Ruheständler können bei Krankenversicherung sparen
Rentnerinnen und Rentner können sich unter bestimmten Voraussetzungen über die günstige Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichern. Doch nicht alle Betroffenen machen davon Gebrauch. Wir beraten regelmäßig ältere Menschen, die nicht wissen, dass sie eigentlich weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssten.
Das Wichigste in Kürze
- Über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) können sich Verbraucherinnen und Verbraucher im Rentenalter günstig krankenversichern.
- Wer den KVdR-Status erhält, muss auf Einnahmen durch Vermögen, Vermietung und Verpachtung keine Krankenkassenbeiträge zahlen.
- Wer zu 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens gesetzlich versichert war, darf in die KVdR – auch, wenn sie zuvor freiwillig gesetzlich krankenversichert waren.
- Kinder werden bei der Berechnung der Versicherungszeit berücksichtigt. Freiwillig Versicherte im Rentenalter mit Kindern sollten bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Überprüfung ihres KVdR-Status stellen.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine gesetzliche Rente beziehen, bietet die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) einen besonders günstigen Versicherungsschutz bei Krankheit. Versicherte erhalten den Status einer pflichtversicherten Person, zahlen die üblichen Krankenkassenbeiträge auf ihre Rente und Versorgungsbezüge und gegebenenfalls weiteres vorhandenes Erwerbseinkommen, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Direktversicherungen.
Geringe Krankenkassenbeiträge: Anders als freiwillig gesetzlich Versicherte müssen Rentnerinnen und Rentner mit einem KVdR-Status keine Krankenkassenbeiträge auf Einnahmen durch Vermögen, Vermietung und Verpachtung zahlen, also beispielsweise für Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen. KVdR-Versicherte sparen dadurch Monat für Monat Geld. Auch im Vergleich zu Privatversicherten kommen sie in der Regel sehr viel günstiger weg, denn die private Krankenversicherung wird mit zunehmendem Alter immer teurer.
beitragspflichtig für Versicherte mit KVdR-Status | beitragspflichtig für freiwillig Versicherte | |
Gesetzliche Rente | ja | ja |
Versorgungsbezüge | ja | ja |
Erwerbseinkommen | ja | ja |
Einnahmen aus Vermögen (Zinsen, Dividende) | nein | ja |
Miet- und Pachteinnahmen | nein | ja |
Privatrenten | nein | ja |
Riester-Renten | nein | ja |
Wer darf in der Krankenversicherung der Rentner sein?
Den KVdR-Status erhalten Ruheständler mit einer gesetzlichen Rente, die die zweite Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert waren. Wer zum Beispiel 50 Jahre gearbeitet hat, muss von den letzten 25 Jahren insgesamt 22,5 Jahre auf diese Weise krankenversichert gewesen sein. Wer ausschließlich sogenannte Versorgungsbezüge bekommt (wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) kommt grundsätzlich nicht in die KVdR.
Kinder werden berücksichtigt: Seit 2017 fließen Kinder in die Berechnung der Versicherungszeit ein. Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre Vorversicherungszeit hinzugerechnet. Für die Anrechnung der Kinderjahre ist unerheblich, wer den Nachwuchs betreut hat. Jeder Elternteil kann sich jeweils drei Jahre für leibliche, Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder anrechnen lassen. Zwei Rechenbeispiele:
Herr Kinderreich ist mit 17 Jahren in die Erwerbsarbeit eingestiegen und mit 67 Jahren in Rente gegangen. Er hat eine 50-jährige Erwerbsbiografie. In der zweiten Hälfte seiner Erwerbszeit, also zwischen dem 42. und 67. Lebensjahr, war Herr Kinderreich 14 Jahre lang gesetzlich krankenversichert. Damit bleibt er unter den für die KVdR notwendigen 22,5 Jahren (90 Prozent von 25 Jahren). Doch weil Herr Kinderreich drei Kinder hat, werden ihm 3 mal 3 weitere Jahre Vorversicherungszeit angerechnet. Rechnerisch hat er dadurch 14+9=23 Jahre Vorversicherungszeit und kommt so über die geforderte 90-Prozent-Schwelle von 22,5 Jahren.
Frau Kinderlos ist ebenfalls mit 17 Jahren in die Erwerbsarbeit eingestiegen und mit 67 Jahren in Rente gegangen, hat also auch ein 50-jähriges Arbeitsleben hinter sich. Die zweite Hälfte des Berufslebens begann für Frau Kinderlos demnach ebenfalls nach 25 Jahren. In dieser Zeit – zwischen ihrem 42. und 67. Lebensjahr – war Frau Kinderlos 20 Jahre lang gesetzlich krankenversichert, die restlichen fünf privat. Damit erhält Frau Kinderlos keinen KVdR-Status. Denn sie war weniger als 22,5 Jahre (90 Prozent von 25 Jahren) gesetzlich versichert oder mitversichert. Da sie keine Kinder hat, werden ihr keine zusätzlichen Jahre Vorversicherungszeit angerechnet.
Unser Tipp
Sie können bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse jederzeit einen Antrag auf Überprüfung Ihres KVdR-Status stellen. Das sollten Sie auch unbedingt tun. Ihre Krankenkasse wird Sie nämlich nicht darauf hinweisen. Sie hat kein Interesse daran, die Regelungen für freiwillig Versicherte bekannter zu machen, weil ihr dadurch Einnahmen entgehen würden.
Was ist mit freiwillig gesetzlich Versicherten?
Manche Versicherte meinen, dass sie sich nicht über die KVdR pflichtversichern können, weil sie lange Zeiträume vor Renteneintritt freiwillig gesetzlich versichert waren und sich dieser Versicherungsstatus fortsetze, wenn sie eine Altersrente beziehen. Ein Trugschluss, den wir in unserer Beratung häufig hören, denn: Auch wer im Erwerbsleben freiwillig versichert war, kann im Rentenalter in die Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) kommen.
Auch freiwillig gesetzlich Versicherte haben gute Chancen, mit Rentenbeginn pflichtversichert über die KVdR zu sein. Das betrifft Angestellte mit hohen Jahreseinkommen und Selbstständige. Machen Sie also bei Ihrem Rentenantrag nicht vorschnell Ihr Kreuzchen bei „freiwillig versichert“, sondern prüfen Sie genau, ob der KVdR-Status nicht doch für Sie möglich ist. Wer keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, kann nicht in die KVdR; aber: eine kleine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung genügt. Sollten die Zeiten nicht reichen, können möglicherweise Zeiten für Kinder zu Ihren Gunsten angerechnet werden. Ruhestandsbeamte kommen nicht in die KVdR, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
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