Das Notvertretungsrecht für Ehepaare: Was ist das?
Ehepaare haben in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge ein gegenseitiges Vertretungsrecht. Dieses ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Das Wichtigste in Kürze
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften dürfen bei einer plötzlichen Erkrankung oder einem Unfall für den anderen im Bereich der Gesundheitssorge Entscheidungen treffen – jedoch nur in einem klar begrenzten Rahmen.
- Das Notvertretungsrecht gilt für maximal sechs Monate und kann nicht verlängert werden. Es entfällt, wenn die Eheleute getrennt leben, eine andere Person bevollmächtigt wurde oder bereits eine Betreuung besteht.
- Da das Notvertretungsrecht thematisch und zeitlich begrenzt ist, empfiehlt die Verbraucherzentrale, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Diese ermöglicht eine umfassende Regelung aller wichtigen Angelegenheiten ohne zeitliche Einschränkung.
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Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann das Leben von einem Moment auf den anderen verändern. In solchen Situationen ist es wichtig zu wissen, wer Entscheidungen treffen darf – insbesondere in medizinischen Fragen. Viele Ehepaare gehen davon aus, dass sie sich automatisch gegenseitig vertreten können, doch das ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und für einen begrenzten Zeitraum möglich.
In welchen Bereichen greift das Notvertretungsrecht?
Kann ein Ehegatte oder eine Ehegattin aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls ihre oder seine eigenen Angelegenheiten nicht selbst regeln – etwa gegenüber Ärztinnen und Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung – darf die andere Person des Ehepaares in diesem begrenzten Rahmen stellvertretend für ihn oder sie handeln. Dazu gehört unter anderem die Zustimmung oder Ablehnung von:
- Untersuchungen des Gesundheitszustands,
- Heilbehandlungen und
- ärztlichen Eingriffen.
Das Notvertretungsrecht umfasst außerdem:
- den Abschluss aller notwendigen Verträge, insbesondere Behandlungsverträge,
- Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, sofern die Maßnahme im Einzelfall nicht länger als sechs Wochen dauert, und
- die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht, sodass Ärztinnen und Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten Auskunft geben dürfen.
Wichtig: Das Notvertretungsrecht gilt ausschließlich für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Es gilt nicht für Menschen, die nicht verheiratet sind und auch nicht im Verhältnis zu Kindern, Eltern oder Geschwistern.
Wie lange gilt ein Notvertretungsrecht?
Das Notvertretungsrecht gilt für sechs Monate. Diese Frist beginnt, sobald der Ehegatte oder die Ehegattin das Vertretungsrecht erstmals gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt ausübt und die medizinische Situation entsprechend festgestellt wurde. Dieser Zeitpunkt muss schriftlich dokumentiert werden.
Die Ärztin oder der Arzt prüft zunächst, ob Gründe vorliegen, die das Notvertretungsrecht ausschließen. Anschließend lässt sich die Ärztin oder der Arzt schriftlich bestätigen, dass das Vertretungsrecht in dieser medizinischen Situation bisher nicht ausgeübt wurde. Hierfür wird ein Formular der Bundesärztekammer verwendet. Dieses Dokument wird dem vertretenden Ehegatten ausgehändigt, da es für die Ausübung des Vertretungsrechts erforderlich ist.
Wichtig: Sie müssen die ärztliche Bestätigung immer vorlegen, wenn Sie im Rahmen des Notvertretungsrechts eine Entscheidung im Bereich der Gesundheitssorge treffen möchten.
Das Notvertretungsrecht endet automatisch nach sechs Monaten und kann nicht verlängert werden. Ist nach Ablauf dieser Frist weiterhin eine Vertretung erforderlich, muss ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden – dies kann auch der Ehegatte oder die Ehegattin sein.
Gibt es Ausschlussgründe für ein Notvertretungsrecht?
Ja, es gibt Situationen, in denen das Notvertretungsrecht nicht gilt. Dazu gehören folgende Fälle:
- Trennung: Wenn die Eheleute getrennt leben.
- Kein Wunsch nach Vertretung: Wenn der erkrankte Ehegatte oder die Ehegattin ausdrücklich keine Vertretung durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin möchte und dies der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist.
- Vollmacht für eine andere Person: Wenn bereits eine Vorsorgevollmacht für eine andere Person besteht.
- Bestehende Betreuung: Falls bereits ein gerichtlich bestellter Betreuer oder eine Betreuerin für die gesundheitliche Vertretung zuständig ist.
- Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht: Ein solcher Widerspruch kann im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit, dieses Register einzusehen.
Da das Notvertretungsrecht inhaltlich und zeitlich auf sechs Monate begrenzt ist, empfiehlt es sich, zusätzlich eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Diese ermöglicht eine umfassende Regelung aller relevanten Aufgabenbereiche und ist nicht zeitlich befristet.
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