Verbraucherzentrale Hamburg gewinnt Verfahren gegen Lidl wegen irreführender Preiswerbung
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat im Streit um irreführende Preiswerbung einen gerichtlichen Erfolg gegen den Discounter Lidl erzielt. Das Landgericht Heilbronn untersagte die Werbeaussage „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“, mit der Lidl im Rahmen seiner Kampagne zur „größten Preissenkung aller Zeiten“ geworben hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist die Werbung geeignet, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor (Az. 21 O 77/25 KfH).
„Wenn Unternehmen mit konkreten Zahlen und Preisversprechen werben, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher diese auch im Laden vorfinden. Werbung darf keine Erwartungen wecken, die sich in der Filiale vor Ort nicht erfüllen. Mögliche Einschränkungen müssen klar und verständlich kommuniziert werden. Das war bei Lidl nicht der Fall. Wir freuen uns, dass das Gericht unserer Position gefolgt ist“, sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Werbung von Lidl als irreführend beanstandet und deshalb auf Unterlassung geklagt. Aus Sicht der Verbraucherschützer erweckte die Aussage den Eindruck, dass tatsächlich 500 preisreduzierte Produkte in den Filialen vor Ort verfügbar gewesen seien. Zwar verwies Lidl in einer Fußnote mit der Nummer 10 darauf, dass die Zahl 500 nicht nur bundesweite, sondern auch regionale Preisanpassungen beinhaltete, doch diese sei für Verbraucherinnen und Verbraucher kaum wahrnehmbar gewesen und hätte den durch die Werbung erzeugten Gesamteindruck nicht korrigiert.
Mit dem Urteil sieht die Verbraucherzentrale Hamburg ihre Position bestätigt, dass Preisaktionen klar, überprüfbar und ohne missverständliche Einschränkungen kommuniziert werden müssen.
Mehr Informationen zum Verfahren sind zu finden auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter: www.vzhh.de/lidl.
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