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Pressemitteilung vom 13. Januar 2017

Mobilfunkunternehmen auch bei Forderungen Dritter verantwortlich

Urteil des Landgerichts Potsdam gegen E-Plus nun rechtskräftig

Werden über Telefonrechnungen zweifelhafte Forderungen Dritter abgerechnet, verweisen Mobilfunkfirmen oft an den sogenannten Drittanbieter und verlangen gleichzeitig die Bezahlung der Beträge. Ein nun rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Potsdam, das E-Plus untersagt, Kunden mitzuteilen, sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden zu müssen, stärkt Verbrauchern den Rücken. Die Verbraucherzentrale Hamburg, die E-Plus verklagt hatte, empfiehlt Mobilfunkkunden, unberechtigte Rechnungsposten für Leistungen Dritter grundsätzlich zu bestreiten – und zwar gegenüber dem Telefonunternehmen (Urteil vom 26. November 2015, Az. 2 O 340/14). 

„Wer das Geld kassiert, muss auch erklären wofür und kann nicht auf einen Dritten verweisen. E-Plus und Co können den Schwarzen Peter nicht einfach weiterreichen“, meint Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Im verhandelten Fall hatte E-Plus eine Kundin mit einem Vertrag der Mobilfunkmarke Base mehrfach wegen eines Zahlungsrückstands für Drittanbieterleistungen angemahnt, obwohl die Betroffene wiederholt erklärt hatte, keine kostenpflichtigen Angebote anderer in Anspruch genommen zu haben. Dennoch sollte sie die ausstehenden Beträge zahlen und sich diese dann per Gutschrift vom Drittanbieter zurückholen. So schrieb E-Plus: „Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits (...) darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. (...) Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 € auszugleichen.“ 

Rehberg sieht ihre Auffassung durch das Urteil des Landgerichts Potsdam bestätigt. E-Plus verzichtete auf eine weitere Verhandlung in der nächsten Instanz und nahm eine bereits eingereichte Berufung zurück. „Wir freuen uns, dass das Urteil nun rechtskräftig ist und Verbraucher sich bei Auseinandersetzungen mit ihren Mobilfunkunternehmen darauf beziehen können“, so Rehberg. Sie rät Betroffenen, Forderungen für Abonnements von Info- und Unterhaltungsdiensten, kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines oder beispielsweise Ansagedienste nicht hinzunehmen, wenn es keinen entsprechenden Vertragsschluss gab. „Wir empfehlen, nur den berechtigten Teil der Telefonrechnung zu bezahlen und den übrigen Rechnungsposten per Einschreiben mit Rückschein zu widersprechen“, so Rehberg. Der Mobilfunkanbieter bleibe solange erster Ansprechpartner für Beschwerden wie er eine entsprechende Zahlung verlange.

Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zum Widerspruch gegen unberechtigte Entgelte für vermeintliche Abos von Drittanbietern und berät betroffene Mobilfunkkunden am Telefon und persönlich nach Terminvereinbarung. Weitere Infos: www.vzhh.de.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.