Almased: Diätversprechen abgespeckt
Bei Almased wird viel versprochen, aber nur wenig gehalten. Nach einem Gerichtsverfahren musste der Schlankheitsmittelhersteller eigentlich auf einige seiner Werbeaussagen und Anpreisungen verzichten. Doch Almased hielt sich nicht an das Verbot und es wurden 50.000 Euro fällig.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Schlankheitsmittel Almased darf nach einem Gerichtsverfahren nicht mehr mit Hinweisen auf die Dauer und das Ausmaß einer Gewichtsreduktion beworben werden.
- Aussagen wie „In wenigen Monaten von 75 auf 60 Kilo“, „aktiviert den Stoffwechsel“ oder „reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel“ sind unzulässig.
- Die Almased Wellness GmbH hat dennoch irreführende Aussagen über ihr Produkt veröffentlicht und musste daher ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro zahlen.
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Werbung mit konkreten Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsreduktion muss die Almased Wellness GmbH seit Urteilen des Landgerichts Lüneburg (Urteil vom 2. April 2015, Az. 7 O 106/14) und des Oberlandesgerichts in Celle (Urteil vom 22. Oktober 2015, Az. 13 U 47/15) unterlassen. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Almaseds wettbewerbswidrige Werbung war damit eigentlich verboten, doch der Schlankheitsmittelhersteller hat das Produkt „Almased Vitalkost“ auf seiner Internetseite weiterhin mit irreführenden Aussagen beworben. Almased musste daher ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro zahlen. Die Verfahren führte die Verbraucherzentrale Sachsen.
Almased-Werbung ist unzulässig, teilweise irreführend und damit gesetzeswidrig
Wenn es doch so einfach wäre, wie Almased verspricht. Auf der Internetseite des wohl bekanntesten Schlankheitsmittels wimmelte es nur so von Berichten über Abnehmerfolge mit Almased, wie beispielsweise „In wenigen Monaten von 75 auf 60 Kilo“. Die Produktverpackung deklarierte „aktiviert den Stoffwechsel“ oder „reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel“. Auch in bekannten Fachzeitschriften hieß es in einer Anzeigenwerbung des Unternehmens, dass Almased sogar auch schmerzlindernd sein könne und bei Rheuma, Osteoporose und Diabetes unterstützend helfen würde.
Doch all diese Aussagen und Anpreisungen sind nach den Urteilen der beiden Gerichte unzulässig, teilweise irreführend und damit gesetzeswidrig.
Keine Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof
Das Oberlandesgericht Celle hatte in zweiter Instanz gegen das Urteil keine Revision zugelassen. Die Almased Wellness GmbH hatte daraufhin die Möglichkeit genutzt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, um eine Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof zu erreichen. Doch die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Almased musste also die bereits gefällten Urteile akzeptieren.
Pulver gegen Pfunde?
Jede und jeder, der schon einmal eine Radikaldiät ausprobiert hat, wird es bestätigen können: Schlankheitsmittel alleine führen langfristig nicht zu einer Gewichtsabnahme. Ein „Wundermittel“, das uns dauerhaft und sofort die Traumfigur beschert, existiert (leider) nicht.
Viele Abnehmwillige lehnen Almased schon nach kurzer Zeit aus geschmacklichen Gründen ab. Sie bemängeln einen einseitigen Beigeschmack nach Soja und Süßungsmitteln oder ein pappig, staubiges Geschmacksempfinden im Mund.
Dass man mit Almased – zumindest kurzfristig – abnehmen kann, bestreiten wir nicht. Andere Schlankheitsmittel hingegen sind oft gänzlich unwirksam – im schlimmsten Fall sogar gesundheitsschädlich. Der Markt ist unüberschaubar, denn jeden Tag werden neue Wundermittel über Zeitschriftenannoncen, Online-Anzeigen und Social-Media-Posts beworben.