondern vielmehr von den Überschusserträgen des Lebensversicherungsunternehmens. 

Gleichzeitig begrenzt die Allianz die Wertentwicklung der Index Select Rente durch einen sogenannten Cap. Die Höhe des Caps wird jährlich neu bestimmt und soll abhängig von den Überschusserträgen sein, mit denen die Versicherung ihre Form der Indexbeteiligung finanziert. Becker-Eiselen erläutert: Sowohl die Renditezuteilung durch die Allianz als auch die Festlegung des Caps erfolgen jährlich. Verbraucher erwarten daher auch eine jährliche Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Partizipation am Index. Die Allianz legt hier aber eine monatliche Messlatte an. Das kann dazu führen, dass die Wertentwicklung der Versicherung aufs Jahr gerechnet selbst dann niedriger als der Index ausfällt, wenn der Cap in der Jahresbetrachtung gar nicht überschritten wird.  

„Wie die Index Select Rente der Allianz funktioniert und was für Verbraucher am Ende tatsächlich rausspringt, ist selbst für Experten nur schwer zu durchschauen. Für den Verbraucher ist das Produkt eine Black Box“, meint Verbraucherschützerin Becker-Eiselen.

Weitere Informationen zum Verfahren gegen die Allianz Deutschland AG und das Urteil des Landgerichts München I sind veröffentlicht auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de.


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