Urteil zum Stornoabzug der Debeka
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf die Debeka bis auf weiteres in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel zum Stornoabzug verwenden. Wir hatten dagegen geklagt und gehen nun in die zweite Runde.
Das Wichtigste in Kürze
- Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg benachteiligt eine Vertragsklausel zum Stornoabzug nach Kapitalmarktsituation in Rentenversicherungsverträgen der Debeka die Versicherten des Unternehmens unangemessen.
- Die Verbraucherzentrale Hamburg hat den Versicherer wegen der Storno-Klausel verklagt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher geurteilt. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Begründung des OLG Koblenz nicht trägt und die Sache zurückverwiesen.
- Das Verfahren geht damit in die zweite Runde; die Verbraucherzentrale Hamburg kämpft weiter für die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
- Das Urteil zeigt einmal mehr, dass kapitalbildende Versicherungen kein geeignetes Produkt für die Altersvorsorge sind.
Eine von der Debeka verwendete Stornoklausel bei der Kündigung von privaten Rentenversicherungen erfüllt unserer Meinung nach nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges. Wir haben den Debeka Lebensversicherungsverein a. G. aus diesem Grund verklagt. Das Oberlandesgericht Koblenz untersagte der Debeka die Verwendung dieser Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zum Stornoabzug bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2024, Az. 2 UKl 1/23) und war damit unserer Auffassung gefolgt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück (Urteil vom 18. März 2026, Az. IV ZR 184/24).
Die Klausel verstoße laut BGH nicht gegen das gesetzliche Erfordernis einer Bezifferung. Ob der Stornoabzug auch angemessen ist, konnte vom Bundesgerichtshof nicht festgestellt werden, da das OLG hierzu keine Ausführungen gemacht hatte. Das Verfahren wurde daher zurückverwiesen. Am Oberlandesgericht Koblenz muss nun geklärt werden, ob die Klausel den Erfordernissen der Angemessenheit genügt.
Fest steht: Noch haben wir das Verfahren nicht verloren. Wir kämpfen weiter für Ihre Rechte!
Sammelklage läuft weiter
Da noch nichts verloren ist, lohnt es sich weiterhin, sich der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) anzuschließen. Die Klage hemmt die Verjährung der Ansprüche von Betroffenen. Wer mitmacht, kann sich die Erstattung der seit dem Jahr 2022 fällig gewordenen Stornoabzüge sichern. Zusätzlich will die Verbraucherzentrale gerichtlich feststellen lassen, dass selbst frühere Abzüge nicht verjährt sind. ⇒ Jetzt der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands anschließen
Der vzbv geht davon aus, dass zehntausende Versicherte betroffen sind und es im Einzelfall um vierstellige Beträge gehen kann. Von der Sammelklage profitieren, können alle Versicherten, die in den vergangenen Jahren eine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Debeka gekündigt haben und einen Stornoabzug hinnehmen mussten.
Was versteht man unter einem Stornoabzug?
Der Stornoabzug ist ein Entgelt, das Versicherungen bei der vorzeitigen Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen erheben können. Es soll mit der Kündigung erhöhte Verwaltungsaufwände des Versicherers decken sowie Nachteile des Versichertenkollektivs ausgleichen, welche durch eine vorzeitige Vertragsbeendigung entstehen können. Laut der gesetzlichen Regelung muss der Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein, sodass Versicherte schon bei Vertragsabschluss wissen, wie viel sie im Falle einer vorzeitigen Kündigung zahlen müssen.
Wie informiert die Debeka über Stornoabzüge?
Nach § 169 Abs. 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Versicherte sind bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei einer Kündigung drohenden Abzuges zu informieren.
Die Debeka verweist auf variierende und damit unbekannte Zinssätze, die ihre Kundinnen und Kunden nicht kennen. Sie müssen die Höhe der Abzüge zum Kündigungszeitpunkt nach einem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschriebenen Verfahren selbst errechnen. Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Der Bundesgerichtshof findet diese Vorgehensweise in Ordnung. Wir halten allerdings die Höhe der Abzüge für unangemessen.
Unserer Auffassung nach werden Versicherte auf diese Weise unangemessen benachteiligt. Das Vorgehen der Debeka ist aus unserer Sicht inakzeptabel – auch angesichts der Höhe der Abzüge von oft mehreren tausend Euro.
Die streitgegenständliche Klausel ermöglicht dem Versicherer, bei einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer neben den gängigen Stornokosten eine weitere Stornogebühr von bis zu 15 Prozent abzuziehen, abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes.
Gut zu wissen
Um für den Ruhestand finanziell vorzusorgen, zahlen viele Menschen jahrzehntelang Geld in kapitalbildende Lebensversicherungen – oder auch private Rentenversicherungen – ein. Doch die Verträge sind teuer und intransparent. Das zeigt auch das Verfahren gegen die Debeka wieder einmal eindrücklich. Wer nicht vorzeitig aussteigt und Stornoabzüge in Kauf nehmen muss, sondern die langen Laufzeiten durchhält, ist am Ende oft enttäuscht über die magere Auszahlungssumme. Sie wollen wissen, wie es um Ihren Vertrag steht? Dann nutzen Sie unsere Vertragsprüfung für Kapitallebens- und private Rentenversicherungen.
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