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Ohne Datenfreigabe keine Behandlung beim Arzt?

Herr F. sollte bei seinem Arzt eine Einverständniserklärung unterzeichnen, die dem Mediziner erlaubt hätte, Gesundheitsdaten an andere Arztpraxen und sogar Inkassobüros weiterzugeben. Als Herr F. nicht einwilligte, wurde ihm die Behandlung verweigert. So geht's nicht.

Arzt mit Akte

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Weitergabe personenbezogener Daten aus ärztlicher Behandlung ist nur zulässig, wenn Patientinnen und Patienten eingewilligt und den Arzt bzw. die Ärztin von seiner Schweigepflicht entbunden haben. Dabei müssen die Mediziner den Empfängerkreis klar benennen.
  2. Eine Arztpraxis darf niemandem die Behandlung verweigern, wenn keine Einwilligungserklärung unterzeichnet wird.
  3. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich bei der zuständigen Ärztekammer beschweren und die Datenschutzbehörde informieren.
Stand: 16.04.2024

Herr F. ist schon seit Jahren Patient in einer Praxisgemeinschaft. Als er sich 2018 dort wieder einfand, um Termine zu vereinbaren, sollte er zuerst zwei Dokumente unterschreiben: einen Standardvordruck „Patienteninformation zum Datenschutz“ sowie eine Einwilligungserklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber „mitwirkenden Ärzten der Praxisgemeinschaft, Inkassobüros, Laborärzten und Laborgemeinschaften“. Hintergrund sei die neue EU-Datenschutzgrundverordnung.

Herr F. war nicht damit einverstanden, dass seine Daten künftig an andere Praxen übermittelt werden könnten, die er gar nicht kannte, und vor allem dass seine Gesundheitsdaten an Inkassobüros weitergereicht würden. Dafür wollte er keinen „Freifahrtschein“ erteilen und verweigerte die Unterschrift. Daraufhin wurde ihm lapidar mitgeteilt, man könne ihm dann keine weiteren Termine mehr geben und er müsse sich eine andere Praxis suchen. Dort hätte er aber wieder monatelang auf einen Termin warten müssen. Herr F. rief empört in unserer Patientenberatung an und fragte, ob das Verhalten der Ärzte rechtens sei.

Rechtliche Einschätzung der Situation

Nach Gesprächen mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und Vertretern der Ärztekammer Hamburg sehen wir die Lage so:

  • In einer Praxisgemeinschaft muss zwar bei gegenseitiger Vertretung der Ärzte eine schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten zur Datenübermittlung eingeholt werden, doch das Einverständnis in die Weitergabe von Daten an namentlich nicht aufgeführte Laborärzte oder gar Inkassobüros halten wir nicht für rechtens.
  • Eine Arztpraxis darf einer Patientin oder einem Patienten nicht die Behandlung verweigern, weil diese die Einwilligungserklärung nicht unterzeichnet haben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die zur Behandlung erforderliche Datenverarbeitung sind auch ohne Einwilligung erfüllt, sodass eine nicht erteilte Einwilligung einer Behandlung nicht entgegensteht. Dass eine Patientin oder ein Patient sich geweigert hatte, eine zu weitreichende oder zu unbestimmte Einwilligungserklärung zu unterschreiben, rechtfertigt demnach auch nicht generell die Ablehnung oder den Abbruch der Behandlung. Das folgt aus dem Kopplungsverbot im Datenschutzrecht.

Wäre Herr F. vor der ersten Behandlung zu uns gekommen, hätten wir ihm empfohlen, die Formulare zuerst einmal zu unterzeichnen, damit er behandelt wird, und erst danach die Einwilligung zu widerrufen, ggf. nach Rücksprache mit der Patientenberatung oder dem Referat Berufsordnung der Ärztekammer Hamburg. Jetzt kann er sich dort zwar auch beschweren, aber der Arzt würde um Stellungnahme gebeten und könnte die Beschwerde zum Anlass nehmen, zu behaupten, das Vertrauensverhältnis zu seiner Patientin oder seinem Patienten sei gestört – und dann könnte er aus diesem Grunde die Behandlung verweigern.

Unser Rat

Wir raten Betroffenen, die Ähnliches wie Herr F. erlebt haben, sich an die Beschwerdestelle der Ärztekammer Hamburg, Referat Berufsordnung (berufsordnung@aekhh.de) oder an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (mailbox@datenschutz.hamburg.de) zu wenden.

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