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Widerspruch: Rechnen, prüfen, Geld zurückholen

Sie haben Ihre Lebens- oder Rentenversicherung gekündigt oder haben dies vor? Mit einem Widerspruch können Sie oft erheblich mehr Geld zurückholen als mit einer Kündigung – auch rückwirkend. Wir sagen Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen.

Frau hält Stift in der Hand und macht Notizen

Das Wichtigste in Kürze

  1. Wurden Versicherte nicht ausreichend über ihr Widerspruchsrecht informiert, können sie ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag rückwirkend widersprechen.
  2. Auch Riester- und Rürup-Renten können betroffen sein.
  3. Der Online-Rechner der Verbraucherzentrale Hamburg berechnet grob die Höhe des Rückabwicklungsanspruchs.
Stand: 31.01.2024

Für Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden und eine falsche Widerspruchsbelehrung haben, gilt ein unbegrenztes Widerspruchsrecht. Damit erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher oft erheblich mehr Geld zurück als im Falle einer normalen Kündigung – auch rückwirkend. Denn von den eingezahlten Beträgen dürfen die Versicherungsgesellschaften im Falle eines Widerspruchs nur die Kosten für den Risikoschutz der Policen einbehalten. Den Rest der Summe – auch die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten – müssen sie komplett und mit Zinsen zurückerstatten. Im Ergebnis ist der Auszahlungsbetrag deshalb oft hunderte oder sogar tausende Euro höher als bei einer regulären Kündigung. Mit unserem kostenlosen Online-Tool können Sie individuell berechnen, wie einträglich ein Widerspruch in finanzieller Hinsicht für Sie sein kann.

In drei Schritten zum Widerspruch

Wir empfehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern, in drei Schritten vorzugehen.

  1. Mit unserem Online-Rechner grob die Höhe des Rückabwicklungsanspruchs berechnen.
  2. Den Vertrag bezüglich des Widerspruchsrechts juristisch prüfen lassen. Wir bieten eine schriftliche Vertragsprüfung an.
  3. Bei fehlerhafter Belehrung und einem sinnvollen Auszahlungsbetrag den Widerspruch erklären und den Versicherer zur Zahlung auffordern.

Wir schätzen aufgrund von uns durchgeführter Vertragsprüfungen, dass mehr als 60 Prozent der Widerspruchsbelehrungen in von Mitte 1994 bis Ende 2007 geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen fehlerhaft und damit unwirksam sind. Auch Riester- und Rürup-Verträge sind betroffen. Selbst für bereits gekündigte Verträge können Sie noch Rückabwicklungsansprüche durchsetzen.

Seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gilt für viele Lebens- und Rentenversicherungsverträge aus den Jahren 1994 bis 2007 ein „ewiges“ Widerspruchsrecht, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht korrekt war oder die Versicherten die Versicherungsbedingungen beziehungsweise die Verbraucherinformation nicht erhalten haben. Sämtliche Rückabwicklungsansprüche der Betroffenen verjähren erst drei Jahre nachdem formell der Widerspruch oder ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wurde.

Unser Rat

Bleiben Sie hartnäckig: Lassen Sie sich von Ihrem Versicherer nicht abwimmeln. Wenn Sie fehlerhaft über Ihren Versicherungsvertrag informiert wurden, ist die Rückabwicklung geltendes Recht. Schickt Ihnen der Versicherer dennoch ein Abwimmelschreiben, senden Sie uns eine Kopie (E-Mail: versicherungen@vzhh.de / Fax: (040) 24832-290 / Post: Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22 in 20099 Hamburg).
 → Mehr über Abwimmelschreiben und die vorgeschobenen Gründe der Versicherer.

Verzichten Sie auf Dienstleister: Meiden Sie spezielle Dienstleister, die Ihnen Hilfe bei Ihrem Widerspruch versprechen. Viele Fälle zeigen, dass diese Hilfestellung kaum Mehrwert für die Betroffenen bietet, aber viel kostet.
→ Mehr über Dienstleister und ihre vermeintliche Hilfe.

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