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Pressemitteilung vom 4. Juli 2018

Wenn der Inkassodienst droht

Verbraucher, die Post von Inkassounternehmen erhalten, sehen sich oft mit schlimmen Drohungen konfrontiert. An die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale Hamburg wenden sich regelmäßig Betroffene, die durch die Schreiben der Firmen verunsichert sind und nicht wissen, was sie tun sollen. Die Hamburger Verbraucherschützer werfen einen Blick hinter die Drohkulissen:

1. »Wir melden Sie bei der Schufa.«
Nur Unternehmen, die Mitglied bei der Schufa sind, können dort einen Eintrag veranlassen. Viele unseriöse Inkassoinstitute sind nicht als Mitglied registriert und können daher vermeintliche Schulden gar nicht melden. Ist eine Forderung berechtigt, so ist diese meistens ohnehin schon bei der Schufa vermerkt. Haben Verbraucher einer Forderung ausdrücklich widersprochen, weil sie diese als unberechtigt ansehen, kann es keinen Schufa-Eintrag geben.

2. »Sie müssen einen Mindestbetrag zahlen.«
Verbraucher, die Schulden haben, müssen nicht zahlen, wenn ihr Einkommen unterhalb des aktuellen Pfändungsfreibetrags von 1.133,80 Euro pro Monat liegt. Bei Unterhaltspflichten werden sogar noch höhere Freibeträge gewährt. Wer keine Mindestrate zahlt, macht sich nicht strafbar. „Wenn kaum Geld da ist, müssen nicht einmal fünf Euro pro Monat abgestottert werden“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg.

3. »Wir schalten das Gericht ein.«
Für jede Form der Vollstreckung durch ein Gericht müssen sich Inkassoinstitute erst einen Titel besorgen, also einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis. Im Laufe des Verfahrens haben Verbraucher mehrfach Gelegenheit, Widerspruch gegen eine Forderung einzulegen, wenn diese unberechtigt oder überhöht ist. Unseriöse Inkassoinstitute ziehen daher in der Regel nicht vor Gericht.

4. »Wir schicken den Gerichtsvollzieher vorbei.«
Ein Gerichtsvollzieher darf erst eingeschaltet werden, wenn ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorliegt. Doch selbst im Falle einer Pfändung müssen die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Ein Gerichtsvollzieher wird niemals Tisch und Bett oder einen normalen Fernseher mit einem Pfandsiegel versehen, denn Dinge des täglichen Bedarfs sind unpfändbar.

5. »Wir beantragen einen Haftbefehl.«
Beugehaft kann nur dann beantragt werden, wenn der Gläubiger einen Titel hat und die Forderung nicht bezahlt wird und eine Vollstreckung vergeblich ist und der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wird und der Schuldner die Abgabe dieser Erklärung grundlos verweigert. „Ein Haftbefehl flattert einem also nicht ohne Weiteres ins Haus“, so Föller.

6. »Wir informieren das Amt.«
Ein guter Kontakt zu Behörden oder Ämtern ist vor allem für diejenigen wichtig, die Sozialleistungen beziehen. Doch wegen Schulden wird weder das Jugendamt einem die Kinder wegnehmen, noch wird man als Asylbewerber ausgewiesen. Ämter und Behörden kooperieren in der Regel nicht mit Inkassofirmen.

Immer wieder zahlen Verbraucher aus lauter Furcht selbst unberechtigte Inkassoforderungen. Verbraucherschützerin Föller rät: „Bewahren Sie Ruhe! Lassen Sie sich von einem Drohbrief nicht einschüchtern und prüfen Sie das Schreiben genau. Zügig handeln müssen Sie nur, wenn Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. Eine qualifizierte Schuldnerberatung, wie beispielsweise die der Verbraucherzentrale Hamburg, kann weiterhelfen.“

Tipp: Mit dem „Inkasso-Check“ der Verbraucherzentrale können Verbraucher selbst klären, ob eine Forderung berechtigt ist und falls ja, ob die volle Höhe der Kosten fällig ist. Das Online-Tool ist zu finden auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de/inkasso-check.


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