Basiskonto – ganz schön teuer!
Jeder Mensch hat das Recht auf ein Girokonto. Doch die sogenannten Basiskonten sind ziemlich teuer. Die Banken langen kräftig zu – gerade bei denen, die nur wenig Geld haben. Ein Unding!
Das Wichtigste in Kürze
- Seit Juni 2016 haben Verbraucher das Recht auf ein Basiskonto – auch Menschen ohne festen Wohnsitz und Asylbewerber.
- Alle Banken und Sparkassen müssen ein Basiskonto anbieten, das Überweisungen, Daueraufträge sowie das Bezahlen mit der Girocard ermöglicht.
- Doch viele Basiskonten sind sehr teuer. Über 200 Euro pro Jahr müssen manche Bankkunden zahlen.
Ein Girokonto ist Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am modernen Wirtschaftsleben. Ohne ein Girokonto ist die Anmietung einer Wohnung, die Auszahlung von Lohn oder Gehalt, der Abschluss von Handyverträgen und vieles mehr nicht möglich. Dennoch mussten viele Menschen jahrzehntelang ohne ein Girokonto auskommen. Sie waren für die Kreditinstitute als Kunden wirtschaftlich nicht interessant genug oder wurden gar als problematisch abgestempelt und abgewiesen. Seit dem 18. Juni 2016 haben bislang kontolose Verbraucher nun das Recht auf ein sogenanntes Basiskonto.
Basiskonto: Eine ziemlich teure Angelegenheit
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Basiskontos nur schwammige Vorgaben zu den Kosten gemacht: Der Preis solle „angemessen und marktüblich“ sein. Diese unkonkrete Formulierung machen sich die Kreditinstitute zunutze und legen sie oft zu ihren Gunsten aus.
Die Stiftung Warentest hat bundesweit die Angebote für Basiskonten unter die Lupe genommen und einen Vergleich der Kosten für einen Modellkunden gemacht:
- Preisvergleich der Stiftung Warentest (Stand: Mai 2024)
Im Vergleich zur vorherigen Stifung-Warentest-Erhebung sind die Basiskosten teilweise sogar noch teurer geworden. Vor allem die Kosten für den monatlichen Grundpreis oder die Überweisung per Papier sind gestiegen. Gleichzeitig geizen viele Anbieter mit Informationen zum Basiskonto. Nur wenige Kreditinstitute stellen das Basiskonto als ein mögliches Girokonto gleichberechtigt neben anderen Kontomodellen auf ihrer Website dar. Umständliches Suchen ist an der Tagesordnung. Die Kosten weisen manche Banken nur unvollständig oder sogar ausschließlich im Kleingedruckten der Preis- und Leistungsverzeichnisse aus.
Unser Rat
- Greifen Sie nicht gleich beim erstbesten Angebot einer Bank zu. Ein Preisvergleich lohnt sich. Je nach individuellem Nutzungsverhalten kann das eine oder andere Konto günstiger für Sie sein. Wer beispielsweise viele Überweisungen tätigt, sollte darauf achten, dass diese möglichst inklusive sind.
- Seit dem 31. Oktober 2018 müssen Kreditinstitute ihre Kunden einmal im Jahr darüber informieren, wie viel ihr Konto kostet. Dies bietet eine gute Gelegenheit, die Preise zu vergleichen.
- Insbesondere Schuldnern empfehlen wir, das Basiskonto nach einer Kontokündigung bei einem neuen Kreditinstitut zu eröffnen, um Altschulden und Neuanfang klar zu trennen. Unsere Schuldnerberatung unterstützt Sie dabei.
Wichtige Fragen und Antworten zum Basiskonto
Wir erklären Ihnen, was Sie über das Basiskonto wissen müssen und wie Sie es beantragen können:
1. Was kann das Basiskonto?
Mit einem Basiskonto können Sie – wie mit einem „normalen“ Girokonto auch – Bargeld ein- und auszahlen, Überweisungen tätigen, Lastschriften erteilen, Daueraufträge einrichten und mit Karte zahlen.
2. Was kann das Basiskonto nicht?
Ein Basiskonto kann nicht überzogen werden; es gibt keinen Dispokredit und auch keine Kreditkarte als Zahlungsmittel.
3. Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?
Ein Basiskonto können Sie beantragen, wenn Sie sich in der Europäischen Union aufhalten – auch dann, wenn Sie ohne festen Wohnsitz sind oder asylsuchend und ohne Aufenthaltstitel, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Dennoch wurden insbesondere Flüchtlinge, die keinen Pass- oder ein anderes Identitätsdokument vorweisen konnten, in der Vergangenheit von Kreditinstituten weggeschickt – und das trotz einer der durch die BaFin erlassenen Übergangsregel. Doch damit ist mittlerweile Schluss. Seit dem 7. Juli 2016 ist die sogenannte Identifikationsprüfungsverordnung in Kraft. Danach haben nun auch rechtssicher alle Personen mit einem Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes oder einer Duldung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf die Eröffnung eines Zahlungskontos bei Banken und Sparkassen – selbst diejenigen mit dem häufigen Vermerk nach D2b „Genügt nicht der Pass- und Ausweispflicht“.
4. Was ist noch zu beachten?
Die Voraussetzung, um ein Basiskonto zu eröffnen ist, dass Sie nicht bereits Inhaber eines anderen Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union sind. Außerdem können Sie auch dann ein Basiskonto beantragen, wenn Sie zwar ein Konto haben, dieses aber nicht mehr nutzen können, weil es beispielsweise überzogen ist und das eingehende Geld immer sofort gepfändet wird. Denn: Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit eines Kontos setzt voraus, dass Sie als Kunde am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Das Kreditinstitut, bei dem Sie den Antrag auf ein Basiskonto stellen, darf Ihren Antrag nicht ablehnen, wenn Sie Ihr bestehendes Zahlungskonto gekündigt haben oder Sie über dessen Schließung benachrichtigt wurden.
5. Dürfen Banken ein Basiskonto kündigen?
Kreditinstitute dürfen Ihr Basiskonto nur in sehr speziellen, vom Gesetzgeber festgelegten Fällen kündigen, beispielsweise wenn
- Sie das Konto 24 Monate nicht genutzt haben,
- Sie keinen Anspruch mehr auf ein Basiskonto haben, weil Sie zum Beispiel nicht mehr in der Europäischen Union leben,
- Sie ein weiteres Basiskonto eröffnet haben,
- Sie Straftaten gegen Ihre Bank oder Sparkasse bzw. deren Mitarbeiter begangen haben (z. B. Kreditbetrug oder Beleidigung) oder
- Sie mit dem Kontoentgelt für mehr als drei Monate in Rückstand sind.
6. Was darf das Basiskonto kosten?
Für die Führung eines Basiskontos dürfen Kreditinstitute nur ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich im Rahmen des durchschnittlichen marktüblichen Preises für Girokonten allgemein in Deutschland bewegt. Doch Banken und Sparkassen legen diese Vorgabe sehr unterschiedlich aus.
Wie bei anderen Girokonten müssen sämtliche Entgelte für die Kontonutzung jährlich ausgewiesen werden. Seit dem 31. Oktober 2018 sind Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kunden einmal im Jahr darüber zu informieren, wie viel ihr Konto kostet. Dies bietet eine gute Gelegenheit, die Preise zu vergleichen.
7. Wann kann ein Basiskonto beantragt werden?
Das sogenannte Zahlungskontengesetz wurde am 26. Februar 2016 im Bundestag verabschiedet, am 18. April 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 18. Juni 2016 in Kraft.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hält auf ihrer Internetseite ein
zum Download bereit. Füllen Sie dieses Formular aus und reichen Sie es bei Ihrem Kreditinstitut ein.
Informieren Sie uns, wenn Ihr Kreditinstitut Sie abweist. Wir sammeln die Fälle Betroffener in der Hansestadt und werden sie öffentlich machen.
8. Wie kann ich meinen Anspruch auf das Basiskonto durchsetzen?
Sollte Ihnen die Eröffnung eines Basiskontos verweigert werden, haben Sie drei Möglichkeiten:
- Sie beschweren sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und beantragen ein Verwaltungsverfahren. Der BaFin wurde die Überwachung der Einhaltung aller Pflichten des Zahlungskontengesetzes – soweit sie Zahlungsdienstleister betreffen – als neue Aufgabe zugewiesen.
- Sie wenden sich an die Schlichtungsstellen der Kreditinstitute – also den Ombudsmann der privaten Banken, der Sparkassen oder der Volks- und Raiffeisenbanken.
- Sie gehen vor Gericht und verklagen Ihr Kreditinstitut.
Über das „Jedermann-Konto“
Der Bundesregierung war seit Jahrzehnten klar, dass viel zu viele Menschen ihr Leben ohne ein Konto bestreiten müssen. Sie beschränkte sich jedoch darauf, regelmäßig auf den Mangel hinzuweisen und an die Kreditinstitute zu appellieren, freiwillig Abhilfe zu schaffen. Die im Jahr 1995 eingeführte Empfehlung des „Zentralen Kreditausschusses der Banken und Sparkassen“ (heute: „Die Deutsche Kreditwirtschaft“) zum „Girokonto für Jedermann“ wurde allerdings bis zuletzt nur unzureichend umgesetzt.
So musste erst der europäische Gesetzgeber tätig werden, um die Bundesregierung zur Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Girokonto zu bewegen. Bereits 2014 hat das EU-Parlament die Richtlinie 2014/92/EU („Zahlungskontenrichtlinie“) verabschiedet, wonach die Mitgliedstaaten sicher stellen sollen, dass Verbraucher das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten zu eröffnen und zu nutzen. In Deutschland wurde diese Richtlinie dann endlich durch das Zahlungskontengesetz umgesetzt.