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Jahresentgelte für Bausparverträge zurückfordern

In den letzten Jahren haben viele Bausparkassen jährliche Kontoführungsgebühren eingeführt oder angehoben. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Solche Gebühren sind in der Sparphase nicht zulässig. Mit einem Musterbrief der Verbraucherzentralen können Sie unrechtmäßig gezahlte Gebühren zurückfordern. 

Paar umarmt sich im Rohbau

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der BGH hat entschieden, dass Bausparkassen in der Sparphase keine Jahres- oder Vertragsentgelte verlangen dürfen. Das gilt auch für Riester-Bausparverträge.
  2. Viele Bausparkassen bestehen darauf, dass die Urteile nicht auf ihre Tarife übertragbar sind. Doch Gerichte erklären solche Gebührenklauseln häufig für unwirksam.
  3. Sie können zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückverlangen. Nutzen Sie dafür den Musterbrief der Verbraucherzentralen.
Stand: 31.07.2026

Der BGH urteilte im November 2022 (Az. XI ZR 551/21), dass die BHW Bausparkasse kein Jahresentgelt für die Verwaltung von Bausparkonten in der Sparphase verlangen darf. Begründung: Die Bausparkasse erfüllt damit nur ihre vertragliche Pflicht – und handelt vor allem im eigenen Interesse. Die Kosten dürfen nicht auf Kundinnen und Kunden abgewälzt werden.

Auch für Riester-Bausparverträge gilt: Gebühren für Tätigkeiten, die die Bausparkasse ohnehin erbringen muss, sind unwirksam. Das bestätigte der BGH am 28. Juli 2026 (Az. XI ZR 83/25) in einem Verfahren gegen die Landesbausparkasse Hessen-Thüringen.

Urteile gegen weitere Bausparkassen

Mehrere Gerichte haben ähnliche Klauseln anderer Bausparkassen für rechtswidrig erklärt:

So fordern Sie Ihr Geld zurück

Achtung Verjährung: Eine einfache Zahlungsaufforderung stoppt die Verjährung nicht. Handeln Sie rechtzeitig, um Ihre Ansprüche zu sichern!

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