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Krankenkasse: Beiträge für nebenberufliche Selbstständigkeit zu Unrecht gefordert

Eine kleine Auszahlung von nicht einmal 300 Euro aus der betrieblichen Altersvorsorge – und plötzlich sollen rund 6.000 Euro an zusätzlichen Krankenkassenbeiträgen fällig werden. Was nach einem Missverständnis klingt, wurde für eine Verbraucherin zur echten Belastung. Doch sie wehrte sich mit unserer Hilfe erfolgreich vor Gericht.

Frau liest Schreiben
Stand: 16.05.2025

Auch kleine Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge können für nebenberuflich Selbstständige unerwartet teuer werden. Wie eine Verbraucherin plötzlich zu Unrecht tausende Euro Krankenkassenbeiträge zahlen sollte, zeigt unsere „Patientengeschichte des Monats“:


Eine Verbraucherin war angestellt tätig und übte daneben eine kleinere, selbstständige Tätigkeit aus. Aus Sicht der Krankenkasse galt diese Selbstständigkeit eindeutig als nebenberuflich. Sie musste dafür also keine Beiträge zahlen.

Als sie 2018 ihren Job wechselte, erhielt sie ausnahmsweise eine einmalige Auszahlung von 263 Euro aus einem Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Generell dürfen solche Verträge nicht gekündigt und ausgezahlt werden. Sie sollen schließlich der Altersvorsorge dienen und werden nur deshalb gefördert. Allerdings gibt es eine Ausnahme bei Bagatellbeträgen. Das war auch bei der betroffenen Verbraucherin der Fall. Ihre Auszahlungssumme lag weit unter der gesetzlich festgelegten Freigrenze für sogenannte Bagatellbeträge (2025: 4.494 Euro gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG).

Doch was sie nicht ahnte: Die Krankenkasse bewertete die geringe Auszahlung als „Versorgungsbezug“. Die Folge: Auch ihre Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit sollten nun plötzlich der Beitragspflicht ihrer Krankenversicherung unterliegen – und das über zehn Jahre ab Auszahlung. Die Mehrbelastung hätte sich auf rund 6.000 Euro summiert.

Die Versicherte erhob Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse – ohne Erfolg. Erst mithilfe unserer Beratung und der anschließenden Klage vor dem Sozialgericht konnte sie sich durchsetzen. Das Urteil: Die 263 Euro stellen keinen Versorgungsbezug dar, der eine Beitragspflicht auch für die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbständigkeit auslösen würde. Die nebenberufliche Selbstständigkeit bleibt beitragsfrei! Sie muss auf dieses Einkommen weiterhin keine Krankenkassenbeiträge zahlen.

Unser Fazit

Die Entscheidung des Gerichts ist ein wichtiges Signal: Kleinstbeträge aus Abfindungen der betrieblichen Altersvorsorge dürfen nicht dazu führen, dass gesetzlich Versicherte wegen einer nebenberuflichen Selbstständigkeit plötzlich über Jahre hinweg ein verhältnismäßig Vielfaches an Krankenkassenbeiträgen zahlen müssen. Der Einzelfall zeigt aber auch: Krankenkassen haben längst nicht immer Recht! Gerade wenn es um Beiträge geht, sind es keine Einzelfälle, in denen die Kassen auf falschen Entscheidungen beharren. Fehlerhafte (Widerspruchs)Bescheide verunsichern Verbraucherinnen und Verbraucher, weil Krankenkassen mit Hilfe von Paragraphen argumentieren und so den Anschein erwecken, ihre Entscheidung sei aus dem Gesetz abzulesen.  Ohne Unterstützung bei Widersprüchen und auch danach wagen viele Betroffene den Schritt vor das Sozialgericht vermutlich nicht. Dabei sind die Verfahren für die Klagenden hier kostenfrei.

Wann sind Selbstständige beitragspflichtig?

Viele Menschen in Deutschland gehen heute mehreren Tätigkeiten nach – im Angestelltenverhältnis und als Selbstständige. Wer in dieser Situation krankenversichert ist, bekommt in der Regel von seiner Krankenkasse einen Fragebogen zur selbstständigen Tätigkeit zugeschickt. Hintergrund: Die Krankenkasse prüft, welche der beiden Tätigkeiten überwiegt – die Angestelltentätigkeit oder die berufliche Selbstständigkeit. Davon hängt entscheidend ab, wie Beiträge berechnet werden.

Überwiegt die Angestelltentätigkeit, gelten die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit als beitragsfrei. Wird jedoch die selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich eingestuft, kommt es zur „Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“: Dann müssen Beiträge nicht nur auf beide Arbeitseinkommen, sondern auch auf weitere Einkünfte – etwa aus Vermietung, Kapitalerträgen oder Rentenzahlungen – entrichtet werden. Die Auswirkungen auf die Beitragshöhe können erheblich sein.

Tipp: Wenn Sie neben einer angestellten Tätigkeit selbstständig arbeiten möchten, sollten Sie unbedingt prüfen (lassen), ob Ihre Selbstständigkeit als nebenberuflich gilt. Denn nur dann bleibt sie in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei. 

Mehr über Versorgungsbezüge erfahren Sie in unserer Broschüre „Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten und Direktversicherungen“

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