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Pressemitteilung vom 17. November 2022

Jahresentgelte von Bausparverträgen in der Ansparphase unzulässig

Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, erhobene Gebühren zurückzufordern

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, die von ihrer Bausparkasse in der Ansparphase ihres Bausparvertrages erhobenen Jahresentgelte zurückzufordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die von den Bausparkassen pauschal erhobene Gebühren für unzulässig erklärt. Im vor dem BGH verhandelten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein von einer Bausparkasse erhobenes Jahresentgelt von zwölf Euro geklagt. Die Verbraucherzentrale Hamburg geht von einer Signalwirkung für Kundinnen und Kunden aller Bausparkassen aus. Mit einem von der Stiftung Warentest entworfenen Musterbrief können Verbraucherinnen und Verbraucher die Gebühren von ihrer Bausparkasse zurückfordern.

„Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Rechte von Bausparerinnen und Bausparern“, begrüßt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg das Urteil. „Mit dem Jahresentgelt lassen die Bausparkassen ihre Kundinnen und Kunden für Verwaltungskosten aufkommen, welche qua Gesetz die Unternehmen zu tragen haben. Wir erwarten jetzt von den Bausparkassen, dass sie ihre Kundinnen und Kunden über die zu Unrecht erhoben Gebühren informieren und diese unaufgefordert zurückzahlen“, so Krolzik weiter.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Bausparerinnen und Bausparern, deren Verträge bereits beendet sind, sich an die zuständige Ombudsperson zu wenden, um eine etwaige Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Gebühren prüfen zu lassen.


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