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Urteil: EOS treibt Inkassokosten in die Höhe

Inkassounternehmen genießen gemeinhin nicht den besten Ruf. Das liegt auch an Geschäftsgebaren wie dem der EOS Investment GmbH, die offene Forderungen von einer Schwesterfirma eintreiben lässt. Das bläht die Inkassokosten künstlich auf. Das Oberlandesgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass Kosten für diese Art der Beauftragung nicht an Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden dürfen.

Frau liest Brief ihrer Versicherung

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Geschäftspraktik der EOS Investment GmbH treibt Inkassokosten künstlich in die Höhe. Sie beauftragt eine Schwesterfirma aus dem Otto-Konzern.
  2. Das Oberlandesgericht Hamburg hat EOS Investment untersagt, durch diese Beauftragung entstehende Kosten Verbraucherinnen und Verbrauchern in Rechnung zu stellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
  3. Eingegangene Forderungen lassen sich mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentralen auf Rechtmäßigkeit überprüfen.

 

Stand: 16.02.2024

Im Inkassobereich sind die Unternehmen der EOS Gruppe einer der größten Akteure am deutschen Markt. Dazu gehört die EOS Investment GmbH, welche einerseits Forderungen anderer Unternehmen – unter anderem von Banken, aber auch Forderungen der Otto Group – übernimmt. Die EOS Investment GmbH wiederum beauftragt die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) mit dem Inkassoverfahren. Beide Unternehmen sind Konzernfirmen von Otto.

Vetternwirtschaft treibt Kosten in die Höhe

Indem die Unternehmen sich gegenseitig beauftragen, treiben sie die Kosten künstlich in die Höhe und ziehen den Betroffenen das Geld aus der Tasche: Statt einfacher Mahngebühren von beispielsweise 2,50 Euro sollen Schuldner plötzlich deutlich höhere Inkassokosten zahlen. Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) dürfen die beiden EOS-Unternehmen diese Inkassokosten nicht fordern, da sie demselben Konzern angehören. Als Schwesterunternehmen bilden sie eine wirtschaftliche Einheit.

Gericht urteilt gegen EOS Investment GmbH

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat sich dieser Ansicht angeschlossen und der Praxis jetzt einen Riegel vorgeschoben. In einem Urteil vom 15.06.2023 untersagt das Gericht dem Unternehmen, seine Kosten, die ihm durch die durch Beauftragung eines Schwester-Inkassobüros entstehen, gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Rechnung zu stellen. Durch das Urteil wird EOS Investment die Kosten für diese Art Inkasso künftig selbst tragen müssen.

Außerdem sollte das Unternehmen aus unserer Sicht bereits geleistete Zahlungen an Verbraucherinnen und Verbraucher zurückerstatten. Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil ein Signal für die gesamte Branche ist, an dem sich auch andere Unternehmen orientieren müssen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. 
Die EOS Investment GmbH wehrt sich gegen diese Entscheidung und hat beim Bundesgerichtshof (BGH) Revision eingelegt. Das höchste deutsche Zivilgericht wird die Begründung des OLG nun überprüfen. Der vzbv wird weiter für seine Position eintreten und ist zuversichtlich, dass der BGH das Urteil bestätigen wird.

Die Entscheidung des OLG ist vor allem eine gute Nachricht für jene Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich zuvor ins Klageregister eingetragen und so an der Klage beteiligt haben. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, können Sie sich darauf berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern. Ansprüche angemeldeter Verbraucher:innen verjähren nicht während des Verfahrens. Das Urteil betrifft jedoch ausschließlich Inkassokosten, welche die EOS Investment für die Beauftragung von Deutscher Inkasso-Dienst GmbH in Rechnung gestellt hat.

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