Lockvogelwerbung – ist das rechtens?
Das Sonderangebot klingt verlockend, doch egal wie sehr Sie sich auch beeilen, das Produkt ist bereits ausverkauft, wenn Sie im Laden ankommen. Leider lässt sich die sogenannte Lockvogelwerbung kaum stoppen. Wir erklären warum und was Sie tun können.
Das Wichtigste in Kürze
- Viele Menschen ärgern sich über Werbung für besonders günstige Schnäppchen, die dann im Laden nicht vorrätig sind.
- Unternehmen verschaffen sich durch klärende Hinweise einen nahezu unangreifbaren Spielraum.
- Die sogenannte Lockvogelwerbung begründet keinen Anspruch, ein Produkt auch zu dem beworbenen Preis zu erhalten. Aber es lohnt sich manchmal nachzufragen.
Immer wieder beschweren sich Menschen bei uns, weil Unternehmen für bestimmte Artikel werben, die Waren aber dann doch nicht vorrätig haben. Und viele haben den berühmten „3-Tage-Zeitraum“ im Kopf – so lange müsste der Händler doch die beworbenen Angebote vorrätig haben. Ist dem so?
Die Antwort lautet: Im Prinzip ja, aber…
Es verstößt gegen geltendes Recht, Verbraucherinnen und Verbraucher mit Billigangeboten und Discount-Preisen ins Geschäft zu locken. Doch unternehmen kann man dagegen nur wenig. Warum?
Bei Verdacht eines Lockvogelangebots müssen wir letztlich darlegen und beweisen,
- welche Bevorratung für ein Produkt (Menge und Zeitraum) eigentlich angemessen gewesen wäre,
- dass diese Bevorratung nicht ausreichte und
- dass der Händler hätte wissen müssen, dass sein Produkt nicht reichen würde, weil er beispielsweise von Anfang an zu wenig Ware bestellt hat.
Ein gerichtliches Vorgehen in Sachen Lockvogelwerbung bedeutet für uns ein sehr hohes Prozesskostenrisiko. Wir können nicht wirklich etwas dagegen tun. Ein Fall verdeutlicht diese Situation:
Ein Discounter bewirbt ein Smartphone zum günstigen Preis. In dem Prospekt verweist ein *-Hinweis darauf „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein.“ Tatsächlich war das Smartphone bereits am Vormittag nicht mehr erhältlich.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. September 2017; Az. I ZR 92/14) hält den Aufklärungshinweis zwar für ungenügend, da niemand damit rechne, dass das Angebot bereits nach wenigen Stunden vergriffen ist, sieht jedoch nicht zwingend eine unlautere Lockvogelwerbung. Denn: Es ist nicht klar, dass der Händler vorab wusste, dass sein Smartphone binnen weniger Stunden ausverkauft sein würde. Gelingt dem Unternehmen im Gerichtsverfahren letztlich der Nachweis, dass man die Vorratsmenge so geplant hat, weil man davon ausging, sie würde für den normalerweise zu erwartenden Geschehensablauf ausreichen, so müssten wir als Verbraucherschützer die Segel streichen und die aufgelaufenen Kosten des Verfahrens tragen.
Unser Rat
Schlucken Sie Ihren Ärger nicht einfach runter. Sprechen Sie den Händler an, wenn das beworbene Produkt vorzeitig ausverkauft ist. Im besten Fall kann er es nach- oder aus einer anderen Filiale bestellen und Sie kommen doch noch zu Ihrer Ware. Ist das nicht möglich, machen Sie sich ruhig schriftlich gegenüber der Filialleitung Luft. Auch dem Verkäufer muss klar sein, dass ein unlauteres Spiel letztlich zum Verlust von Kundinnen und Kunden führt.