Rundfunkbeitrag: Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung
Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem geringen Einkommen können sich unter gewissen Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin und hilft Ratsuchenden bei der Antragstellung. Grund für eine Befreiung ist unter anderem der Bezug folgender Sozialleistungen:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 ff. SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Blindenhilfe
Einen entsprechenden Nachweis über den Bezug einer Sozialleistung stellt die Sozialbehörde aus. Der Bezug von Wohngeld allein ist kein Grund zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
„Gerade für Menschen mit geringem Einkommen zählt jeder Euro. Wir möchten sie ermutigen, sich zu informieren und gegebenenfalls die Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu beantragen. Wir unterstützen dabei“, sagt Anneke Voß von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Insbesondere Rentnerinnen und Rentner erfüllen häufig die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag.“
Der Umzug in ein Pflegeheim berechtigt zur Abmeldung vom Rundfunkbeitrag, da Bewohnerin oder Bewohner dort nicht beitragspflichtig sind. Für die Abmeldung ist lediglich ein Nachweis des Pflegeheims nötig.
Wer sich noch vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann
- Studierende, die BAföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen. Das gilt auch für Menschen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten. Ausbildungsgeld ist nicht zu verwechseln mit dem Entgelt, welches Auszubildende von ihrem Arbeitgeber erhalten. Ausbildungsgeld ist eine Sozialleistung nach §12ff des SGBII
- Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen wie Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) oder Sozialgeld.
Ist keine Befreiung aufgrund der genannten Kriterien möglich, lässt sich unter Umständen ein Härtefall beantragen. Das funktioniert in folgenden Fällen:
- Die Sozialbehörde versagt Verbraucherinnen und Verbrauchern Sozialleistungen, weil ihr Einkommen die Bedarfsgrenze für Sozialleistungen um weniger als die 18,36 Euro Rundfunkbeitrag überschreitet.
- In bestimmten Fällen können sich Verbraucherinnen und Verbraucher vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn sie studieren und vom BAfög-Bezug ausgeschlossen sind. Das gilt etwa, wenn sie aufgrund eines Zweitstudiums kein BAfög erhalten.
Ermäßigter Beitrag
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 GdB sowie blinde (60 GdB) oder vollkommen gehörlose Menschen müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Wichtig ist hier, dass im Schwerbehindertenausweis in jedem Fall das Merkzeichen "RF" steht.
Kostenfreie Beratung für Hamburgerinnen und Hamburger
Die Verbraucherzentrale Hamburg berät kostenfrei zum Rundfunkbeitrag und unterstützt Ratsuchende bei der Antragstellung. Unter der Telefonnummer (040) 24832 270 erhalten Ratsuchende Auskünfte bei allen Fragen rund um das Thema Rundfunkbeitrag. Wichtiger Hinweis: Das Beratungsangebot richtet sich ausschließlich an Bürgerinnen und Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.