Fernwärme: Verfahren gegen HanseWerk Natur
HanseWerk Natur hat eine Preisgleitklausel in seinen Verträgen zur Wärmelieferung einfach umgestellt, ohne dass Kundinnen und Kunden zustimmen mussten. Wir haben das Unternehmen daher verklagt und in erster Instanz Recht erhalten. In der Berufungsverhandlung wurde unsere Klage leider abgewiesen. Aktuell analysieren wir die Urteilsgründe und prüfen, inwieweit weitere rechtliche Schritte noch möglich sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Landgericht Hamburg hat dem Fernwärmeanbieter HanseWerk Natur untersagt, eine Preisgleitklausel einseitig abzuändern und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderte Klausel auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Kundinnen und Kunden wirksam sei. Die Betroffenen hatten ein Umstellungsschreiben erhalten.
- In der Berufungsverhandlung wurde unsere Klage leider abgewiesen und das Urteil aus der ersten Instanz aufgehoben. Gleichzeitig wurde auch die Revision nicht zugelassen.
- Aktuell analysieren wir die Urteilsgründe und prüfen, inwieweit weitere rechtliche Schritte noch möglich sind. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Wir haben in erster Instanz Unterlassungsansprüche gegenüber der HanseWerk Natur GmbH durchgesetzt. Das Unternehmen hatte im Jahr 2015 Kunden angeschrieben und mitgeteilt, die Preisgleitklausel in laufenden Fernwärmeverträgen einseitig umzustellen. Durch die Umstellung war es für viele Verbraucherinnen und Verbraucher zu erheblichen Preissteigerungen gekommen.
Die Richter am Landgericht Hamburg verboten der HanseWerk Natur GmbH, einem Teil ihrer Kundinnen und Kunden einseitig abgeänderte Klauseln zu »Preisen und Preisänderungen« zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Personen wirksam seien. Das freut uns, denn wir sind der Auffassung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einer solchen Änderung zustimmen müssen, damit sie wirksam werden kann
Zudem dürfe sich HanseWerk laut Gericht bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge nicht auf die geänderten Klauseln zu »Preisen und Preisänderungen« berufen. Darüber hinaus müsse das Unternehmen die Betroffenen mittels Berichtigungsschreiben darüber informieren, zur einseitigen Änderung der Preisgleitklausel nicht berechtigt gewesen zu sein.
Oberlandesgericht hebt Klage auf
Das klingt erst einmal gut, doch in der Berufungsverhandlung hat das Oberlandesgericht (OLG) unsere Klage abgewiesen und das Urteil aus der ersten Instanz aufgehoben. Gleichzeitig hat das OLG auch die Revision nicht zugelassen. Mit dieser Entscheidung sind wir aber natürlich nicht einverstanden. Aktuell analysieren wir die Urteilsgründe und prüfen, inwieweit weitere rechtliche Schritte noch möglich sind.
Zum Hintergrund
Im Jahr 2015 verschickte die HanseWerk Natur GmbH (zuvor E.on Hanse, davor HeinGas) Briefe an ihre Fernwärmekundinnen und -kunden mit dem Betreff „Umstellung Ihrer Preisgleitklausel im Wärmelieferungsvertrag“. Wegen gestiegener Preise bei Heizöl und Gas sowie wegen einer notwendigen Anpassung an den Gaspreisindex müssten die Preisgleitklauseln in den Wärmelieferungsverträgen zum 1. Oktober 2015 umgestellt werden. Die Umstellung erfolge durch eine öffentliche Bekanntmachung. Mit der „Umstellung“ waren für die Kunden teilweise Erhöhungen des Arbeitspreises um 13,4 Prozent und des Grundpreises um 49,2 (!) Prozent verbunden.
Zahlreiche Betroffene hatten sich damals bei uns beschwert. Nach Prüfung des Vorgangs war für uns klar, dass das Wirksamwerden der Änderung die Zustimmung der Kunden voraussetzt, eine öffentliche Bekanntgabe nicht ausreicht und die Umstellung auf die neue Preisänderungsklausel gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und das Wettbewerbsrecht verstößt. Einzelne Rechtsfragen sind in Rechtsprechung und juristischer Literatur umstritten. Doch wir sind von unserer Rechtsauffassung überzeugt und haben HanseWerk Natur zunächst abgemahnt und aufgefordert, den Verzicht auf das Aussenden weiterer „Umstellungs“schreiben zu erklären und zuzusichern, sich Kundinnen und Kunden gegenüber, bei denen man bereits die „Umstellung“ betrieben hatte, nicht auf die geänderte Preisgleitklausel zu berufen. HanseWerk hat die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verweigert – und das ohne Begründung. Im Antwortschreiben heißt es lapidar: „Für die Abgabe der von Ihnen geforderten Unterlassungserklärungen besteht keinerlei Veranlassung. Ihre Würdigung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar.“
Wir haben daher am 30. November 2015 Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht und beantragt, dem Unternehmen zu verbieten, Verbraucherinnen und Verbrauchern einseitig geänderte Preisklauseln zu übersenden oder sich darauf zu berufen und dabei den Eindruck zu erwecken, diese seien auch ohne Zustimmung der Angeschriebenen gültig. Um Schaden zu begrenzen, verschickte HanseWerk im Frühjahr 2018 ein Schreiben an Fernwärmekunden, in dem das Unternehmen um die Unterzeichnung eines Nachtrags zum Wärmelieferungsvertrag bat und im Gegenzug 100 bzw. 200 Kilowattstunden als Gutschrift auf der nächsten Jahresabrechnung anbot. Wir rieten, den „Nachtrag zu Ihrem Wärmelieferungsvertrag“ nicht zu unterzeichnen.
Am 29. November 2019 erging schließlich ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Darin wurde der HanseWerk Natur GmbH untersagt, in bestimmten Fällen einseitig geänderte Preisklauseln an Kundinnen und Kunden zu übersenden oder sich darauf zu berufen (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019, Az. 312 O 577/15). Gegen das Urteil hatten sowohl die Verbraucherzentrale als auch die Hansewerk Natur GmbH Berufung eingelegt.
Unser Angebot
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