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Pressemitteilung vom 9. September 2019

Pfändung frei fürs P-Konto

​​​​​​​Verbraucher werden nicht über Ablauf weitergehender Freibeträge informiert

Die Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen zur Erhöhung des Grundfreibetrags auf Pfändungsschutzkonten (P-Konto-Bescheinigung) ist gesetzlich nicht geregelt. Viele Banken und Sparkassen legen interne Laufzeiten fest. Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Hamburg zeigt: Verbraucherinnen und Verbraucher werden von Kreditinstituten oft nicht kurz vorher darüber informiert, dass ihre P-Konto-Bescheinigung abzulaufen droht und sich dadurch der Pfändungsfreibetrag des Kontos verringert.

Banken informieren nicht über Ablauf von Bescheinigungen

„Von Problemen mit P-Konto-Bescheinigungen berichten uns zurzeit vor allem Verbraucher, die Kunde bei der Postbank, der Deutschen Bank oder der Haspa sind“, sagt Christina Buchmüller von der Verbraucherzentrale Hamburg. Sie teilen Kontoinhabern vor Ablauf der Frist anscheinend nicht mit, dass sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch über den pfändungsfreien Sockelbetrag in Höhe von 1.178,59 Euro pro Monat verfügen können. Höhere Freibeträge, die den Betroffenen eigentlich für weitere Personen in ihrem Haushalt zustünden, sind nach Ablauf einer P-Konto-Bescheinigung zur Pfändung freigegeben. „Wir raten Verbrauchern immer, eine mögliche Frist bei ihrem Kreditinstitut zu erfragen“, so Buchmüller. Lediglich für unterhaltsberechtigte Kinder gelten die Bescheinigungen grundsätzlich bis zum Datum der Volljährigkeit.

Verzweifelte Verbraucher in der Schuldnerberatung

„Viele Betroffene kommen völlig verzweifelt zu uns in die Schuldnerberatung, weil sie plötzlich Miete und Strom nicht mehr bezahlen können“, berichtet Buchmüller. Würden Banken und Sparkassen über den drohenden Ablauf einer P-Konto-Bescheinigung zeitnah informieren, so könnten sich die Kontoinhaber fristgerecht eine neue Bescheinigung für einen erhöhten Pfändungsschutz ausstellen lassen. „Wir können nicht nachvollziehen, weshalb Kreditinstitute ihren Kunden diese existenzsichernden Informationen kurz vor Ablauf der Frist verwehren“, so Buchmüller.

P-Konto schützt Geld vor Pfändung

Auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist Geld im Falle einer Pfändung vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Der Sockelbetrag in Höhe von 1.178,59 Euro ist ohne Bescheinigung für jeden Kalendermonat automatisch pfändungsfrei gestellt. Weitere Freibeträge, beispielsweise für Ehegatten oder Kinder, werden nach Vorlage einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung eingerichtet. Weitere Informationen zum P-Konto sind veröffentlicht auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de/p-konto.


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