Mehr Geld für Krankenkasse nach Rentenantrag
Ein seltener Fall: Hätte Herr B. seinen Antrag auf Altersrente nicht zu früh gestellt, wäre er in der gesetzlichen Krankenkasse ohne eigenen Beitrag bei seiner Frau familienversichert geblieben und hätte mehr als 1.000 Euro gespart.
Das Wichtigste in Kürze
- Verbraucherinnen und Verbraucher, die in einer gesetzlichen Krankenkasse über einen Familienangehörigen mitversichert sind, sollten ihren Antrag auf Altersrente nicht zu früh stellen. Der Grund: Sie könnten die Familienversicherung verlieren, wenn sie ein kleines eigenes Einkommen haben.
- Rentenanträge können bis drei Monate nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze gestellt werden. Für den Normalfall empfiehlt die Rentenversicherung allerdings, den Antrag wegen der längeren Bearbeitungszeit drei Monate vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
Herr B. war in den letzten Jahren über seine Frau in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, musste also keine eigenen Beiträge bezahlen. Er erhielt in dieser Zeit monatlich nur 360 Euro Versorgungsbezüge in Form einer Betriebsrente und blieb damit unter der für 2019 geltenden Grenze von 445 Euro, bis zu der eine Familienversicherung möglich ist.
Ab 1. August hat Herr B. Anspruch auf eine Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Damit es bei deren Auszahlung zu keinen Verzögerungen kommt, stellte er bereits zu Beginn des Jahres einen Rentenantrag. Herr B. war sehr verwundert, als er Mitte Februar ein Schreiben seiner Krankenkasse erhielt, die kostenlose Familienversicherung sei mit Stellung des Rentenantrags nicht mehr möglich. Er müsse sich für die Zeit von Antragstellung bis Rentenbeginn zum Mindestbeitrag von monatlich 165 Euro freiwillig versichern – also sieben Monate à 165 Euro, das sind 1.155 Euro, bei ihm mehr als drei Monatseinkommen. Herr B. konnte das nicht nachvollziehen, da seine Einkünfte bis Rentenbeginn unverändert bleiben würden. Er legte Widerspruch ein und ließ sich bei uns beraten.
Korrektes Verhalten der Krankenkasse
Die rechtliche Prüfung ergab, dass die Krankenkasse von Herrn B. sich korrekt verhielt: Normalerweise ist ein bisher Familienversicherter auch nach Stellung des Rentenantrags bis zum Beginn der Rente beitragsfrei (§ 225 Nr. 3 SGB V). Ein Versorgungsbezug nach der Rentenantragstellung gilt allerdings als beitragspflichtiges Einkommen, wenn er höher ist als die Bagatellgrenze von derzeit 155,75 Euro (§ 225 SGB V) – und das traf leider auf Herrn B. zu.
Besonders ärgerlich: Wenn Herr B. den Rentenantrag erst am 1. August gestellt hätte, wäre er bis dahin kostenlos familienversichert geblieben. Einen Rentenantrag kann man noch drei Monate nach der eigentlichen Rentenberechtigung stellen.
Wir rieten Herrn B., den Rentenantrag sofort zu widerrufen und am 1. August erneut zu stellen. Wegen der kaum nachvollziehbaren Rechtslage muss Herr B. nun mehr als 400 Euro Beiträge für seine Krankenversicherung zahlen – für die Zeit von der frühen Rentenantragstellung bis zum Widerruf –, die er bei einer späteren Rentenantragstellung gespart hätte. Das ist höchst ungerecht! Wir meinen: Die Grenze für die Beitragspflichtigkeit von Versorgungsbezügen sollte auf die Grenze für die Möglichkeit einer Familienversicherung von gegenwärtig 445 Euro angehoben werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5).
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