Abofalle im Internet – zahlen Sie nicht!
Immer noch werden Verbraucherinnen und Verbraucher Opfer von Abofallen im Internet. Unser Rat: Rechnungen nicht bezahlen, wenn diese unberechtigt sind! Bleiben Sie stur! Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

Das Wichtigste in Kürze
- Trotz der sogenannten Button-Lösung gibt es noch immer vereinzelt Abofallen im Internet.
- Verbraucherinnen und Verbraucher, die vermeintlich ein Abo abgeschlossen haben, sollten Ruhe bewahren und sich nicht durch Mahn- und Inkassobriefe einschüchtern lassen.
- Betroffene sollten schriftlich per Einwurf-Einschreiben erklären, dass kein Vertrag geschlossen wurde und der Forderung vorsorglich widersprechen. Die Verbraucherzentrale stellt hierfür einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung.
Man behauptet frech, Sie hätten einen Vertrag abgeschlossen und seien nun verpflichtet, für ein oder zwei Jahre Geld für ein Abonnement zu bezahlen, obwohl Sie sich nicht daran erinnern können, einen Vertrag abgeschlossen zu haben? Bewahren Sie Ruhe!
Wer Geld von Ihnen will, muss nachweisen, dass Sie wissentlich und willentlich einen Vertrag abgeschlossen haben. Dass jemand (vielleicht gar nicht Sie!) von Ihrem Computer aus irgendein Häkchen gesetzt oder Ihre Daten eingegeben hat – dafür sind Sie nicht verantwortlich.
Zwar ist es möglich, Verträge online abzuschließen, doch im Internet gilt das Gleiche wie im „wirklichen“ Geschäftsleben: Nur wenn beide Parteien sich über Preis und Inhalt der Leistung einig sind, wenn beide „Ja“ sagen, kommt ein Vertrag zustande. Dann muss die eine Seite die Leistung erbringen und die andere zahlen.
Machen Sie den „Abofallen-Check“
Eigentlich sollte das Problem „Abofalle“ durch die Einführung der sogenannten Button-Lösung der Vergangenheit angehören. Doch auch, wenn sie deutlich seltener geworden sind, gibt es leider immer noch vereinzelt Abofallen.
Button korrekt? Ist Ihnen auf der Internetseite „kostenlos“ und „gratis“ allerlei versprochen worden und erhalten Sie dennoch eine Rechnung, prüfen Sie zunächst, ob die Button-Lösung beachtet wurde. Das bedeutet: Zum Abschluss der Bestellung muss es eine Schaltfläche geben, die gut lesbar und nur mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312 j III BGB). Nicht ausreichend sind zum Beispiel die Formulierungen „bestellen“ oder „anmelden“. Fehlt es an einem korrekt bezeichneten Button, so kommt überhaupt kein Vertrag zustande.
Alle Infos erhalten? Unmittelbar vor Abschluss der Bestellung müssen Sie klar und deutlich über die Laufzeit, die Kündigungsbedingungen bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen sowie über den Gesamtpreis der pro Abrechnungszeitraum anfallenden Kosten informiert worden sein. Hat das Unternehmen auch dies versäumt, steht Ihnen ein auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch zu. Wurden Sie nicht oder nicht vollständig über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt, können Sie den Vertrag auch noch nach Ablauf von zwei Wochen (hilfsweise) widerrufen.
Musterbrief bei Abofalle
Mit unserer Musterbrief-Vorlage (RTF-Dokument) können Sie ein passendes Schreiben aufsetzen, mit dem Sie klarstellen, dass kein Vertrag über ein Abonnement besteht, und vorsorglich Ihren Widerruf erklären.
Hinweis an alle, die unsicher sind und aus Angst zahlen wollen: Wenn Sie zahlen, schaden Sie nicht nur sich selber. Sie tragen auch dazu bei, dass die Gaunerei nicht aufhört. Denn so lange sich das Spielchen „lohnt“, wird es irreführende Internetseiten geben. Erst dann, wenn niemand mehr zahlt, hört der Spuk auf.
Antworten auf oft gestellte Fragen
Noch immer erhalten wir regelmäßig Hinweise und Nachfragen zu „Abofallen“. Im Folgenden haben wir einige der oft gestellten Fragen für Sie beantwortet.
Meine minderjährige Tochter / mein minderjähriger Sohn hat gesurft. Bin ich dafür verantwortlich?
Minderjährige können solche „Aboverträge“ nur mit Zustimmung der Eltern abschließen. Die vermeintlichen Verträge sind daher unwirksam. Die Eltern haften hier auch nicht für ihre Kinder.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern, wenn die Betreiber der Webseiten mit einer Strafanzeige drohen, weil Ihre Tochter oder Ihr Sohn falsche Angaben (z. B. zum Alter) gemacht hat. Das ist nicht verboten! Es ist das Risiko des Anbieters, wenn er die Angaben nicht überprüft.
Der Minderjährigenschutz geht vor!
Ich habe schon gezahlt. Bekomme ich mein Geld wieder?
Nein. Niemand wird Ihnen freiwillig etwas zurückzahlen. Sie müssten also aktiv auf Rückzahlung klagen. Doch eine Klage ergibt keinen Sinn, da die Betreibergesellschaften ihren Sitz bewusst im Ausland haben.
Sofern Sie monatlich zahlen, stellen Sie Ihre Zahlungen umgehend ein.
Haben Sie bereits für ein Jahr gezahlt und erhalten nun die Rechnung für das Folgejahr, zahlen Sie zumindest diesen Betrag nicht. Die oft vorgetragene Behauptung, Sie hätten mit der ersten Zahlung den Vertrag wirksam bestätigt, ist unsinnig und falsch.
Ich habe für das erste Jahr gezahlt. Jetzt kommt eine Rechnung für das zweite Jahr. Was soll ich machen?
Wenn Sie bereits für ein Jahr bezahlt haben und nun die Rechnung für das Folgejahr erhalten, zahlen Sie auf keinen Fall noch einmal.
Die Behauptung, Sie hätten mit der ersten Zahlung den Vertrag wirksam bestätigt, ist unsinnig und falsch.
Wann hört das endlich auf mit den Mahnungen und Inkassobriefen?
Nach unserer Einschätzung und Berichten von Verbraucherinnen und Verbrauchern dauert der Spuk mit den Rechnungen und Mahnungen mindestens zwei Jahre an. Die Dauer ist jedoch sicherlich von Betreiber zu Betreiber unterschiedlich. Rechnen Sie auch mit „Mahnwellen“.
Sollte ich Strafanzeige erstatten?
Es schadet nicht. Sie können bei jeder Polizeidienststelle Strafanzeige erstatten. Nach den bisherigen Erfahrungen bringt es Ihnen zwar Ihr Geld nicht zurück, kann aber für die Staatsanwaltschaft hilfreich sein, um zu dokumentieren, seit wann eine bestimmte Abofalle betrieben wird.
Übrigens: Nur weil die Staatsanwaltschaft meint, es liege keine strafbare Handlung vor, heißt das noch lange nicht, dass Sie deswegen die zivilrechtliche Forderung begleichen müssen.
Mir wird mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Kann das passieren?
Lassen Sie sich nicht einschüchtern und zahlen Sie nicht deswegen, weil Ihnen mit einem Eintrag bei der Schufa gedroht wird. Das ist nicht erlaubt! Strittige Forderungen darf die Schufa gar nicht eintragen. Wer solche Meldungen veranlasst, macht sich schadensersatzpflichtig. Haben Sie also der Firma einmal mitgeteilt, dass kein Vertrag besteht, kann nichts mehr passieren. Weil die Betrüger das wissen, finden solche Meldungen auch nicht wirklich statt, sondern es wird nur damit gedroht.
Unser Rat
- Wurde auf einer Internetseite die Button-Lösung nicht beachtet oder haben Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht klar und deutlich unmittelbar vor Abschluss der Bestellung erhalten, zahlen Sie nicht!
- Teilen Sie dem Unternehmen einmal per Einwurf-Einschreiben mit, dass kein Vertrag besteht und erklären Sie, wenn Sie nicht oder unvollständig über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, vorsorglich den Widerruf des Vertrags. Dafür können Sie unseren kostenlosen Musterbrief verwenden.
- Sofern Sie zur Vorsicht neigen, fertigen Sie einen Screenshot der Internetseite an.
- Sollten Sie in der Auseinandersetzung mit dem Betreiber der Website nicht weiterkommen, helfen Ihnen unsere Juristinnen und Juristen gerne weiter. ⇒ Jetzt Beratungstermin vereinbaren