Verbraucherzentrale Hamburg klagt gegen Hamburger Sparkasse
Die Verbraucherzentrale Hamburg klagt vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (AZ. 10 UKl 3/24) gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa) auf Unterlassung. Aus Sicht der Verbraucherschützer verwendet die Haspa in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge unter der Bezeichnung „Sparvertrag Festzins Sparen 60 Monate“ eine rechtswidrige Klausel. Die Klausel sieht eine automatische Verlängerung von 60 Monate laufenden Sparverträgen um weitere 60 Monate vor, ohne dass für Kundinnen und Kunden laut den Verbraucherschützern eine angemessene Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung besteht. Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Anlegerinnen und Anleger. Die Abgabe einer zuvor von der Verbraucherzentrale Hamburg eingeforderten Unterlassungserklärung hat die Haspa verweigert.
„Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen bei Dauerschuldverhältnissen zwar mit einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages rechnen, aber keinesfalls für einen festgeschriebenen und unkündbaren Zeitraum von 60 Monaten und auch nur zu den bestehenden Konditionen und nicht zu Konditionen, die die Haspa einseitig neu festsetzt“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. In einem der Verbraucherzentrale Hamburg vorliegenden Fall sank der anfangs vereinbarte Zins eines Sparvertrags von 0,25 Prozent nach der stillschweigenden Verlängerung auf 0,01 Prozent pro Jahr.
Soweit die Kundinnen und Kunden nichts anderes mit der Haspa vereinbaren, verlängert sich die Festzinsvereinbarung um die eingangs vereinbarte Anlagedauer. Die Verzinsung erfolgt jeweils zu dem Zinssatz für Festzinssparen, der bei Beginn des Verlängerungszeitraums für die jeweilige Anlagedauer gemäß Zinsaushang der Haspa gilt. „Die Haspa nutzt das Vertragswerk mit der besagten Klausel in einer völlig einseitigen Weise zu ihren Gunsten, indem sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern praktisch einen neu abgeschlossenen Vertrag nach ihren Vorstellungen unterschiebt“, so Klug weiter. Sollte sich die Bewertung der Verbraucherschützer bestätigen, könnten die betroffenen Sparverträge nicht nur vor Ablauf der 60 Monate beendet werden, sondern den Kundinnen und Kunden der Haspa könnte auch für die Vergangenheit eine höhere Verzinsung ihrer Sparguthaben zustehen.
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