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Laserbehandlung der Haut beim Arzt oder im Kosmetikstudio?

Ob Fältchen, Pigment- und Altersflecken oder Besenreiser – wenn Sie Ihre Haut mit Laserstrahlen behandeln lassen möchten, gehen Sie lieber zu einer Ärztin bzw. zum Arzt und nicht ins Kosmetikstudio. Bei letzterem sind Sie nämlich weniger gut vor Behandlungsfehlern geschützt.

Frau erhält Laserbehandlung ihrer Haut

Das Wichtigste in Kürze

  1. Laserbehandlungen der Haut werden in Arztpraxen sowie in Kosmetikstudios durchgeführt. Dabei kommen in der Regel hochpotente Laser und sogenannte IPL-Geräte (Intense-Pulse-Light) zum Einsatz.
  2. Eine unsachgemäße Behandlung der Haut kann gravierende Gesundheitsschäden zur Folge haben.
  3. Ärztinnen und Ärzte müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, die eine Schädigung der behandelten Personen abdeckt. Kosmetikerinnen und Kosmetiker benötigen eine solche Versicherung nicht.
Stand: 13.05.2022

Gelegentlich beschweren sich Verbraucherinnen und Verbraucher in unserer Patientenberatung über Laseranwendungen im Kosmetikstudio. Bei der Behandlung von Falten oder Besenreiservarizen an den Beinen haben sie hässliche Narben, Verbrennungen, Hautverfärbungen oder -rötungen erlitten oder die teuren Behandlungen waren völlig nutzlos.

Unser Rat: Lassen Sie Laserbehandlungen an Ihrer Haut nur von Ärztinnen und Ärzten vornehmen und nicht in Kosmetikstudios, denn ...

Wenn Sie einen ärztlichen Behandlungsfehler vermuten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle der Ärztekammern wenden. Für die Behandlung in Kosmetikstudios existiert keine solche außergerichtliche Schlichtungsstelle. In diesem Fall ist das örtlich zuständige Amts- oder Landgericht Ihr Ansprechpartner. Aber selbst wenn dort ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, bleibt die Frage, ob Kosmetiker oder Kosmetikerin überhaupt in der Lage ist, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Sie müssen nämlich keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

In Deutschland gibt es eine Gesetzeslücke, die es auch Mitarbeitenden in Kosmetikstudios erlaubt, hochpotente Laser und sogenannte Intense-Pulse-Light (IPL)-Geräte einzusetzen, ohne dafür adäquat ausgebildet zu sein. Die Strahlenschutzkommission macht auf mögliche gesundheitliche Risiken bei der Verwendung dieser Geräte aufmerksam und äußert die Befürchtung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Behandlung nicht ausreichend über deren Risiken aufgeklärt werden.

Übrigens

Mit der neuen „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nicht-ionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ wurde zu Ende 2020 ein Arztvorbehalt für einige Anwendungen, darunter auch das Entfernen von Tattoos, eingeführt. Das Entfernen von Tätowierungen mit Lasergeräten darf seither nur noch Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werden.

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