Brustimplantat muss raus – wer zahlt?
Bereiten Brustimplantate Probleme und Schmerzen, müssen sie oft wieder raus. Doch wer kommt für die kostspieligen Operationen auf? Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sieht auch die Patientinnen in der Pflicht. Sie müssen einen Teil der Kosten übernehmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Brustimplantate halten selten ein Leben lang oder bereiten Probleme. Viele Silikonkissen mussten in der Vergangenheit entfernt oder ausgetauscht werden.
- Patientinnen müssen sich an den Kosten für den Austausch von Brustimplantaten beteiligen. Die Krankenkassen übernehmen nur einen Teil der Kosten.
- Bei der Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags kommt es auf den Grad des Verschuldens, die Höhe der Aufwendungen der Krankenkasse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an.
Medizinisch nicht notwendige ästhetische Operationen wie eine Brustvergrößerung, eine Tätowierung oder ein Piercing müssen Sie selbst bezahlen. Die Krankenkassen beteiligen sich daran nicht. Kommt es aber später zu Komplikationen und ist eine Folgeoperation erforderlich, springen die gesetzlichen Kassen ein. Zum Beispiel wenn sich nach einer Brustvergrößerung durch eine Kapselfibrose das Gewebe verhärtet und eine Entzündung herausbildet. Allerdings werden die Kosten für den Eingriff von der Krankenkasse nur zum Teil übernommen – und auch nur dann, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Die Kosten für die Operation können zwischen 5.000 und 10.000 Euro liegen.
Zunächst kommt die Krankenkasse für alle entstandenen Kosten der Folgeoperation auf. Sie erhalten jedoch einen Bescheid, in dem steht, in welcher Höhe Sie sich daran beteiligen sollen. Erscheint Ihnen die Summe zu hoch, können Sie Widerspruch erheben.
Patientin für Beschwerden selbst verantwortlich
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine 46-jährige Frau 1.300 Euro für den stationären Austausch von kaputten Brustimplantaten zahlen soll, der insgesamt 6.400 Euro gekostet hat (Beschluss vom 28. Januar 2019, Az. L 16 KR 324/18). Ihre Kasse hatte diese Kosten zunächst vollständig übernommen und forderte danach eine Anteil von der Frau zurück. Die Betroffene hielt dies für verfassungswidrig und klagte. Die Begründung: Sie habe sich die Krankheit nicht vorsätzlich zugezogen. Die Kassen würden schließlich auch die Kosten für Sportunfälle übernehmen.
Das Gericht sah eine Kostenbeteiligung der Patientin nach § 52II SGB V jedoch als zwingend notwendig an. Das Solidarprinzip der Krankenversicherung sei nicht grenzenlos und müsse vor unsolidarischem Verhalten geschützt werden. Die Krankheitsursache habe die Frau durch ihre eigenverantwortliche und nicht medizinisch begründete Entscheidung, sich Brustimplantate einsetzen zu lassen, selber zu verantworten, und ihre gesundheitlichen Beschwerden seien allein darauf zurückzuführen. Bei notwendigen Operationen wie etwa nach Krebserkrankungen sei dies anders einzuschätzen. Bei der Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags der Frau käme es auf den Grad des Verschuldens, die Höhe der Aufwendungen der Krankenkasse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Unterhaltspflichten) der Versicherten an.
Unser Rat
Brustimplantate halten selten ein Leben lang. Viele Silikonkissen mussten in der Vergangenheit entfernt oder ausgetauscht werden. Überdenken Sie daher genau, ob Ihre geplante Operation medizinisch wirklich notwendig und sinnvoll ist. Benötigen Sie unabhängigen juristischen Rat, ⇒ vereinbaren Sie einen Beratungstermin.